Wöchnerinnenschutz und die Wöchnerinnenversicherung völlig illusorisch, weil die geringe Unterstützung nicht dazu ausreicht, für die Führung des Haushaltes einen Ersatz zu schaffen, und die arme Mutter gezwungen ist, so schnell als möglich das Bett zu verlassen, um selbst nach dem Rechten zu sehen. Das ist um so häufiger der Fall, als die Kassen nicht befugt sind, die Aufnahme der Schwangeren in eine Entbindungsanstalt oder der Wöchnerinnen in Reconvalescentenheimen zu veranlassen, denn im Sinne des Gesetzes gelten die Entbindung und ihre Folgen nicht als Krankheit, und freier Arzt und freie Verpflegung wird nur den Kranken zugesichert. Die völlige Unzulänglichkeit der Wöchnerinnenversicherung ist im wesentlichen auf ihre Verquickung mit der Krankenversicherung zurückzuführen, mit der sie, wie das Gesetz selbst anerkennt, im Grunde nichts zu thun hat. Die Krankenversicherung, die den Versicherten auf längstens 13 Wochen freien Arzt und Apotheke oder entsprechende Behandlung im Krankenhaus gewährt, die ferner berechtigt ist, die Krankenunterstützung bis auf ein Jahr zu verlängern, oder die Kranken in Reconvalescentenheimen unterzubringen, ging bei der Festsetzung der Höhe der Geldunterstützung von der Rücksicht auf eine mögliche starke Zunahme der Simulanten aus und sah sich deshalb verhindert, über den üblichen Lohn hinauszugehen, oder ihn auch nur zu erreichen. Diese Besorgnis fällt bei der Frage der Wöchnerinnenunterstützung fort. Trotzdem sie nun aber eine, wie wir gesehen haben, völlig ungenügende ist, belastet sie die Ortskrankenkassen sehr erheblich. Nach den Jahresberichten der Berliner Allgemeinen Ortskrankenkasse waren im Jahre 1900 die Einnahmen pro Kopf der männlichen Mitglieder um 6,09 Mk. höher als die Ausgaben, während die Ausgaben pro Kopf der weiblichen Mitglieder die Einnahmen um 3,12 Mk. überstiegen. Die Ursache hiervon liegt nun zwar wesentlich in der allgemeinen traurigen Lage der weiblichen Arbeiter, zum großen Teil aber auch in der Vernachlässigung und mangelhaften Pflege der Schwangeren und Wöchnerinnen, die zahllose Unterleibserkrankungen im Gefolge haben. Was also die Kassen auf der einen Seite ersparen, das setzen sie auf der anderen wieder zu. Der Schutz der Frau als Mutter stellt an die Versicherungsgesetzgebung so weitreichende Anforderungen, daß sie im Rahmen der Krankenversicherung unmöglich erfüllt werden können. Sie müßten einer besonderen -Mutterschaftsversicherung- übertragen werden. Die Mutterschaft ist eine gesellschaftliche Funktion, daher müßte der Staat sie ganz besonders unter seinen Schutz stellen und allen bedürftigen Müttern des Volks die beste Pflege in weitestem Maße zusichern. Dazu gehört eine Geldunterstützung während vier Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung in der vollen Höhe des durchschnittlichen Lohnes, freier Arzt, freie Apotheke, freie Wochenpflege einschließlich der Pflege des Säuglings und der Sorge für den Haushalt, die Errichtung von Asylen für Schwangere und Wöchnerinnen und von Entbindungsanstalten, eventuell auch die Errichtung von Krippen, wie wir sie im Interesse der Kinder schon gefordert haben. Die Mittel hierzu müßten, neben den Beiträgen der Versicherten, aus einer allgemein zu erhebenden Steuer hervorgehen, zu der vielleicht die Unverheirateten und kinderlosen Ehepaare besonders herangezogen werden könnten. Das entbehrt nicht eines komischen Beigeschmacks, weil es an die Hagestolzensteuer erinnert, die vielfach gewissermaßen als Strafe für das Ledigbleiben vorgeschlagen wurde, hat aber doch einen ernsten Hintergrund, da die Alleinstehenden und Kinderlosen unter den heutigen Verhältnissen thatsächlich ein weit sorgenloseres Leben führen, als die Verheirateten und Kinderreichen.[951] Jedenfalls sollte die Frage der Aufbringung der Mittel bei einer Sache von so weittragender Bedeutung keine Rolle spielen. Ein Blick auf die Proletarierinnen und ihre Kinder müßte genügen, um die Notwendigkeit einer durchgreifenden Maßregel jedem vor Augen zu führen, daß sie noch nirgends in der hier befürworteten Ausdehnung zur Durchführung kam, beruht einmal auf der Neuheit des ganzen Versicherungswesens, und dann auf der Einsichtslosigkeit und Rechtlosigkeit der Frauen, die kein Mittel haben, ihre persönlichen Interessen wirkungsvoll zur Geltung zu bringen. Auf die Krankenversicherung folgte die Einführung der -Unfallversicherung-, die in Deutschland, Oesterreich, der Schweiz, Norwegen und Finland obligatorisch ist. Sie wird nur von den Unternehmern aufgebracht, und hat daher den großen Vorteil gehabt, zur Sicherheit der Betriebe sehr viel beizutragen und so die Unfälle möglichst zu verhüten. Da aber der Begriff der Betriebsunfälle durchaus kein feststehender ist und auch ihre "vorsätzliche" Herbeiführung, die die Entschädigung ausschließt, sich nicht immer mit unbedingter Sicherheit feststellen läßt, die Renten überdies ganz unzureichende sind, so werden ihre Vorteile dadurch erheblich eingeschränkt. Das gilt in noch höherem Maße für die -Invaliditäts- und Altersversicherung-. Deutschland gebührt der Ruhm den wahrhaft großen Gedanken, den Arbeiter, der im Dienst der Allgemeinheit seine Arbeitskraft verlor oder ein Alter erreichte, das ihm Ruhe gebietet, nicht der Armenpflege anheimfallen zu lassen, sondern ihm das Recht auf eine gesicherte Existenz zuzuerkennen. Nur traurig, daß die praktische Ausführung des Gedankens so weit hinter dem Ideal zurückblieb. Zunächst hat nur derjenige auf Invalidenrente Anspruch, der nicht mehr ein Drittel seiner normalen Erwerbsfähigkeit besitzt. Eine Arbeiterin also, die in gesunden Zeiten etwa 700 Mk. jährlich zu verdienen vermochte, nunmehr aber nicht mehr als 350 Mk. verdienen kann,--denken wir z.B. an Konfektionsarbeiterinnen, die durch jahrelanges Maschinennähen ihre Arbeitskraft soweit einbüßen,--hat, auch wenn sie dem größten Elend gegenübersteht, keinerlei Anspruch auf eine Rente. Sie muß nach wie vor, sei es durch Betteln oder durch die Schande der Prostituierung, einen Nebenerwerb sich zu verschaffen suchen, wenn sie nicht verhungern will. Ist aber ihre Erwerbsfähigkeit so weit vermindert, daß sie zum Empfang der Invalidenrente berechtigt ist, so ist sie dadurch weder von Sorge und Not, noch von der Notwendigkeit, um Armenunterstützung nachzusuchen, befreit. Die Invalidenrenten betragen nämlich: Nach| In Lohnklasse | Beitragswochen |---------------------------------| | I | II| III | IV| V| ----------------+------+------+------+------+-----| | Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | 200 | 116 | 132 | 146 | 160 | 174 | 300 | 119 | 138 | 154 | 170 | 186 | 500 | 125 | 150 | 170 | 190 | 210 | 1000| 140 | 180 | 210 | 240 | 270 | 1500| 155 | 210 | 250 | 290 | 330 | 2000| 170 | 240 | 290 | 340 | 390 | 2500| 185 | 270 | 330 | 390 | 450 | Bei der Niedrigkeit der Arbeiterinnenlöhne wird die dritte Lohnklasse (550-850 Mk. durchschnittliche Jahreseinnahme) im allgemeinen die höchste sein, für die Einzahlungen durch die Frauen geleistet werden können. Und nach fünfzig arbeitsreichen Jahren wird eine Rente von 330 Mk. erreicht! Wie aber, wenn die Invalidität früher und für Angehörige einer niedrigeren Lohnklasse eintritt?! Soll ein armes, vom Kampf ums Dasein vorzeitig zerriebenes Geschöpf mit 116, 150, 220 Mk. leben können?! Man hat bei der Festsetzung der Invalidenrente vielfach gefürchtet, die Arbeiter würden den Empfang dieses Goldregens gar nicht abwarten wollen und sich auf alle Weise die erforderliche Invalidität künstlich zuziehen. Bei der Aussicht auf diese Sätze wird das selbst der ärmsten Näherin nicht einfallen. Man glaubte ferner darauf Rücksicht nehmen zu müssen, daß durch die Gewährung der Renten nicht etwa die Verpflichtung der Familienangehörigen, sich gegenseitig zu unterstützen, aufgehoben würde, und hat nicht daran gedacht, daß die Möglichkeit dazu in der Arbeiterbevölkerung eine seltene ist. Trauriger noch steht es um die Altersrenten. Siebzig Jahre muß die Arbeiterin alt werden, ehe sie auf eine Rente von 110-230 Mk. rechnen kann! Hat sie das Glück, bei ihren Kindern wohnen zu können, so bedeutet die Summe immerhin eine erfreuliche Erleichterung für die meist trostlose Abhängigkeit der Alten von den Jungen, steht sie allein, so genügt sie auch nicht, um davon in irgend einem Altfrauen-Stift unterzukommen. Mit Darben und Arbeiten fing ihr Leben an, mit Darben und Betteln hört es auf. Ein für die Frauen besonders wichtiger Versicherungszweig, dessen erste schüchterne Ansätze im deutschen Versicherungswesen zu finden sind, ist die -Witwen- und Waisenversorgung-. Während auf Grund der Krankenversicherung den Hinterbliebenen nur ein Sterbegeld zusteht und die Invalidenversicherung zur Rückerstattung der Hälfte der für den verstorbenen Versicherten gezahlten Markenbeiträge an die Witwe oder die Waisen verpflichtet ist,--eine Summe, die im besten Fall 200-300 Mk. beträgt,--gewährt die Unfallversicherung ihnen eine Rente bis zu 60% des Arbeitsverdienstes des Verstorbenen, ein Satz, der um so mehr als billig anerkannt werden muß, als er durch die etwaige Erwerbsfähigkeit der Witwe nicht geschmälert werden kann. Aber der Kreis derjenigen, die in den Genuß der Rente gelangen, ist ein äußerst geringer. Die große Masse der Arbeiterwitwen und -Waisen geht leer aus, und hat, nach dem Tode des Haupternährers, unter den schwierigsten Umständen für sich selbst zu sorgen. Zu dem notwendigsten Ausbau der Arbeiterversicherung würde daher eine allgemeine Witwen-und Waisenversicherung gehören, die durch allgemeine Steuern gedeckt werden müßte. Es scheint mir wenigstens eine selbstverständliche Forderung zu sein, daß die gesamte Gesellschaft überall dort einzutreten hat, wo die Interessen der Kinder, auf denen die Zukunft des Staates beruht, auf dem Spiele stehen.[952] Krankheit und Unfall, Erwerbsunfähigkeit und Alter sind aber nicht die einzigen finsteren Mächte, die das durch niedrige Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen schon genug gefährdete Leben der Arbeiterin bedrohen. Denn selbst auf die Zeiten gewinnbringender Thätigkeit fällt verdüsternd der Schatten jener anderen Macht, in deren Bann sie immer wieder gerät, der -Arbeitslosigkeit-. Die Gewalt, die sie besitzt, der Schrecken, den sie verbreitet, ist zuerst von den Gewerkschaften anerkannt worden; durch Unterstützung der arbeitslosen Mitglieder, durch Arbeitsnachweis für sie suchten sie ihr zu begegnen. Besonders in Frankreich ist es der Verband der Gewerkschaften,--die Confédération générale du Travail,--und der Verband der Arbeitsbörsen,--die Föderation des Bourses du Travail,--die sich um die Organisation der Stellenvermittlung verdient gemacht haben. Der Gedanke aber, daß die Arbeitsvermittlung eine öffentliche Angelegenheit von höchster Wichtigkeit ist und daher vom Staat und von den Kommunen geregelt werden müsse, hat sich erst seit kurzem Geltung verschafft. Zuerst waren es schweizerische Gemeinden, die durch Gründung kommunaler Arbeitsnachweise mit dem guten Beispiel vorangingen, dann folgten deutsche, vor allem süddeutsche Städte, die sich schließlich zu einem "Verband deutscher Arbeitsnachweise" untereinander verbunden haben, um eine noch regere Arbeitsvermittlung zu ermöglichen.[953] Mit Unterstützung der Arbeitsbörsen hat der französische Handelsminister die Einrichtung eines Zentralarbeitsnachweises unternommen, der die Bestimmung hat, alle Börsen miteinander in Verbindung zu bringen, also ungefähr dasselbe Ziel verfolgt, wie der deutsche Verband. Für die brennende Frage der Arbeitslosigkeit ist diese ganze Entwicklung von größter Bedeutung und diejenigen, die sie am nächsten angeht, müßten sie besonders lebhaft unterstützen. Erst eine vollkommen einheitliche Organisation des Arbeitsnachweises kann zu ersprießlichen Resultaten führen, kann zu einem klaren Bild des Arbeitsmarktes gelangen und Angebot und Nachfrage, soweit es möglich ist, miteinander in Einklang bringen. Die notwendige Voraussetzung dafür aber ist die völlige Unterdrückung der privaten Stellenvermittlung. Sie ist, besonders für die Arbeiterin, eine Quelle der Ausbeutung, und birgt Bakterienherde sittlicher Fäulnis. Von ihrer Vernichtung sollte man sich nicht durch sentimentale Rücksichten auf die Inhaber der privaten Bureaus abhalten lassen, die, soweit sie sich tüchtig genug erwiesen haben, im Bureaudienst der öffentlichen Vermittlung vielfache Verwendung finden können. Vor allem die arbeitsuchenden Frauen werden, bei der Beschränktheit ihres Gesichtskreises und ihrer Scheu vor jeder Berührung mit Organen der öffentlichen Verwaltung, immer wieder den Winkelagenten und Vermittlern aller Art in die Hände fallen, und niemals zum Genuß kommunaler oder staatlicher Stellennachweise gelangen, solange eine private Vermittlung daneben besteht. Daß diese Forderung keine utopische ist, beweist nicht nur die uns etwas weit abliegende und daher schwer kontrollierbare staatliche Stellenvermittlung Ohios, Neu-Seelands und der australischen Staaten, sondern vor allem das im November 1900 von der französischen Kammer angenommene Gesetz, das die allmähliche Beseitigung der privaten Stellenvermittlung zum Ziele hat und an deren Stelle ein Netz von unentgeltlichen Arbeitsnachweisen über das ganze Land verbreiten will. Ob der Senat es bestätigen wird, bleibt freilich noch abzuwarten. Seine Durchführung würde jedenfalls für die ganze Frage des Arbeitsnachweises einen großen Fortschritt bedeuten. Aber selbst der vollendetste Arbeitsnachweis könnte die Arbeitslosigkeit nur mildern, aber nicht beseitigen, da er auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage ganz ohne Einfluß bleiben wird. Je mehr der Saisoncharakter der Industrien sich entwickelt, desto häufiger werden die Arbeiter wochen- und monatelang aufs Pflaster geworfen werden; jede wirtschaftliche Krise vor allem beraubt Hunderte und Tausende der Grundlagen ihrer Existenz. Die Kommunen suchten dem neuerdings in erweitertem Maße durch Notstandsarbeiten zu begegnen, wobei aber vor allem die Männer Berücksichtigung finden. Wo man den Frauen helfen wollte, geschah es meist in verkehrer Weise durch Einführung von Heimarbeit aller Art. In Lille z.B. wurden sie mit der Anfertigung von Kinderkleidern beschäftigt, die in kleineren Geschäften ihre Abnehmer fanden. Als ausreichend erwiesen sich die Notstandsarbeiten nirgends. Die Versicherung gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit muß daher die Ergänzung des geregelten Arbeitsnachweises sein. Alle Versuche auf diesem Gebiet sind bisher entweder in den ersten Anfängen stecken geblieben, wie die fakultativen Winterversicherungen der Städte Bern und Köln, oder völlig fehl geschlagen, wie die obligatorische allgemeine Versicherung von St. Gallen. Diese Mißerfolge auf einem so schwierigen Gebiet dürften Sozialpolitiker und Gesetzgeber aber nicht davon abschrecken, auf andere Mittel und Wege zu sinnen, um die Arbeitslosen nicht dem Elend preiszugeben, oder der Armenpflege und der Privatwohlthätigkeit zu überlassen. Die ideelle Bedeutung der Arbeiterversicherung beruht nicht zum mindesten darauf, daß der Begriff des Almosens durch sie immer mehr eliminiert wird, und an seiner Stelle der Gedanke an Boden gewinnt, daß jeder Mensch auf die Sicherstellung seiner Existenz ein Anrecht hat. Um ihn zum herrschenden zu machen, bedarf es aber nicht nur der Versicherung gegen jede drohende Not und Gefahr, sondern vor allem der Ausdehnung der Zwangsversicherung auf das ganze Volk, zunächst wenigstens auf alle Lohnarbeiter, wie es durch die deutsche Invaliditätsversicherung bereits geschehen ist. Diese Ausdehnung würde neben den direkten Vorteilen, indirekte von großer Tragweite mit sich führen. So wäre sie eines der Mittel, die Heimarbeit einzuschränken, da der Unternehmer, der die Heimarbeiter versichern muß, weniger Ersparnisse als bisher durch ihre Beschäftigung machen und der Zwang zur Unfallversicherung ihn geneigter machen dürfte, eigene Werkstätten einzurichten. Die statutarische oder gar die freiwillige Versicherung haben ihre Wirkungslosigkeit überall erwiesen. Hat doch z.B. die Berliner Hausindustrie, deren traurige Zustände durch eine Reihe von Untersuchungen und nicht zuletzt durch den großen Konfektionsarbeiterstreik jedermann bekannt waren, fast ein Jahrzehnt warten müssen, ehe auch nur die Krankenversicherung auf sie ausgedehnt wurde. Und die Dienstboten, für die zwar die Herrschaften auf die Dauer von 6 Wochen zur Verpflegung und ärztlichen Behandlung,--sofern nicht "grobe Fahrlässigkeit" die Krankheitsursache ist,--verpflichtet sind, spüren von den Segnungen der Versicherung noch fast gar nichts. Uebersicht der Arbeiterinnenversicherung. Deutschland Krankenversicherung: Umfang: Zwangsversicherung: für Arbeiter und Angestellte in Gewerbe und Handel. Statutarisch: für Landwirtschaft und Hausindustrie. Freiwillig: für Dienstboten. Krankenversicherung: Leistungen: Freie ärztliche Behandlung und Arznei längstens für 13 Wochen oder Krankengeld: 50-75% des zu Grunde zu legenden Lohns. Wochenbettunterstützung: bis auf die Dauer von 6 Wochen. Sterbegeld: das Zwanzig- bis Vierzigfache des Tagelohns (letzteres beides nur durch Orts-, Betriebs-, Bau-, oder Innungskassen). Rekonvalescentenfürsorge bis auf die Dauer eines Jahrs. Unfallversicherung: Umfang: Zwangsversicherung für: Arbeiter und Betriebsbeamte in Gewerbe und Landwirtschaft. Statutarisch: für Betriebsbeamte mit Jahresgehalt über 2000 Mk., Kleinunternehmer in Baugewerbe und Landwirtschaft. Freiwillig für Unternehmer und nicht versicherungspflichtiges Personal. Unfallversicherung: Leistungen: Freie Kur und Unfallrente bis 66-2/3% des Jahreslohns, oder freie Anstaltspflege nebst Angehörigenrente von der 13. Woche an bis 60% des Jahreslohns. Sterbegeld in der Höhe des zwanzigfachen Tagelohns, Hinterbliebenenrente bis 60% des Jahreslohns. Schadenersatz bei Verletzungen. Invaliden- und Altersversicherung: Umfang: Zwangsversicherung für alle Lohnarbeiter und Angestellte. Durch Beschluß des Bundesrats Ausdehnung auf Kleinunternehmer und Hausindustrielle. Invaliden- und Altersversicherung: Leistungen: Freie Kur nebst Angehörigenunterstützung zur Verhütung der Invalidität. Beitragserstattung bei Tod oder Heirat. Nach vollendetem 70. Lebensjahr eine Altersrente nach Lohnklassen abgestuft von 110 bis 230 Mk. jährlich. Nach eingetretener Invalidität eine nach der Zahl der Beitragswochen und der Lohnklassen abgestufte Rente, deren unterste Grenze 116,40 Mk. beträgt, deren oberste bis 450 Mk., nach 50 Jahren Beitragszahlung in der obersten Lohnklasse, betragen kann. Oesterreich Krankenversicherung: Umfang: Zwangsversicherung für Arbeiter und Betriebsbeamte im Gewerbe. Freiwillig: für Landwirtschaft und Hausindustrie. Krankenversicherung: Leistungen: Wie in Deutschland aber: Unterstützungsdauer bis zu 20 Wochen. Krankengeld 60% des ortsüblichen Lohns. Unfallversicherung: Umfang: Zwangsversicherung für Arbeiter und Betriebsbeamte in der Industrie, im Baugewerbe, in maschinellen Betrieben der Landwirtschaft. Freiwillig für Unternehmer und nicht versicherungspflichtiges Personal. Unfallversicherung: Leistungen: Unfallrente bis 60% des Lohns von der 5. Woche ab. Hinterbliebenenrente bis 50% des Jahreslohns. Sterbegeld. Schadenersatz wie in Deutschland. Invaliden- und Altersversicherung: Umfang: Zwangsversicherung nur für Bergarbeiterinnen, Witwen- und Waisenversicherung im Bergbau. Zwangsversicherung in Vorbereitung. Invaliden- und Altersversicherung: Leistungen: -- Frankreich Krankenversicherung: Umfang: Freiwillig für Arbeiter aller Berufszweige. Krankenversicherung: Leistungen: Nur Kranken- und Sterbegeld, nicht Arzt und Anstaltspflege. Unfallversicherung: Umfang: Freiwillig für Arbeiter und Betriebsbeamte im Gewerbe. Unfallversicherung: Leistungen: Unfallrente vom 5. Tage ab bis 50% des Lohns. Invalidenrente bis 66-2/3% des Jahreslohns. Rente bis 60% des Lohns für Hinterbliebene. Begräbniskosten. Invaliden- und Altersversicherung: Umfang: Freiwillig für alle Staatsbürger, Zwangsversicherung in Vorbereitung. Invaliden- und Altersversicherung: Leistungen: Altersrente für mindeste Fünfzigjährige; Invalidenrente für Erwerbsunfähige, Beitragserstattung im Todesfall. Großbritannien Krankenversicherung: Umfang: Freiwillig für Arbeiter aller Berufszweige. Krankenversicherung: Leistungen: Freiwillig. Unfallversicherung: Umfang: Freiwillig für Arbeiter und Betriebsbeamte im Gewerbe. Haftpflichtgesetz. Unfallversicherung: Leistungen: Unfallrente bis 50% des Lohns von der 3. Woche ab, oder Kapitalabfindung, Auszahlung eines Kapitals bis zum dreifachen, Jahreslohn an die Hinterbliebenen. Invaliden- und Altersversicherung: Umfang: Freiwillig für alle Staatsbürger. Invaliden- und Altersversicherung: Leistungen: Leibrenten von durchschnittlich 350 Mk. Die Grenzen der Gesetzgebung. Der unbefriedigende Charakter der sozialpolitischen Gesetzgebung aller Länder ist das notwendige Ergebnis der Bedingungen, aus denen sie hervorwächst. Sie ist der Ausdruck eines in ihren ersten Anfängen fast unbewußt, gegenwärtig aber mit vollem Bewußtsein geführten Interessenkampfes zwischen der Arbeiterklasse und der Klasse der Unternehmer. Der Ursprung dieses Kampfes liegt in der kapitalistischen Produktionsweise selbst, die jene beiden Klassen,--die Besitzer der Produktionsmittel auf der einen und das besitzlose Proletariat auf der anderen Seite,--zur Voraussetzung hat. Aus den verschiedenen Phasen des Kampfes, aus den Schwankungen der Machtverhältnisse der Kämpfenden, erklären sich die unorganische Entwicklung des Arbeiterschutzes, und seine tastenden Versuche nach allen Richtungen hin. Das Übergewicht aber, das die Unternehmer besitzen, kommt in der äußerst mangelhaften Durchführung der geltenden Gesetzgebung zu drastischem Ausdruck. Mit der Ausbreitung kapitalistischer Organisationsformen, die unaufhaltsam vor sich geht und im Interesse des allgemeinen Fortschrittes gelegen ist, wächst die Masse des Proletariats, d.h. der von den Unternehmern abhängigen Lohnarbeiter, bringt beide Geschlechter mehr und mehr in eine übereinstimmende Klassenlage und verstärkt infolgedessen ihre Macht und ihren Einfluß. Die Weiterentwicklung der sozialpolitischen Gesetzgebung wird dadurch bedingt. Sie kann daher in größerem Maß als bisher der rücksichtslosen Geltendmachung kapitalistischer Interessen Grenzen stecken, das Abhängigkeitsverhältnis der Arbeiter von den Unternehmern mildern, aber darüber hinaus wird ihre Wirksamkeit sich selbst dann nicht erstrecken können, wenn sie ihre Aufgaben in weitestem Maße zu erfüllen im stande wäre. Nehmen wir an, die Arbeitszeit wäre so niedrig als möglich festgesetzt, ein Minimallohn gesichert, die Koalitionsfreiheit gewährleistet, durch staatliche Versicherung die traurigen Folgen von Unfall, Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit beseitigt, so bliebe als ungelöster Rest der Ausgangspunkt der Arbeiterfrage bestehen: das Lohnsystem und seine Folge, die Abhängigkeit des Lohnarbeiters, und die charakteristische Erscheinung der kapitalistischen Produktionsweise, die wirtschaftlichen Krisen, auf denen die Unsicherheit der proletarischen Existenz beruht. Wenn somit auch die optimistische Anschauung des möglichen Wirkungskreises der sozialpolitischen Gesetzgebung ihre Bedingtheit anerkennen muß, und ich selbst außer stände war, in meinen Forderungen über bestimmte Grenzen hinauszugehen, weil sie an den gegebenen Machtverhältnissen eine Schranke fänden, so werden sie sich in Wirklichkeit noch viel enger gestalten; denn die Gesetzgebung scheitert nicht zuletzt an dem Problem der Frauenarbeit. Wir wissen, daß die Lohnarbeit der Frau, mag sie auch zu, allen Zeiten in gewissem Umfang bestanden haben, in ihrer gegenwärtigen Form ein Produkt der großindustriellen Entwicklung ist. Ihre Tendenz geht mit unverrückbarer Sicherheit dahin, das weibliche Geschlecht mehr und mehr dem Bannkreis des Hauses zu entziehen, und den Erwerbszwang in steigendem Maße auf alle Frauen, auch auf die verheirateten, auszudehnen. Als die traurigen Resultate dieses Zustandes haben wir die Degeneration der Frauen, wie sie sich in der Abnahme ihrer mütterlichen Kräfte, der Fähigkeit, gesunde Kinder zur Welt zu bringen und sie zu nähren, in dem frühen Altern ausdrückt, die Degeneration der Kinder, die in ihrer höheren und früheren Sterblichkeit, ihrer Schwäche und Kränklichkeit zu Tage tritt, kennen gelernt. Und als unausbleibliches Korrelat der Lohnarbeit der Frauen ist uns die Prostitution entgegengetreten. So wenig sie an sich eine neue Erscheinung ist, in dieser Form und Ausdehnung, als Mittel des Erwerbes eines supplementären Lohnes für ganze Schichten der Arbeiterinnenklasse ist sie, wie die moderne Frauenarbeit selbst, das Ergebnis der kapitalistischen Produktionsweise. Das beweist, mehr als irgend etwas anderes, die Thatsache, daß wirtschaftliche Krisen und wirtschaftlicher Aufschwung in innigem Zusammenhang mit der Zunahme und der Abnahme der gelegentlichen Prostitution stehen. Sie wird aber auch durch ein psychologisches Moment genährt, das keine andere Zeit hervorbringen konnte, wie die unsere: die Kontrastwirkung des Reichtums und der Freiheit der Unternehmerklasse auf die in Armut und Abhängigkeit lebenden Frauen der Arbeiterklasse. Der Reichtum früherer Zeiten zog sich vornehm in Paläste und Patrizierhäuser zurück, der moderne Reichtum strahlt blendend aus dem Glanz der Kaufhäuser, der Pracht der Hotels, er wird in den Luxuszügen und Dampfschiffen, die Weltstadt mit Weltstadt verbinden, in den Modebädern und durch die Presse mit allen Mitteln der Vervielfältigungskunst den Massen vor Augen geführt. Und wo die Not nicht ausreicht, um zur Prostitution zu zwingen, da gaukelt die Gewalt dieser Verführungskünste den armen Mädchen Glück und Freiheit vor. Machtlos steht die sozialpolitische Gesetzgebung vor diesen Problemen. Sie vermag die Wirkungen der Lohnarbeit auf Frauen und Kinder abzuschwächen, wie sie durch Herabsetzung der Arbeitszeit, Sicherung von Minimallöhnen, Auflösung der Heimarbeit, Versicherung gegen Arbeitslosigkeit den äußeren Motiven zur Prostituierung etwas von ihrer Gewalt zu nehmen im stande ist, aber sie kann dem Kinde die Mutter nicht wiedergeben und kann nicht verhindern, daß die Frau, um die Not zu lindern, ihren Körper verkauft, wie ihre Arbeitskraft. Erst die Erkenntnis des Problems der Frauenfrage beleuchtet mit voller Klarheit das Wesen der sozialen Frage, deren Teil sie ist. Je weiter die kapitalistische Entwicklung fortschreitet, desto schwieriger wird die Lösung ihres Sphinxrätsels. Desto entschiedener aber wird auch die Frauenarbeit nicht nur zu seiner Lösung hindrängen, sondern sie auch vorbereiten helfen. Sie hat ihre Entstehung der Revolutionierung der Produktionsweise zu verdanken, sie trägt alle Elemente in sich, diese Wirtschaftsweise nun ihrerseits zu revolutionieren, indem sie an einem ihrer Grundpfeiler den Hebel ansetzt: der Familie, und Mann und Weib und Kind gegen sie mobil macht, wie es bisher noch bei keinem der historischen Klassen- und Machtkämpfe geschehen ist. Das konservativste Element in der Menschheit, das weibliche, wird zur Triebkraft des radikalsten Fortschritts. Ohne die Frauenarbeit kann die kapitalistische Wirtschaftsordnung nicht bestehen und wird immer weniger ohne sie bestehen können. Die Frauenarbeit aber untergräbt die alte Form der Familie, erschüttert die Begriffe der Sittlichkeit, auf denen sich der Moralkodex der bürgerlichen Gesellschaft aufbaut, und gefährdet die Existenz des Menschengeschlechts, deren Bedingung gesunde Mütter sind. Will die Menschheit schließlich nicht sich selbst aufgeben, so wird sie die kapitalistische Wirtschaftsordnung aufgeben müssen. Die sozialpolitische Gesetzgebung bahnt mit den Weg zu diesem Ziel. Und das ist ihre größte, wenn auch unbeabsichtigte Aufgabe. Sie macht die Männer und Frauen der Lohnarbeiterklasse fähig, sich ihres solidarischen Zusammenhanges bewußt zu werden. Sie setzt Rechte an Stelle der Almosen und zerstört den unterwürfigen Sklavencharakter, der die Arbeiter der vorkapitalistischen Zeit noch kennzeichnete. Sie schweißt die Massen noch fester zusammen und lehrt sie den Gegner kennen, der seine Interessen gegen die ihren ausspielt. So wirkt, bewußt und unbewußt, alles zusammen, um an Stelle der alten Welt, die die Menschheit in zwei feindliche Lager spaltete, eine neue aufzubauen, in der die Lohnsklaverei der ökonomischen Unabhängigkeit Platz machen, in der die Arbeit der Frau sie nicht schädigen und schänden, sondern zur freien Genossin des Mannes erheben wird, in der sie ihre höchste Bestimmung erfüllen kann, wie nie zuvor, und ein starkes, frohes Geschlecht dafür zeugen wird, daß ihm die Mutter niemals fehlte. Anmerkungen: [1] Vgl. Bachofen, Das Mutterrecht. Stuttgart, S. 10. [2] Vgl. K. Bücher, Die Entstehung der Volkswirtschaft. Tübingen 1898, S. 13. [3] Vgl. Julius Lippert, Kulturgeschichte der Menschheit. Stuttgart 1887, II. Bd. S. 23 ff. [4] Vgl. Havelock Ellis, Mann und Weib. Leipzig 1894, S. 2 ff. [5] Vgl. Bücher, a.a.O., S., 14 u. 37. [6] Vgl. Julius Lippert, a.a.O., Bd. I S. 251 ff. und Bd. II S. 28. [7] Vgl. Friedrich Engels, Der Ursprung der Familie. 7. Auflage. Stuttgart 1896, S. 52 f. [8] Vgl. Paul Gide, Etude sur la condition privée de la femme. Paris 1885, S. 37. [9] Mischna, Ketuboth, 61a bis 68a. Citiert bei Paul Gide, a.a.O. [10] Gesetzbuch des Manu. Aus der englischen Übersetzung des Sir W. Jone ins Deutsche übertragen von Th. Chr. Hüttner. Weimar 1797, S. 74 fg. [11] I. Buch Mose, 16. Kapitel. [12] Gesetzbuch des Manu, a.a.O., S. 325. [13] 5. Buch Mose, 25. Kapitel 5-10. [14] Gesetzbuch des Manu, a.a.O., S. 315. [15] Gesetzbuch des Manu, a.a.O., S. 185 und 318. [16] Vgl. E. Legouvé, Histoire morale des femmes. Paris, S. 13 f. [17] Gesetzbuch des Manu, a.a.O., S. 319 u. 355. [18] Vgl. Huc, L'empire chinois. Paris 1857, citiert bei Gide. [19] Vgl. Paul Gide, a.a.O., S. 32 ff. [20] Vgl. Platos Gastmahl in der Übersetzung von Schleiermacher. Berlin 1824, S. 416. [21] Vgl. Xenophon, Oeconomicus, II. [22] Vgl. Thukydides, Peloponnesischer Krieg. Übersetzt von Kämpf. S. 167. [23] Vgl. über die Stellung der griechischen Frauen den Artikel On femal society in Greece im 22. Band der Saturday Review und Rainneville, La femme dans l'antiquité. Paris 1865. [24] Vgl. F.W.B. von Ramdohr, Venus Urania. Leipzig 1798. [25] Vgl. W.E.H. Lecky, Sittengeschichte Europas. Übersetzt von Dr. H. Jolowicz. 2. Aufl. Leipzig 1879, S. 242 fg. [26] Platos Staat, übersetzt von Schleiermacher. Berlin 1828, S. 274 u. 281. [27] Plato, a.a.O., S. 281. [28] Plato, a.a.O., S. 283. [29] Plato, a.a.O., S. 282. [30] Vgl. Aristoteles' Politik, übersetzt von Garve. Breslau 1799, S. 38. [31] Aristoteles, a.a.O., S. 4. [32] Aristoteles, a.a.O., S. 635. [33] Aristoteles, a.a.O., S. 200. [34] Vgl. Platos Timaeus, übersetzt von B.E.Chr. Schneider. Breslau 1874, S. 105 fg. [35] Vgl. Gide, a.a.O., S. 114 fg. [36] Vgl. Gajus, Institutionen, übersetzt von Backhaus. Bonn 1857, S. 12 f. und 71 ff. [37] Vgl. Valerius Maximus, Sammlung merkwürdiger Reden und Thaten, übersetzt von Dr. F. Hoffmann. Stuttgart 1829, Buch 8, Kap. III, S. 494. [38] Vgl. Valerius Maximus, a.a.O., S. 495. [39] Vgl. Th. Mommsen, Römische Geschichte. 8. Aufl. Berlin 1889, Bd. III S. 510 fg. [40] Vgl. Th. Mommsen, a.a.O., Bd. I S. 833-834. [41] Vgl. Bücher, a.a.O., S. 68 ff. [42] Vgl. Cicero, Pflichtenlehre, übersetzt von Friedr. Richter. Leipzig, I, 41. [43] Vgl. Sueton, Biographien, übersetzt von Sarrazin. Stuttgart 1883, und Tacitus, Annalen, übersetzt von Roth. Berlin 1888. [44] Vgl. Titus Livius, Römische Geschichte, übersetzt von Hausinger. Braunschweig 1821, XXXIV. Buch, S. 203-215. [45] Vgl. Titus Livius, a.a.O., Bd. XLI S. 224 ff. [46] Vgl. Mommsen, a.a.O., Bd. I S. 874. [47] Vgl. Friedländer, Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms. 7. Aufl. Leipzig 1901, I S. 254 ff., sowie Tacitus, Annalen und Martials Epigramme. [48] Vgl. Horaz, Satiren, übersetzt von H. Düntzer. [49] Vgl. Mommsen, a.a.O., Bd. II S. 404. [50] Vgl. Mommsen, a.a.O., Bd. III, und Gide, a.a.O., S. 140 ff. [51] Vgl. Valerius Maximus, Sammlung merkwürdiger Reden und Thaten, Buch VIII, Kap. 3, § 3, S. 495. [52] Vgl. M. Ostrogorski, Die Frau im öffentlichen Recht, übersetzt von Franziska Steinitz. Leipzig 1897, S. 140. [53] Ostrogorski, a.a.O., S. 141 [54] Vgl. Louis Frank, La femme-avocat. Paris 1898, S. 12. [55] Vgl. Paul Gide, a.a.O., S. 173 ff. [56] Vgl. M. Tullius Cicero, Sechs Bücher vom Staat, übersetzt von J. Christ. F. Bähr. Berlin, Langenscheidtsche Buchhandlung. IV. Buch, S. 198 fg. [57] Vgl. Cornelius Nepos. Wortgetreue Uebersetzung von C.G. Roße. Aschersleben 1880. Vorrede. [58] Vgl. Plutarchs Werke. 24. Bd.: Moralische Schriften, übersetzt von J. Christ. F. Bähr. Stuttgart 1830, S. 744-802. [59] Vgl. Tacitus, Germania, übersetzt von M. Oberbreyer. Leipzig, S. 28. [60] Vgl. G.L. von Maurer, Geschichte der Fronhöfe. Erlangen 1862, Bd. I S. 115, 135, 241 ff. Bd. II S. 387 ff. Bd. III S. 325. [61] Galater 3, V. 28. [62] I. Korinther 14, V. 34. [63] Galater 3, V. 26-28.--Vgl. auch Römer 10, V. 12.--I. Korinther 12, V. 13. [64] I. Korinther 7, V. 1-8. [65] I. Korinther 7, V. 28. [66] I. Johannis 8, V. 6-11. [67] Matthäi 19, V. 6. [68] Kolosser 3, V. 19.--Epheser 5, V. 25-31. [69] Apostelgeschichte 2, V. 17, 18. [70] Epheser 5, V. 22.--Kolosser 3, V. 18.--I. Korinther 11, V. 3.--I. Petri 3, V. 1 ff. [71] I. Timotheus 2, V. 12.--Titus 2, V. 4-5. [72] I. Timotheus 2, V. 12.--I. Korinther 14, V. 34-35. [73] I. Timotheus 2, V. 15. [74] I. Korinther 7, V. 6 u. V. 25. [75] I. Korinther 7, V. 1. [76] I. Timotheus 2, V. 14. [77] Tertullians sämtliche Schriften. Uebersetzt von Kellner. Köln 1882, I. Bd. "Ueber den Putz der Weiber". S. 185. [78] Kanonisches Recht. Causa XXXIII, citiert bei Louis Frank, Essai sur la condition politique de la femme. Paris 1892. S. 42-43. [79] Vgl. Paul Gide, a.a.O., S. 350 und Karl Weinhold, Die deutschen Frauen in dem Mittelalter. 3. Aufl. Wien 1897, S. 183. [80] Vgl. hierfür das für die Auffassung der Frauenfrage durch die katholische Kirche höchst interessante Buch des Redemptoristenpaters A. Rößler: Die Frauenfrage. Wien 1893. [81] Vgl. Schmelzeis, Leben und Wirken der heiligen Hildegard. Freiburg 1879. [82] Vgl. Binder, Die heilige Brigitta von Schweden. München 1891. [83] Vgl. Martin Luther, Gründliche und erbauliche Auslegung des ersten Buches Mosis. Cit. nach Strampff, Martin Luther über die Ehe. S. 176. [84] Vgl. Martin Luther, Sämtliche Werke. Bd. 16. Sermon vom ehelichen Leben. S. 526. Frankfurt a.M. 2. Aufl. [85] Vgl. Martin Luther, Tischreden. Herausgegeben von Förstemann u. Bindseil. IV. Abt. S. 121 f. [86] Vgl. hierfür die charakteristische Schrift des Stuttgarter Theologen F. Bettex, Mann und Weib. Bielefeld und Leipzig 1892. [87] Vgl. Jakob Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer. 3. Aufl. Göttingen 1881. S. 461. [88] Vgl. Weinhold, a.a.O., S. 23. [89] Vgl. Jakob Grimm, a.a.O., S. 411 ff. [90] Vgl. Rößlin, Abhandlung von besonderen weiblichen Rechten. Mannheim 1775. S. 16 [91] A.a.O. S. 21. [92] Citiert bei Edouard Laboulaye: Recherches sur la condition civile et politique des femmes. Paris 1842. S. 320. [93] Vgl. G.L. von Maurer, Geschichte der Fronhöfe. Erlangen 1862. Bd. III, S. 169 f. Bd. IV. S. 498. [94] Vgl. Edouard Laboulaye, a.a.O., S. 327. [95] Vgl. Hartmanns von der Aue "Iwein". 6186-6206. [96] Vgl. Maurer, a.a.O., Bd. I, S. 115, 135, 241, 394 f., Bd. II, S. 387 f., Bd. III S. 325. [97] Vgl. Dr. P. Norrenberg, Frauenarbeit und Arbeiterinnenerziehung in deutscher Vorzeit. Schriften der Görres-Gesellschaft. Köln 1880. S. 40. [98] In Hartmanns von der Aue "Iwein" schildert der Dichter die hungernden, blassen Weberinnen in der Werkstatt mit ergreifender Beredsamkeit. [99] Vgl. Jakob Grimm, Rechtsaltertümer. S. 350 f. [100] Vgl. Maurer, a.a.O., Bd. I, S. 204 f. [101] Vgl. De la Curne de St. Palaye, Mémoires sur l'ancienne Chevallerie. Paris 1759. Bd. 3 S. 13 ff., Bd. 4 S. 20 ff. [102] Vgl. Maurer, a.a.O., Bd. I, S. 135, 205. [103] Vgl. Oeuvres du Seigneur de Brantome. Nouvelle Édition. Paris 1787. T. IV, p. 93 ff. [104] Vgl. Maurer, Geschichte der Städteverfassung. Erlangen 1870. Bd. III S. 103 ff. [105] Otto Henne am Rhyn, Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei. Leipzig 1897. S. 56. [106] Vgl. G. Schmoller, Die Tucher- und Weberzunft in Straßburg. Straßburg 1879. S. 521. [107] Vgl. Stahl, Das deutsche Handwerk. Gießen 1874. S. 58. [108] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 52. [109] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 81. [110] Vgl. Schoenlank, Soziale Kämpfe vor dreihundert Jahren. Leipzig 1894. S. 50. [111] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 44. [112] Vgl. Bücher, Die Frauenfrage im Mittelalter. Tübingen 1882, S. 12 ff. [113] Vgl. Bücher, a.a.O., S. 14-15. [114] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 67. [115] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 274. [116] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 277. [117] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 50. [118] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 58. [119] Vgl. Bücher, a.a.O., S. 4 ff. [120] Vgl. Norrenberg, a.a.O., S. 40. [121] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 78. [122] Vgl. Norrenberg, a.a.O., S. 50 ff. [123] Vgl. L. Frank, La femme-avocat. Brüssel. Paris 1897 S. 61 ff. [124] Vgl. Ennen, Geschichte der Stadt Köln. Bd. II, S. 623. [125] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 93 ff. [126] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 64 ff. [127] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 144. [128] Vgl. Weinhold, a.a.O., S. 177 ff. und Stahl, a.a.O., S. 91. [129] Vgl. W. Stieda, Die deutsche Hausindustrie, Bericht des Vereins für Sozialpolitik. Leipzig 1889. S. 120 ff. [130] Vgl. W. Sombart, Die Hausindustrie in Deutschland. In Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik 1891. Bd. IV, S. 113. [131] Vgl. P. Leroy-Beaulieu, Le travail des femmes au XIX. siècle. Paris 1873. p. 21 ff. [132] Vgl. Engels, Die Lage der arbeitenden Klassen in England. 2. Aufl. Stuttgart 1892, S. 6 f. [133] Vgl. Pierstorff, Frauenarbeit und Frauenfrage. 3. Bd. des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften. Jena 1892. S. 643. [134] Vgl. Levasseur, Histoire des classes ouvrières en France depuis 1789. I. Bd. Paris 1867. S. 7. [135] Vgl. Norrenberg, a.a.O., S. 93. [136] Vgl. Weinhold, a.a.O., S. 115. [137] Vgl. Jakob Burckhardt, Die Kultur der Renaissance in Italien. 6. Aufl. Leipzig 1898. I. Bd. S. 237 ff. [138] Burckhardt, a.a.O. II. Bd. S. 122 ff. [139] Z.B. Boccaccio, Ferenzuela, Bandello. Vgl. Burckhardt, a.a.O. II. Bd. S. 111 ff. [140] Vgl. Gregorovius, Lucrezia Borgia. 3. Aufl. Stuttgart 1876, das interessante Einzelheiten über die Bildung der Frauen enthält. [141] Vgl. Burckhardt, a.a.O., II. Bd. S. 185 fg. [142] Vgl. M. Thomas, Essay sur le caractère, les moeurs et l'esprit des femmes. Paris 1772. S. 82. [143] Vgl. L. Frank, La femme-avocat, a.a.O., S. 61 fg. [144] Vgl. A. von Reumont, Vittoria Colonna. Freiburg i. Br. 1881. [145] Wir nennen nur Hillarion da Coste, einen Mönch, der in zwei Quartbänden, jeden zu 800 Seiten, 170 Frauen des 15. und 16. Jahrhunderts schilderte, sowie den Venezianer Ruscelli, der durch seine Ueberschwenglichkeit selbst seinen Zeitgenossen lächerlich erschien. [146] Genannt seien die Schriften von Modesta di Pozzo di Torci (1595) über die Vorzüge des weiblichen vor dem männlichen Geschlecht, und von Lucretia Marinelli, hundert Jahre später, über die Vortrefflichkeit der Frauen und die Fehler der Männer. [147] Vgl. Thomas, a.a.O., S. 83. [148] Vgl. Robineau, Christine de Pisan, sa vie, ses oeuvres. St. Omer 1882. [149] Vgl. Miß Freer, Life of Marguerite, Queen of Navarra. London 1855 und Oeuvres du Seigneur de Brantome, a.a.O., II. page 451. [150] Vgl. Saint-Poncy, Histoire de Marguerite de Valois, Paris 1887 und Brantome, a.a.O., p. 376. [151] Die Schrift erschien zuerst in lateinischer Sprache unter dem Titel: De nobilitate et praecellentia foeminini sexus und im Jahre 1721 in deutscher Uebersetzung: Des Cornelii Agrippae anmuthiges und curieuses Tractätgen von dem Vorzug des weiblichen vor dem männlichen Geschlecht. [152] Vgl. Georg Steinhausen, Das gelehrte Frauenzimmer. In "Nord und Süd", 19. Jahrg. Bd. 75, S. 46 ff. [153] Desselben Verfassers: Die deutschen Frauen im siebzehnten Jahrhundert. In seinen Kulturstudien. Berlin 1893. S. 66. [154] Zu erwähnen ist die Astronomin Maria Cunitz, deren astronomische Tafeln: Urania propitia sich eines gewissen Rufs erfreuten, und die Philosophin Katharina Erxleben in Halle. [155] Aus den zahlreichen Schriften sind zu nennen: Gerhard Meuschens Curieuse Schaubühne gelehrter Dames, Joh. Frauenlobs Lobwürdige Gesellschaft gelehrter Weiber, Paullinis Hoch- und Wohlgelehrtes teutsches Frauenzimmer, Casp. Ebertis Cabinet des gelehrten Frauenzimmers. Vgl. auch Steinhausen a.a.O.: "Das gelehrte Frauenzimmer". [156] Vgl. Daniel Defoe, Essay on projects. London 1697. [157] Vgl. Gustav Cohn, Die deutsche Frauenbewegung. Berlin 1896. S. 78. [158] Vgl. Charlotte Stopes, British Freewomen. London 1894. S. 124 ff. [159] Ihre Streitschrift erschien anonym unter dem Titel: A serious proposal to the Ladies for the advancement of their true and greatest interest. By a Lover of her sex. London 1694. Im Jahre 1700 folgte die bedeutendere Schrift: Reflections upon mariage. [160] Vgl. Stopes, a.a.O. und meine Abhandlung in Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik Bd. X, Heft 3, S. 417 ff. [161] Vgl. Stopes, a.a.O., S. 193 ff. [162] Vgl. Memoir and correspondence of Caroline Herschel. London 1875. [163] Vgl. E. et J. de Goncourt, Les maîtresses de Louis XV. Paris 1860. Bd. I, S. 52. [164] Vgl. Mémoires du maréchal duc de Richelieu. Paris 1793. [165] Vgl, Mémoires de madame de Genlis. Paris 1825. Bd. I und Théâtre à l'usage des jeunes personnes par madame de Genlis. Paris 1789. Bd. 2. La Colombe. [166] Vgl. E. et J. de Goncourt, La Femme du dix-huitième siècle. Paris 1862. p. 322. [167] Vgl. Montesquieu, Lettres persanes. Amsterdam 1731. p. 83 ff. [168] Vgl. Barthélemy, Mémoires secrets de madame de Tencin. Grenoble 1790. [169] Vgl. Montesquieu, Esprit des lois. Livre XVI, chap. 2. [170] Vgl. J.J. Rousseau, Émile. Francfort s.M. 1855. Livre V, P. 28. [171] Vgl. Rousseau, a.a.O., p. 29. [172] Vgl. Rousseau, a.a.O., p. 58 ff. [173] Vgl. Rousseau, a.a.O., p. 240. [174] Vgl. Rousseau, a.a.O., p. 22 ff. [175] Vgl. J.J. Rousseau, Du Contrat social, ou principes du droit politique. Paris 1762. Livre I. Chapitre 1, 3, 4 und 9. [176] Vgl. Tocqueville, L'ancien régime et la révolution. Paris 1856. S. , 1 , 2 , , 3 , 4 . , 5 , 6 , 7 , 8 . 9 10 11 , , , 12 . , 13 14 , , 15 , 16 , 17 18 , 19 , . 20 21 . 22 , , 23 , . 24 25 , . 26 , 27 , . . 28 29 , 30 , 31 . 32 , . 33 34 , 35 . 36 - - . 37 38 , 39 40 41 . 42 43 , , , 44 45 , 46 , , 47 . 48 , , 49 , 50 . 51 , 52 , 53 , 54 , 55 , 56 . [ ] 57 58 . 59 , 60 , 61 , 62 , 63 , , 64 . 65 66 67 - - , , , , 68 . 69 , , 70 71 . 72 " " , 73 , 74 , 75 , . 76 - - - . 77 78 , , 79 80 , , 81 , . 82 , 83 . 84 , 85 . , . 86 , . 87 , - - . . , 88 , - - , 89 , 90 . , 91 , , 92 . 93 , , 94 , , 95 , . 96 : 97 98 99 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 100 101 - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - + - - - - - - + - - - - - - + - - - - - - + - - - - - 102 . . . . . 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 ( - . ) 113 , 114 . 115 . ! , 116 ? ! , 117 , , . 118 ? ! 119 , 120 121 . 122 . 123 , 124 , , 125 , , 126 . 127 . , 128 - . ! , 129 , 130 131 , , , 132 - . 133 , . 134 135 , 136 , 137 - - - . 138 139 140 141 , - - , - . 142 , - - % 143 , , 144 , 145 . , 146 , . 147 - , , 148 , 149 . 150 - , 151 . 152 , 153 , , 154 , . [ ] 155 156 , 157 , 158 . 159 160 , , 161 - - . , , , 162 , ; 163 , 164 . 165 , - - , - - 166 , - - 167 , - - 168 . , 169 170 , 171 . , 172 173 , , , 174 " " 175 , 176 . 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" 933 " , . . . , . . 934 935 [ ] : 936 . . . . . 937 938 [ ] , 939 : , 940 . 941 942 [ ] : 943 , . 944 , - 945 , . 946 . . . . . : " 947 " . 948 949 [ ] . , . . 950 951 [ ] . , . . . . 952 953 [ ] . , . . . . 954 955 [ ] : 956 957 . . . 958 : . 959 960 [ ] . , . . . 961 . , , . . 962 963 [ ] . , . . . , . . 964 965 [ ] . . . 966 967 [ ] . . . , . . 968 . , . . 969 970 [ ] . . . 971 972 [ ] , . . . 973 ' . . . . 974 . 975 976 [ ] . . . , - . 977 . . . 978 979 [ ] . , . . . . 980 981 [ ] . , . 982 . 983 984 [ ] . , . , . . 985 986 [ ] . . . , . . . . , . . 987 988 [ ] . , . . . , . . 989 990 [ ] . , . . . , . . 991 992 [ ] . , . . . , . . 993 994 [ ] . , . . . , . . 995 996 [ ] . . . , , 997 . . . , , . 998 999 [ ] . , ' . . . 1000