Anzeige der Gesetzesübertretungen zu verpflichten.
All diesen Einzelforderungen gegenüber darf jedoch nicht vergessen
werden, daß die Voraussetzung für ihre Durchführung die Mitarbeit der zu
Schützenden selber ist. Nicht nur, daß sie im Besitze eines gesicherten
Koalitionsrechts sich befinden müssen, sie müssen auch lernen, es zu
gebrauchen. Die Berührung mit dem organisierten, aufgeklärten
Industriearbeiter ist dazu eines der besten Mittel; deshalb muß sowohl
die Freizügigkeit des Landarbeiters eine unbeschränkte sein, als auch
dafür gesorgt werden muß, daß im Hinblick auf sein Interesse, wie auf
das des Heimarbeiters, der Verkehr durch Ausbreitung des Eisenbahnnetzes
und Verbilligung der Fahrpreise einerseits den Weg in die Städte ihm
erleichtert, andererseits aber die Anlage von Fabriken auf dem Lande
dadurch ermöglicht wird. Es liegt nun aber nahe, anzunehmen, daß die
Folge mancher dieser Maßnahmen nur eine Verstärkung der Landflucht sein
würde. In gewissem Umfang, der durch einen gut funktionierenden
öffentlichen Arbeitsnachweis allmählich geregelt werden könnte, halte
ich das gleichfalls für wahrscheinlich. Selbst hohe Löhne und bessere
Arbeitsbedingungen werden die Landarbeiter im allgemeinen nicht auf dem
Lande zu fesseln vermögen, weil die Stadt mit ihrem Glanz und ihrer
Abwechselung und weil die relative Freiheit der industriellen Arbeiter
einen schwer zu besiegenden Reiz auf alle ausübt, die nicht in ihr zu
leben gewohnt sind. Auch die Ueberführung städtischer Kultur auf das
Land, z.B. durch Wanderbibliotheken, wie in England, durch ländliche
Hochschulkurse u.A.m., wie in Dänemark, würde nicht viel dagegen
ausrichten, weil die Aufnahmefähigkeit gerade hierfür bei dem
Landarbeiter nur selten vorhanden ist. Es läßt sich aber aus der
Psychologie des modernen Industriearbeiters, dessen Bedürfnis nach
ländlicher Ruhe und frischer Luft ein unverkennbares ist, folgern, daß,
wenn die Arbeitsbedingungen und der Arbeiterschutz auf dem Lande sich
einmal denen in der Industrie angenähert haben, die Möglichkeit für ein
Zurückfluten des städtischen Proletariats auf das Land gegeben ist.
Industrielle Krisen werden es befördern helfen.
Zwei Wanderbewegungen sind schon jetzt für die Landwirtschaft zu
konstatieren, die auf dem Wege gesunden Fortschritts vor sich gehen: die
Landflucht einheimischer Arbeiter und die Einwanderung fremder
Saisonarbeiter, durch die beide Kategorien höheren sozialen Kulturstufen
zugeführt werden; die dritte wird sich hinzugesellen, sobald die
Bedingungen der Landarbeit es möglich machen, und kann dann für die
Industriebevölkerung eine physische Regeneration anbahnen. Auch hier
gilt es, die Entwicklung nicht durch die Gesetzgebung meistern zu
wollen, sondern sie bewußt in ihren Dienst zu stellen.
Ein unbekanntes Land für den Arbeiterschutz fast aller Staaten war
bisher das große Gebiet des -persönlichen und häuslichen Dienstes-. Die
ersten Reformbestrebungen nach dieser Richtung gingen von Schweizer
Kantonen aus. Basel machte 1887 den Anfang, das Bedienungspersonal in
Gastwirtschaften vor Ueberanstrengung zu sichern, indem es bestimmte,
daß Mädchen unter 18 Jahren, mit Ausnahme der Töchter des Wirts, nicht
zur Bedienung der Gäste zu verwenden sind, und allen Kellnerinnen eine
Mindestruhezeit von 7 Stunden täglich zu gewähren ist. Diesem Beispiel
folgte Glarus, St. Gallen und Zürich, die die Ruhezeit auf 8 Stunden
und, als Ersatz der Sonntagsruhe, einen wöchentlichen freien Nachmittag
von 6 Stunden festsetzten. Da es aber an der nötigen Kontrolle für die
Durchführung selbst dieser geringen Reformen fehlte,--lassen sie doch
sämtlich eine Arbeitszeit von 16-17 Stunden zu!--und von seiten der
Kellnerinnen auf keine Unterstützung zu rechnen ist, so blieben sie fast
ganz wirkungslos.[946] Trotz dieser Erfahrung hat das Vorgehen der
Schweiz Deutschland zur Nachahmung angeregt, und der Gesetzentwurf, der
die Lage der Gastwirtsgehilfen regeln soll, geht nur in wenigen Punkten
über sein Vorbild hinaus. An Stelle der Festsetzung der Arbeitszeit,
einer selbstverständlichen Forderung, sobald man anerkennt, daß das
menschliche Leben noch einen höheren Inhalt haben soll als Lohnarbeit
und Schlaf, tritt die Festsetzung eines Mindestmaßes von Ruhe, das in
Deutschland in Kleinstädten 8 und in Großstädten, wo der Hin- und Herweg
von der Arbeitsstätte in Anschlag gebracht worden ist, 9 Stunden
betragen soll; ein wöchentlicher Freinachmittag von 6 Stunden, ein
vollständiger Ruhetag von 24 Stunden alle drei Wochen kommen ergänzend
hinzu. Das heißt mit anderen Worten, daß die Kellnerin täglich 15 bis 16
Stunden auf den Beinen sein muß und wöchentlich 99-106 Stunden
Arbeitszeit hat! Im Laufe der täglichen Arbeit, die mindestens ebenso
anstrengend und noch um vier bis fünf Stunden länger ist, als die in der
Fabrik, wird der Kellnerin nicht einmal eine Mittagspause
sichergestellt, statt dessen kann ihre Ruhezeit an nicht weniger als
sechzig Tagen im Jahr noch verkürzt werden. Außerdem steht es nach wie
vor im Belieben des Wirts, ob er oder die Kellnerin die an ihren
Freinachmittagen anzustellende Aushilfe zu entlohnen hat. Angesichts der
bestehenden Verhältnisse und der völligen Schutzlosigkeit, die bisher
herrschte, würden diese Bestimmungen immerhin einen kleinen Fortschritt
bedeuten, wenn auf ihre strikte Anwendung gerechnet werden könnte. Aber
davon wird ebensowenig wie in der Schweiz die Rede sein, weil an
entsprechende Vorschriften über die Schaffung einer ausreichenden
Gasthofsaufsicht gar nicht gedacht worden ist. Trotzdem sträuben sich
die Wirte jetzt schon aufs äußerste gegen den Entwurf, der, so behaupten
sie, sobald er Gesetzeskraft erlangt, ihre Existenz zu gefährden im
stande ist.[947] Sie scheint demnach nur durch eine mehr als 16stündige
Arbeitszeit der Angestellten gesichert zu sein! Entspräche dies den
Thatsachen, so wäre man versucht, auszurufen, wie der preußische
Minister v. Heydt, als er zum erstenmal von der Ausbeutung der Kinder
erfuhr: "So mag doch das ganze Gewerbe zu Grunde gehen!"
Noch eine Bestimmung, die auf den ersten Blick den Eindruck einer
wirklichen Schutzvorschrift macht, enthält der Entwurf; sie besagt, daß
Mädchen unter 18 Jahren nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden
dürfen. Angesichts der langen Arbeitszeit und der hohen Anforderungen,
die gerade dieser Beruf an die Körperkräfte stellt, erscheint dieser
Paragraph des Gesetzes mehr als gerechtfertigt. Wenn er sich nur nicht
allein auf die Bedienung beschränken möchte! Darin zeigt sich deutlich,
daß es sich hier nicht um Arbeiterschutz, sondern um den Schutz der
Sittlichkeit im Sinne der deutschen Sittlichkeitsvereine handelt. Diese
sind in ihrer Petition an den Reichstag so weit gegangen, das Verbot bis
auf das 21. Lebensjahr ausdehnen zu wollen, und sind kurzsichtig genug,
von dieser Maßregel zu erwarten, daß sie der "Unkeuschheit im
Kellnerinnengewerbe Einhalt bieten und der Prostitution nahezu den
Todesstoß versetzen" wird![948] Während also der Entwurf das 18.
Lebensjahr als Grenze für den Eintritt in den Kellnerinnenberuf
festsetzt, läßt er gleichzeitig die 15-16stündige Ausbeutung der Mädchen
unter 18 Jahren, also auch der im Entwicklungsalter stehenden 14- und
16jährigen, in der Gasthofsküche ohne Bedenken zu.
Daß der Entwurf nicht auf die Zustimmung der Beteiligten würde rechnen
können, war von vornherein anzunehmen. Freilich waren es nur Wenige, die
ihre Wünsche laut werden ließen. Die Meisten, die unter ihrer traurigen
Lage seufzen, sind noch gar nicht so weit, darüber nachzudenken, wie man
sie bessern könnte. Eine Berliner Kellnerinnenversammlung stellte dem
Entwurf diese Forderungen gegenüber: 1) Bestimmungen über Zahlung eines
auskömmlichen Lohnes. 2) Festsetzung bestimmter Arbeitspausen,
insbesondere einer ununterbrochenen zehnstündigen Ruhezeit nach jedem
Arbeitstag. 3) Ausdehnung der Gewerbeinspektion auf das
Gastwirtsgewerbe, einschließlich der Beaufsichtigung der Wohn- und
Schlafräume der Angestellten; und der Münchener Kellnerinnenverein
verlangte: 1) Eine ununterbrochene Mindestruhezeit von zehn Stunden
täglich. 2) Einen wöchentlichen vierundzwanzigstündigen Ruhetag. 3)
Freigabe von wenigstens zwei Stunden an jedem zweiten Sonntag, um den
Besuch des Gottesdienstes zu ermöglichen. 4) Festsetzung der
Altersgrenze für die Zulassung junger Mädchen zur Bedienung von Gästen
auf sechzehn Jahre. 5) Festlegung einer zweijährigen Lehrzeit, während
welcher die Lehrmädchen in der Zeit zwischen zehn Uhr abends bis sechs
Uhr morgens nicht beschäftigt werden dürfen. 6) Ueberschreitung der
täglichen Arbeitszeit nur an dreißig Tagen des Jahres.
Aber all diese Maßnahmen wären angesichts der herrschenden Zustände im
Kellnerinnengewerbe ganz unzureichend und legen nur von der
Zaghaftigkeit der Betreffenden Zeugnis ab.
Jeder wirksame Arbeiterschutz muß einerseits von der Verkürzung der
Arbeitszeit ausgehen, andererseits für seine Durchführung auf die
Unterstützung der Beteiligten rechnen können. Sowohl der fünfzehn- bis
sechzehnstündige Arbeitstag des Entwurfs als der vierzehnstündige, den
die Kellnerinnen fordern, kann unmöglich die Bedeutung haben, die er als
Ausgangspunkt aller anderen Reformen haben muß; der Fortbestand des
Trinkgeldwesens aber, der die Kellnerinnen zu einer möglichsten
Ausdehnung des Arbeitstages zwingt, hindert sie daran, geschlossen für
seine Herabsetzung einzutreten, und sie zu sichern, falls sie gesetzlich
eingeführt wird. Will man die Lage der Kellnerinnen verbessern und sie
zunächst zum Standpunkt der Lohnarbeiterin in der Industrie erheben, der
für sie zweifellos einen Fortschritt bedeuten würde, so muß der Hebel zu
gleicher Zeit an beiden Punkten, der Arbeitszeit und dem
Trinkgelderwesen, angesetzt werden. Das könnte zunächst in der Weise
geschehen, daß neben der ununterbrochenen zehnstündigen Nachtruhe, eine
zusammenhängende zweistündige Tagespause festgelegt würde, so daß eine
effektive Arbeitszeit von zwölf Stunden die Folge wäre. Jeder
Gasthofsbetrieb hat im Laufe des Tages eine ruhige Zeit,--das haben die
Wirte selbst erklärt, als sie gegen den deutschen Entwurf Stellung
nahmen,--in der es möglich gemacht werden kann, den größten Teil der
Angestellten, auch der männlichen, zu entbehren. Jedenfalls muß es zu
ermöglichen sein, da schon eine zwölfstündige Arbeitszeit das äußerste
Maß bezeichnete.
Schwieriger erscheint die Trinkgelderfrage. Mit der bloßen Bestimmung,
daß die Wirte ausreichenden Lohn zu zahlen haben, ist ihr nicht
beizukommen und bis zur Schaffung starker Organisationen der
Gastwirtsgehilfen, die Lohntarife durchsetzen könnten, ist noch ein
weiter Weg. Noch weniger ist auf das Publikum zu rechnen, von dem man
manchmal erwartete, es würde sich im Kampf gegen das Trinkgeld
solidarisch fühlen. Dagegen böte ein Mittel bessere Aussicht auf Erfolg:
die Bestimmung nämlich, daß die Bezahlung der Zeche nur an der Kasse zu
erfolgen hat. Das Trinkgeld an die bedienende Kellnerin wird dadurch
zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, aber doch fast ganz, da der
Gast sich meist in dem Augenblick dazu aufgefordert fühlt, wo er der
Bedienung die Zeche bezahlt, und sie erwartungsvoll vor ihm steht. Ein
anderes Mittel, das wohl noch mehr dem Gang der Entwicklung entspricht,
aber zunächst nur in größeren Lokalen Anwendung finden könnte, wäre die
durchgängige Bezahlung der Zeche, die im Verhältnis zu der Gesamtausgabe
einen bestimmten Prozentsatz für die Bedienung in Anrechnung bringen
müßte, an den Zahlkellner, der zum selbständigen Unternehmer würde,--was
er heute schon vielfach ist,--und den bedienenden Kellnern einen festen
Lohn zu zahlen hätte. Ist das erreicht, so hat die Kellnerin kein
Interesse mehr an der Länge der Arbeitszeit, sie wird statt dessen die
gesetzlich vorgeschriebene gern innehalten. Sie wird auch allmählich,
wenn Geist und Körper unter der Erschöpfung durch endlose Arbeitszeit
nicht mehr zu leiden haben, organisationsfähig werden. Ein
vierundzwanzigstündiger Ruhetag im Laufe von je sieben Tagen, die
Sicherung guter Unterkunftsräume durch die Aufsicht der
Wohnungsinspektion, das Verbot, junge Leute unter sechzehn Jahren
überhaupt und unter achtzehn länger als acht Stunden täglich zu
beschäftigen, die Verfügung endlich, daß sämtliche Schutzvorschriften
auch auf die Familie des Wirts auszudehnen sind,--der Entwurf schließt
sie ausdrücklich aus, ohne sich auch nur über den Grad der
Familienzugehörigkeit näher auszulassen, --und die Einsetzung einer
besonderen Inspektion für das Gastwirtsgewerbe,--denn man kann es den
wenigen schon stark überlasteten deutschen Gewerbeaufsichtsbeamten doch
nicht zumuten, noch etwa 173000 Betriebe mehr zu beaufsichtigen,--das
alles sind Bestimmungen, die die Grenzen des Notwendigen noch nicht
einmal erreichen, und die Ergänzung der Beschränkung der Arbeitszeit für
Erwachsene und des Trinkgelderwesens bilden müßten. Soweit die
Sittlichkeit von den Arbeitsbedingungen abhängt, wird sie durch ein
Gesetz dieses Inhalts auch nur gefördert werden. Sie darüber hinaus
"schützen" zu wollen, ist überhaupt nicht Aufgabe der Gesetzgebung. Sie
hat allein die Grundlage zu sichern, auf der eine menschenwürdige
Existenz sich aufbauen kann, und die äußeren Bedingungen zu regeln, die
die Unabhängigkeit jedes Einzelnen zu gewährleisten vermögen.
Wenn die bisherige Darstellung den Beweis erbracht hat, daß der
gesetzliche Schutz der Arbeiter auf allen Arbeitsgebieten durchführbar
ist, so scheint sie jetzt an den Punkt angelangt zu sein, wo die
angewandte Methode nicht mehr zum Ziele führen kann: am -häuslichen
Dienst-. Die Dienstboten stehen außerhalb der Gewerbeordnung; nur von
Neu-Südwales heißt es, daß der achtstündige Arbeitstag auch für sie
Geltung haben soll; alle übrigen Staaten haben entweder keinerlei
besondere Vorschriften, die die häusliche Lohnarbeit regeln, oder sie
besitzen sie in der Form von Gesindeordnungen, wie Deutschland und
Oesterreich. Aber auch hierbei handelt es sich nicht um einheitliche
Rechtsvorschriften, sondern um zahlreiche, oft nach Provinzen
voneinander abweichende Einzelbestimmungen--Deutschland allein zählt
ihrer gegen 60--, die dadurch schon den Stempel einer überwundenen
Epoche, der die Freizügigkeit noch unbekannt war, an der Stirne tragen;
denn die Kenntnis dieser Gesetze, die selbst einem Juristen schwer
fällt, kann von dem von Ort zu Ort und von Land zu Land wandernden
Dienstboten unmöglich verlangt werden. Was sie aber in noch viel
drastischerer Weise als Reste der Vergangenheit kennzeichnet, ist ihr
Inhalt, der zu jeder modernen Auffassung des Arbeitsvertrags und des
Dienstverhältnisses in scharfem Gegensatz steht.
Einige Beispiele mögen das Gesagte erhärten: Nach der deutschen
Gewerbeordnung ist es bei Strafe verboten, Zeugnisse in die
Arbeitsbücher der gewerblichen Arbeiter einzutragen; die meisten
Gesindeordnungen aber machen die Ausstellung von Zeugnissen über das
persönliche Verhalten des Dienstboten den Arbeitgebern zur Pflicht. Auf
Grund derselben Gewerbeordnung ist die Aufrechnung von irgend welchen
Forderungen des Arbeitgebers gegen die Lohnforderungen des Arbeiters
unzulässig, die Herrschaft dagegen kann bei etwaigem ihr zugefügten
Schaden nicht nur an den Lohn des Dienstboten sich halten, sie kann
sogar, falls dieser nicht ausreicht, eine Vergütung durch unentgeltliche
Dienstleistung von ihm fordern,--eine neue Form für die mittelalterliche
Schuldknechtschaft! Auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches und des
Handelsgesetzbuchs für das Deutsche Reich kann das Dienstverhältnis von
jedem Teil ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt; dem Dienstboten steht dasselbe Recht nach
den deutschen Gesindeordnungen nur dann zu, "wenn er mißhandelt wird mit
Gefahr für Leib und Leben", wenn die Herrschaft ihn "mit ausschweifender
und ungewöhnlicher Härte behandelt", ihn "zu gesetzwidrigen und
unmoralischen Handlungen verleitet", oder ihm "das Kostgeld nicht giebt,
oder die Kost verweigert". Die Herrschaft dagegen kann ihn vor die Thüre
setzen: wenn er sie "beleidigt", "Zwistigkeiten im Hause hervorruft",
"beharrlich ungehorsam und widerspenstig ist", "sich Veruntreuungen zu
schulden kommen läßt", "ohne Vorwissen und Erlaubnis nachts aus dem
Hause bleibt", "seines Vergnügens wegen ausläuft, über die erlaubte Zeit
hinaus fortbleibt, mutwillig den Dienst vernachlässigt", ja selbst "wenn
ihm die Geschicklichkeit mangelt, die er bei der Vermietung zu besitzen
vorgab", d.h. dem Arbeitgeber kann es nie an einem Grund fehlen, wenn er
den Dienstboten ohne Entschädigung los werden will, während der
Dienstbote erst körperliche oder moralische Mißhandlungen nachweisen
muß, um ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Dienst aufgeben zu
können. Der gewerbliche Arbeiter kann gegenüber unerträglichen
Arbeitsbedingungen die Arbeit auch ohne Kündigung verlassen, ohne daß er
sich dadurch ehrenrührige Strafen zuzieht; der Kontraktbruch beim
Gesinde aber wird strafrechtlich verfolgt, und jedes Dienstmädchen, das
davonläuft, kann von uniformierten Polizeibeamten, wie ein Verbrecher,
wieder in die alte Stellung zurücktransportiert werden. Um jeden Weg zur
Selbsthilfe endgültig abzuschneiden, steht das Gesinde,--und unter
dieser Bezeichnung ist in Deutschland und Oesterreich nicht nur das
häusliche, sondern auch das landwirtschaftliche zu verstehen,--auch in
Bezug auf das verfassungsmäßig jedem Staatsbürger gewährleistete freie
Vereins- und Versammlungsrecht unter Sondergesetzen. Das heute noch
gültige Gesetz vom Jahr 1854 bestimmt, daß das Gesinde mit
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann, wenn es zum
Zweck der Erlangung besserer Arbeitsbedingungen die Arbeit einstellt,
sich mit anderen dazu verabredet, oder sie dazu auffordert.
Aber nicht allein in direkter Weise stehen die Gesindeordnungen in
Widerspruch zu der allgemeinen modernen Regelung des Verhältnisses
zwischen Unternehmern und Angestellten. Eine ganze Reihe von Geboten und
Verboten schnüren noch außerdem jede Bewegungsfreiheit des Dienstboten
ein, ohne daß ihm als Aequivalent irgend ein nennenswerter Schutz zu
teil würde. So werden z.B. "Ungehorsam", "pflichtwidrige Reden",
"unfleißiges Verhalten", "ungebührliches Benehmen" in verschiedenen
deutschen Gesindeordnungen unter Strafe gestellt. Ja selbst die
Prügelstrafe kann von den Herrschaften den Dienstboten gegenüber noch in
Anwendung gebracht werden, denn die Gesindeordnungen von Braunschweig,
Pommern, Sachsen, Reuß und Meiningen erkennen den Dienstgebern das
Züchtigungsrecht ausdrücklich zu, und in Preußen können sie sich
straflos der "Beleidigung und leichten Körperverletzung" schuldig
machen.
Man hoffte, daß das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Bestimmungen, die das
Gesinde wehrlos den Arbeitgebern in die Hände liefern, ein Ende machen
würde. Und es erklärte thatsächlich, daß ein Züchtigungsrecht der
Herrschaft nicht zustehe; nur daß diese Erklärung für die Praxis dadurch
jede Bedeutung verlor, daß Art. 95 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch alle Gesindeordnungen ausdrücklich bestehen
läßt, und,--um darüber ja keinen Zweifel aufkommen zu lassen,--eine
preußische Ministerialverordnung folgendes bestimmte[949]: "Was die in
dem letzten Absatz des Artikels 95 enthaltene Bestimmung anbelangt,
wonach dem Dienstberechtigten gegenüber dem Gesinde ein Züchtigungsrecht
nicht zusteht, so werden dadurch die in Preußen bestehenden
landesgesetzlichen Vorschriften nicht berührt, da keine der letzteren
ein solches Recht statuiert, auch der § 77 der Gesindeordnung nicht,
indem derselbe nur geringe Thätlichkeiten der Herrschaft unbestraft
läßt, welche durch ungebührliches, zum Zorn reizendes Betragen des
Gesindes veranlaßt werden." Die Erlaubnis zu geringen Thätlichkeiten ist
also, nach der Logik preußischer Minister, kein Züchtigungsrecht und das
Gesinde kann nach wie vor mit Ohrfeigen traktiert werden!
Wie sehr diese Ausnahmestellung des Gesindes mit der ganzen Richtung der
sozialpolitischen Gesetzgebung in Widerspruch steht, konnte auch den
Kurzsichtigsten nicht verborgen bleiben. Aber wenn man sich schon
scheute, die Familienwerkstatt und den Familiengasthofsbetrieb unter
gesetzliche Regeln und gesetzliche Aufsicht zu bringen, um wie viel mehr
mußte man sich davor scheuen, den Familienhaushalt ihnen zu unterwerfen.
Jeder Reformversuch nach dieser Richtung trug den Charakter des Artikels
95 in sich: er wurde sofort wieder in sein Gegenteil verwandelt. So
beantragte die freisinnige Partei im deutschen Reichstag zwar 1893 die
Gleichstellung des Gesindes mit dem gewerblichen Arbeiter, 1895 aber
stimmte sie in der Kommissionsberatung des betreffenden Absatzes im
Bürgerlichen Gesetzbuch gegen die Aufhebung der Gesindeordnungen. Das
Centrum dagegen versuchte bei Gelegenheit derselben Beratung die
Unterstellung des Gesindes unter die Gewerbeordnung durchzusetzen; ein
Jahr später im Plenum aber erklärte es sich dagegen. 1897 nahm dann der
Reichstag eine Resolution an, die von der freisinnigen Partei ausging,
und die Regierung aufforderte, die Rechtsverhältnisse des Gesindes
reichsgesetzlich zu regeln; heute, nach fast fünf Jahren, ist es aber
immer noch bei dem bloßen Wunsch geblieben, obwohl inzwischen die
Dienstboten angefangen haben, für ihre Rechte einzutreten. Ihr
konsequenter Vorkämpfer ist bisher allein die sozialdemokratische Partei
gewesen, die nicht nur durch ihr Programm, das die rechtliche
Gleichstellung der Dienstboten mit den gewerblichen Arbeitern fordert,
sondern durch eine Reihe dahin zielender Anträge im Plenum des
Reichstages diese notwendige Reform durchzusetzen versuchte, vor allem
für die Abschaffung der Gesindeordnungen und des jede Organisation
verhindernden Gesetzes von 1854 eintrat. Natürlich ohne jeden Erfolg.
Vorwärts getrieben durch die Dienstbotenbewegung, die von den
Vereinigten Staaten ausging und über die skandinavischen Länder den Weg
nach Deutschland nahm, fühlten sich auch, wie wir gesehen haben,
einzelne Gruppen der bürgerlichen Frauenbewegung zu Reformvorschlägen
genötigt, die in der Abschaffung der Gesindeordnungen gipfeln, aber in
Bezug auf die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Dienstboten sich
entweder vorsichtig ausschweigen, oder sehr bescheidene Forderungen
stellen. Auch Stillich geht in der Bearbeitung seiner Enquete über die
Lage der weiblichen Dienstboten in Berlin kaum weiter, ja er bleibt
insofern noch hinter ihnen zurück, als die Freigabe des
Sonntagnachmittags nach ihm nicht gesetzlich festgelegt werden, sondern
das Dienstmädchen nur zur Arbeit während dieser Zeit nicht
"verpflichtet" sein soll. Einen wesentlich anderen Standpunkt gegenüber
der Dienstbotenfrage nehmen einige amerikanische und englische
Frauenrechtlerinnen ein,--denn von einer allgemeinen feststehenden
Stellung der Frauenbewegung zu diesem Problem ist auch hier keine Rede.
Sie fordern die Ausbreitung kooperativer Gesellschaften, die allmählich
die im Hause wohnenden Dienstboten durch außer dem Hause wohnende
organisierte und für jedes Fach ausgebildete Hausarbeiterinnen ersetzen
sollen und glauben, daß die Ausdehnung des Arbeiterinnenschutzes auf sie
erst unter diesen Voraussetzungen ermöglicht werden kann.
Alle diese Versuche liegen auf dem Wege der durchgreifenden Reform, aber
sie haben jeder für sich nur den Wert vorbereitender Arbeit. Erst ihre
Zusammenfassung und organische Ausbildung kann zu einer Regelung des
Verhältnisses der häuslichen Arbeiter führen. Vor allem haben wir uns
auch hier zunächst den Gang der Entwicklung klar zu machen, ohne bei der
nüchternen Ueberlegung dem Einfluß subjektiver Gefühle zu viel Spielraum
zu gewähren. Gerade hier ist diese Gefahr groß, denn so trivial es auch
klingen mag, so wahr ist es doch, daß der Gedanke an die Familie, an die
stillen Freuden der Häuslichkeit bei den Angehörigen der bürgerlichen
Welt eng mit dem Gedanken an die eigene Köchin in der eigenen Küche
zusammenhängt, und man mit der Preisgabe des einen das andere zu
erschüttern glaubt. Der objektive Beobachter aber wird sich der
Erkenntnis nicht verschließen können, daß Alles--die wachsende
Abneigung gegen den Gesindedienst in proletarischen, die Zunahme der
Frauenerwerbsarbeit in bürgerlichen Kreisen, die sich rapide
ausbreitende Industrialisierung und Zentralisierung ehemals privater,
häuslicher Thätigkeiten,--eine fundamentale Umwandlung des häuslichen
Lebens vorbereitet. Dieser Entwicklung könnte auch dann nicht mit
dauerndem Erfolg in die Zügel gefallen werden, wenn sie, wie viele
behaupten wollen, eine nur schädliche Tendenz in sich trüge. Sie muß
aber um so mehr gefördert werden, als sie thatsächlich glücklicheren
Zuständen die Wege bahnt.
Der Kreis der bürgerlichen Familie umschloß früher den großen Hausstand
mit all seinen Mägden und Knechten; von einem intimen Zusammenleben
zwischen Mann und Weib konnte dabei selten die Rede sein, und die
häusliche Atmosphäre war der Ausfluß so vieler verschiedener
Individualitäten, daß ihr Einfluß auf die Kinder nicht als der der
Eltern allein gelten konnte. Je mehr der Haushalt zusammenschrumpfte,
desto mehr stieg die Möglichkeit häuslicher Intimität, desto inniger
konnten seine wenigen Glieder sich zusammenschließen, und endlich wird
die Entwicklung auf der höheren Kulturstufe da anlangen, von wo sie auf
der tieferen ausging: der kleinen in sich geschlossenen
Familiendreieinigkeit,--Mann, Weib und Kinder. Der Ausschluß jeden
fremden Elements aus dem persönlichen Leben des Menschen liegt aber in
der Richtung der Steigerung und Vertiefung des persönlichen Glücks.
Durch ihn wird die Frau wieder zur Genossin des Mannes, zur Mutter der
Kinder, die sie auch mit der Milch ihres Geistes wird nähren können. Für
die Dienstboten aber ist die Auflösung des persönlichen
Dienstverhältnisses der einzige Weg zu ihrer Befreiung. Wir haben uns
daher auch in den Dienst dieser Entwicklung zu stellen.
Von diesem Standpunkt aus bekommt die Frage der Ausdehnung des
Arbeiterschutzes auf das Gesinde gleich ein anderes Gesicht, und der
Einwand, daß infolgedessen immer weniger Menschen im stande sein würden,
sich Dienstboten zu halten, verwandelt sich in eine Befürwortung der
Maßregel. Die einzelnen Forderungen an die Gesetzgebung, die natürlich
mit der Abschaffung der Gesindeordnungen einsetzen müßte, lassen sich
kurz zusammenfassen: der elf- bis zwölfstündige Arbeitstag für über
Achtzehnjährige könnte den Anfang bilden, seine Ergänzung wäre die
1-1/2stündige Mittagspause, der freie Sonntagnachmittag und, als
Entschädigung für die halbe Sonntagsarbeit, ein freier halber Wochentag;
Ueberstunden und Extraarbeiten, die in bestimmtem Umfang erlaubt sein
müssen, wären selbstverständlich besonders zu vergüten. Die Arbeitszeit
selbst könnte zwischen 7 Uhr früh und 9 Uhr abends zu verteilen sein.
Strenge Vorschriften in Bezug auf die Wohnungsverhältnisse der
Dienstboten müßten durch eine energische Wohnungsinspektion und die
Haftbarmachung jedes Hauswirts noch verschärft werden.
Nun ist es zwar keinem Zweifel unterworfen, daß diese Bestimmungen
unmittelbare allgemeine Folgen sofort nicht haben würden, selbst wenn
man in jedes Haus einen Inspektor setzte. Ihre erzieherische Wirkung
aber wäre um so bedeutsamer: die Dienstmädchen würden infolge der freien
Zeit, über die sie zu verfügen hätten, der Aufklärung leichter
zugänglich sein, organisationsfähiger werden und lernen, ihre Rechte
selber zu schützen; die Hausfrauen andererseits würden schnell genug
einsehen, daß sich der Kleinbetrieb unter solchen Umständen nicht mehr
lohnt. Alle neuen Errungenschaften der Chemie und der Technik, die heute
infolge des bornierten Konservatismus der meisten Hausfrauen fast
unbenutzt bleiben, würden ihrer arbeitsparenden Eigenschaften wegen in
Anwendung gebracht werden. Da das aber für den Einzelhaushalt ebenso
verschwenderisch wäre, als wenn man einen elektrischen Motor zum Antrieb
eines einzigen Webstuhls anschaffte, so würde naturgemäß allmählich der
genossenschaftliche Haushalt oder die zentralisierte Wirtschaftsführung
die Funktionen der einzelnen Haushalte aufsaugen. Die Dienstboten aber
würden sich in freie Arbeiter verwandeln, die ebenso wie diese in die
Fabrik, in die Zentralküchen gingen. Alle diejenigen Institute, wie etwa
die Berliner Zentralreinigungsgesellschaften, die stundenweise ihre
Angestellten zu bestimmten häuslichen Verrichtungen, wie
Wohnungsreinigen, Putzen etc., aussenden, wie die Fensterputz- und
Teppichklopfanstalten der großen Städte, wie die Household economic
Associations Amerikas werden sich infolgedessen immer weiter verbreiten,
die Zentralisierung der Heizung, der Beleuchtung wird sich ausbilden,
kurz, alles das, was jetzt oft nur ein kümmerliches Dasein fristet,
weil die Sonne der Gunst des Publikums ihm fehlt, wird sich
durch den Antrieb praktischer Bedürfnisse rasch entwickeln. Je
mehr es aber geschieht, desto energischer kann und muß die
Arbeiterinnenschutzgesetzgebung auf die Dienstmädchen Anwendung finden.
Auf einer anderen Basis, als auf der der Loslösung des Gesindes aus dem
persönlichen Dienstverhältnis, auf eine Reform des Gesindewesens zu
rechnen, ist eine Utopie. Je eher wir uns von ihr losmachen, je rascher
wir versuchen, uns den neuen, unabweisbar sich entwickelnden
Verhältnissen anzupassen, desto schmerzloser wird sich der allmähliche
Prozeß der Umwandlung vollziehen, wie er sich schon früher, für viele
fast unbemerkt, vollzogen hat.
Die ökonomische Ungleichheit zwischen Arbeiter und Unternehmer führt mit
Notwendigkeit zu den staatlichen Maßregeln des Arbeiterschutzes. Der
rechtlich freie Arbeitsvertrag würde niemals ein faktisch freier sein,
weil er die schwächere soziale und wirtschaftliche Stellung des
Arbeiters nicht aufhebt. Der Eingriff des Staates in den freien
Arbeitsvertrag hat sich daher als eine Notwendigkeit erwiesen. Jeder
Fortschritt des Arbeiterschutzes bedeutet für den Unternehmer eine
Einschränkung seines Verfügungsrechts über die von ihm gekaufte
Arbeitskraft und für den Arbeiter größere persönliche Freiheit und
Sicherheit. Das Recht darauf und das Bedürfnis danach ist für beide
Geschlechter dasselbe. Wenn die Gesetzgebung den Frauen in Bezug auf die
Arbeitszeit einen ausgedehnteren Schutz zu teil werden läßt, als den
Männern, so hat das keine prinzipielle Bedeutung, ist vielmehr nur der
notwendige erste Schritt zu allgemeiner, gleichmäßiger Regelung. Nur
soweit die Frau die Verantwortung für die Existenz und die Gesundheit
eines anderen Menschen, ihres Kindes trägt, hat sie Anspruch auf
besonderen Schutz, der sich, seiner inneren Bedeutung nach, weniger als
Arbeiterinnen-, denn als Kinderschutz charakterisiert. Aber in
dem Schutz von Leben und Gesundheit, in der Schaffung von
Arbeitsbedingungen, die nicht nur die physische Existenz des Arbeiters
zu einer erträglichen gestalten, sondern auch die Grundlage zu geistiger
Fortentwicklung legen helfen, beruht nicht, wie im allgemeinen
angenommen wird, die einzige Aufgabe der Arbeiterschutzgesetzgebung. Sie
hat sich nicht mit dem äußeren Schutz zu begnügen, vielmehr die ernste
und folgenschwere Pflicht, allen denjenigen Betriebsformen zum Siege zu
verhelfen, unter deren Herrschaft der Arbeiter sozial höhere Stufen
erreichen kann: sie muß die Hausindustrie und den häuslichen Dienst
einer tiefgehenden Umwandlung entgegenführen, sie muß den Großbetrieb in
Gewerbe und Handel fördern.
Die Voraussetzung aber für die Wirksamkeit und den Fortschritt des
Arbeiterschutzes ist die Mitarbeit der Zunächstbeteiligten an seiner
Durchführung und seinem Ausbau. Alle öffentlichen Einrichtungen und alle
Gesetze, die sie dazu fähig zu machen vermögen, sind als notwendige
Ergänzungen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu betrachten. Sie bilden
gewissermaßen die Vollendung der Erziehung, die nicht darin allein
besteht, die Kinder vor Schaden zu bewahren, sondern ihnen die Waffen in
die Hand zu geben, mit denen sie sich selber schützen können. In diesem
Sinne werden die Frauen noch immer als kleine Kinder behandelt.
Wir haben gesehen, daß die niedrige Entlohnung der Frauenarbeit meist
auf ihre geringere qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit
zurückzuführen ist. Es läge demnach sowohl im Interesse der Frauen, als
in dem der Männer, denen sie Schmutzkonkurrenz machen, ihre Leistungen
zu erhöhen, d.h. ihnen eine der männlichen gleichwertige Ausbildung zu
teil werden zu lassen. Der Besuch der -Fortbildungsschulen-, zu dem nach
der deutschen Gewerbeordnung die Kommunalbehörden lediglich die
männlichen Arbeiter verpflichten können, und der von Reichswegen nur für
männliche und weibliche Handelsgehilfen vorgeschrieben ist, müßte
demnach für alle, der Volksschule entwachsenen Mädchen obligatorisch
werden, und sich bis zum sechzehnten Jahr erstrecken. Die Voraussetzung
wäre, daß sämtliche Fortbildungs- und Fachschulen, die gegenwärtig
häufig wohlthätigen Vereinen ihre Existenz verdanken und eine gründliche
Ausbildung nicht zu geben vermögen, von den Gemeinden oder dem Staat
eingerichtet und geleitet würden, wie es in Oesterreich z.B. vielfach
geschehen ist, vor allem aber, daß sie, wo es sich nicht um spezifisch
weibliche oder männliche Arbeiten handelt, die gemeinsame Erziehung der
Geschlechter grundsätzlich durchzuführen hätten. Erst dadurch würden die
Kräfte der männlichen und weiblichen Schüler sich aneinander messen
können und die notwendige Differenzierung sich ebenso verbreiten, wie
der Wettbewerb auf gleichen Arbeitsgebieten.
Wie die Forderung des Fortbildungsschulzwangs für Mädchen sich aus dem
wachsenden Erwerbszwang von selbst ergiebt, so ist es nur die
selbstverständliche Konsequenz der Zunahme der Lohnarbeit verheirateter
Frauen, wenn nicht nur jedes gesetzliche Hindernis, das ihnen im Wege
steht, beseitigt, sondern ihre -freie Verfügung über ihren
Arbeitsertrag- gesichert werden muß. Bisher ist das keineswegs der Fall;
in Frankreich, Oesterreich und den Niederlanden bedarf die Frau zur
Eingehung eines Arbeitsvertrags der Zustimmung des Mannes; ein Vertrag,
der ohne sein Vorwissen beschlossen wurde, kann durch seinen Einspruch
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gelöst werden, in Deutschland bedarf
der Ehemann dazu die Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts. Und selbst
der durch eigene Arbeit erworbene Lohn ist nicht das gesicherte
persönliche Eigentum der Frau: lebt sie in Deutschland mit dem Mann in
Gütergemeinschaft und der Lohn ist nicht durch Ehevertrag ausdrücklich
ausgesondert worden, so kann der Mann ihn in Besitz nehmen und darüber
verfügen; in Frankreich und in den Niederlanden kann er sogar an ihrer
Stelle den Lohn für sich einfordern. Daß dadurch unter Umständen ganze
Familien ruiniert werden trotz des aufopfernden Fleißes der Mutter,
bedarf kaum noch des Hinweises; jeder Trunkenbold und Arbeitsscheue hat
das Recht, den mühsam erworbenen Lohn der Frau, durch den sie ihre
Kinder ernähren wollte, zu verprassen. Englands Gesetzgebung allein hat
diesen Verhältnissen bisher Rechnung getragen, indem es der Frau die
selbständige Schließung von Arbeitsverträgen ermöglichte und ihren
Erwerb für sie sicher stellte. Der Schutz der verheirateten Arbeiterin
ist ohne diese zivilrechtliche Ergänzung jedenfalls ein unvollständiger.
Angesichts der Entwicklung der Frauenarbeit muß sie nicht nur über ihre
Arbeitskraft frei verfügen können, sondern sich auch im
uneingeschränkten Genuß ihres Erwerbs befinden. Die wirtschaftliche
Unabhängigkeit, die dadurch geschaffen wird, ist eine der Grundlagen für
die soziale und politische Emanzipation der Frau.
Einer der ersten Schritte zur politischen Gleichstellung, der sich
gleichfalls aus der Thatsache der Frauenerwerbsarbeit ergiebt, ist das
-Wahlrecht zu den Gewerbegerichten-, denen die Aufgabe zufällt,
Streitigkeiten zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und ihren
Angestellten zu untersuchen und zum Austrag zu bringen. Die Mitglieder
dieser Gerichte, die Frankreich als Conseils des prud'hommes, Italien
als Collegio dei probi viri kennt, werden in gleicher Zahl und mit
gleichen Rechten von den Unternehmern und den Arbeitern aus ihrer Mitte
gewählt; da es nun aber weibliche Unternehmer und weibliche Arbeiter
ebenso wie männliche giebt, und Streitigkeiten zwischen Arbeiterinnen
und Unternehmern ebenso häufig vorkommen, wie zwischen Arbeitern und
ihren Arbeitgebern, so liegt kein stichhaltiger Grund vor, warum den
Frauen nicht auch dieselben Rechte zustehen, wie den Männern.
Oesterreich hat dies wenigstens insofern anerkannt, als es die Frauen
zum aktiven Wahlrecht zuließ, Italien gewährte ihnen auch das passive;
in Frankreich stimmte die Kammer bereits vor zehn Jahren zu Gunsten der
Frauen, der Senat aber hat dem Beschluß seine Zustimmung versagt, indem
er erklärte, die Interessen der Frauen seien auf das Familienleben zu
beschränken! In Deutschland ist die Mehrheit des Reichstags noch
derselben Ansicht; selbst die unbestreitbare Thatsache der 5-1/2
Millionen arbeitender Frauen vermag ihn noch immer nicht davon zu
überzeugen, daß dem Familienleben durch den Wahlzettel die geringste
Gefahr droht.
Derselbe Geist, aus dem der Widerstand gegen das Wahlrecht der Frauen zu
den Gewerbegerichten entsprang, beherrscht auch die Gesetzgebung in
Bezug auf das -Koalitionsrecht-. Das preußische Vereinsgesetz und mit
ihm eine ganze Anzahl von den übrigen 26 verschiedenen deutschen
Vereinsgesetzen, verbietet "Frauen, Schülern und Lehrlingen"
ausdrücklich die Teilnahme an politischen Vereinen oder die Bildung
solcher Vereine. Das österreichische Gesetz steht auf demselben
Standpunkt. Vereinen jedoch, die "ideale" oder "wirtschaftliche" Ziele
verfolgen, können auch weibliche Mitglieder angehören. Durch diese
Bestimmungen kennzeichnet sich das Alter der ganzen Vereinsgesetzgebung,
die durch die wirtschaftliche Entwicklung einerseits und den Fortschritt
der sozialpolitischen Gesetzgebung andererseits längst überholt wurde.
Seitdem die Frau in Reih und Glied neben dem Arbeiter dem Erwerb
nachgeht, und der Schutz der Arbeiter Gegenstand der Gesetzgebung
wurde, ist es ebenso widersinnig, der Frau die politische Stellungnahme
zu verbieten, wie es widersinnig ist, zwischen den Begriffen der
wirtschaftlichen und politischen Interessen eine rechtliche Grenzlinie
festzuhalten. Für die daraus folgende Verwirrung der Begriffe liefert
die Rechtsprechung zahlreiche Illustrationen; Arbeiterinnenvereinen und
Gewerkschaften gegenüber erklärte sie wiederholt Fragen für politisch,
und begründete damit Auflösungen und Maßregelungen, die, sobald sie von
bürgerlichen Vereinen behandelt wurden, unbeanstandet als
wirtschaftliche passierten. Das preußische Kammergericht sprach sich in
einem Urteil sogar folgendermaßen aus[950]: "Zu den politischen
Gegenständen im Sinne des Vereinsgesetzes gehören solche, welche
Sozialpolitik, insbesondere auch die Regelung der Arbeitszeit
betreffen." Jede gewerkschaftliche Organisation, vor allem aber die, an
der sich Frauen beteiligen, ist demnach auf Gnade und Ungnade der
Willkür der Behörden überliefert.
Die Durchführung des Arbeiterschutzes aber und sein weiterer Ausbau
hängt, wie wir gesehen haben, wesentlich von den Arbeitern und ihrer
thatkräftigen Unterstützung selbst ab, und die traurige Lage, in der vor
allem die weibliche Arbeiterschaft schmachtet, wird nicht zum wenigsten
dadurch in ihrer schrecklichen Gleichmäßigkeit erhalten, daß den Frauen
die Hand gebunden und der Mund verschlossen ist. Der Charakter der
Klassengesetzgebung, die zwar so weit geht, die Arbeiterin zu
beschützen, nicht aber so weit, sie fähig zu machen, daß sie sich selbst
beschützen kann, kommt nirgends so deutlich zum Ausdruck als im
Vereinsrecht Deutschlands und Oesterreichs. Kein Kulturstaat der Welt
kennt Aehnliches. Von einer ernsten Sozialreform kann nicht eher die
Rede sein, als bis dieser Stein, der ihre Straße versperrt, aus dem Weg
geschafft wurde. Zu diesem Zweck aber würde die bloße Gleichstellung der
Frau mit dem Mann auf dem Boden des bestehenden Rechts nicht genügen, es
müßte vielmehr ein den modernen Verhältnissen, der Entwicklung und den
Ansprüchen der Arbeiterklasse angepaßtes, einheitliches, neues Recht an
dessen Stelle treten, das für die volle Koalitionsfreiheit die Gewähr
böte, und von dessen unbeschränkten Genuß keine Arbeiterkategorie
auszuschließen wäre.--
So stellt sich der Arbeiterschutz im weitesten Sinne nicht lediglich als
eine Sammlung von Schutzvorschriften dar, sondern als ein System
verschiedener gesetzlichen Maßnahmen, die organisch ineinander greifen,
und gegenseitig bedingt werden. Sozialreform, in diesem Sinne aufgefaßt,
ist nicht ein in sich abgeschlossener Teil der Gesetzgebung, sondern die
Quintessenz der Gesetzgebung überhaupt.
Uebersicht der Arbeiterinnenschutzgesetzgebung.
Deutschland
Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:
Fabriken, Werkstätten mit Motorbetrieb, Werkstätten der Kleider- und
Wäschekonfektion, ausgenommen diejenigen, in denen nur
Familienmitglieder arbeiten, Bergwerke, Salinen,
Aufbereitungsanstalten, Brüche und Gruben, Zimmerplätze, Bauhöfe,
Werften, Hüttenwerke, Ziegeleien.
Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.
10 Stunden, 1 Stunde Mittagspause, je 1/2 Stunde Pause vor- and
nachmittags.
Arbeitszeit: b) Der Frauen.
11 Stunden. An Vorabenden der Sonn- und Festtage 10 Stunden, 1 Stunde
Mittagspause; für die, welche ein Hauswesen zu besorgen haben und
einen Antrag stellen 1-1/2 Stunde.
Ueberstunden: a) Der jungen Leute.
Nur durch besondere Verordnung des Bundesrats gestattet.
Ueberstunden: b) Der Frauen.
Auf 2 Wochen nicht über 13 Stunden täglich, im Jahr nicht mehr als 40
Tage gestattet. Länger als 2 Wochen durch Erlaubnis der höheren
Verwaltungsbehörde, aber auch dann dürfen 40 Tage im Jahr nicht
überschritten werden. Außerdem kann der Bundesrat für ganze
Fabrikationszweige Dispensation erteilen: für Fabriken mit
ununterbrochenem Feuer, für Betriebe, die auf bestimmte Jahreszeiten
beschränkt sind, für Saisonindustrien.
Nachtarbeit:
Von 8-1/2 Uhr abends bis 5-1/2 Uhr morgens verboten. Durch die höhere
Verwaltungsbehörde und den Reichskanzler Ausnahmen gestattet, unter
denselben Voraussetzungen wie bei den Ueberstunden.
Sonntagsarbeit:
Verboten. Durch die höhere Verwaltungsbehörde und den Bundesrat sind
Ausnahmen gestattet: Bei Bedürfnisgewerben, Saisongewerben und aus
technischen Gründen, sowie bei besonderen Notlagen oder
Unglücksfällen.
Arbeitsbeschränkung:
Die Arbeit unter Tage ist verboten. Der Bundesrat ist ermächtigt durch
besondere Verordnungen die Arbeit in gesundheitsgefährlichen Betrieben
gleichfalls zu verbieten oder einzuschränken.
Schutzzeit der Schwangeren:
Keine.
Schutzzeit der Wöchnerinnen:
6 Wochen, doch kann die Zeit auf Grand ärztlichen Attestes um 14 Tage
verkürzt werden.
Oesterreich
Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:
Fabriken, handwerksmäßige Betriebe, Werkstätten, außer denjenigen, in
denen nur Familienmitglieder arbeiten.
Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.
--
Arbeitszeit: b) Der Frauen.
11 Stunden, 1-1/2 Stunde Pause in Fabrikbetrieben.
Ueberstunden: a) Der jungen Leute.
--
Ueberstunden: b) Der Frauen.
Wie in Deutschland durch besondere Erlaubnis gestattet. Im ganzen
nicht mehr als während 15 Wochen im Jahr.
Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland
zulässig.
Nachtarbeit:
Nur für Fabrikbetriebe soweit Frauen über 16 Jahre alt von 8-1/2 Uhr
abends bis 5 Uhr morgens verboten. Ausnahmen wie in Deutschland
zugelassen, für Jugendliche auch im Gewerbebetriebe.
Sonntagsarbeit:
Verboten, Ausnahmen ähnlich wie in Deutschland gestattet.
Arbeitsbeschränkung:
Die Arbeit unter Tage ist verboten. Durch besondere Verordnungen
können Arbeiten in gesundheitsgefährlichen Betrieben gleichfalls
verboten werden.
Schutzzeit der Schwangeren:
Keine.
Schutzzeit der Wöchnerinnen:
4 Wochen. Bei Arbeiten über Tage im Bergbau 6 Wochen.
Frankreich
Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:
Fabriken, Bergwerke, Steinbrüche, Bauplätze, Werkstätten, außer
denjenigen, in denen nur Familienmitglieder arbeiten, und alle damit
in Zusammenhang stehenden industriellen Betriebe, öffentliche,
private, religiöse.
Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.
--
Arbeitszeit: b) Der Frauen.
11 Stunden, 1 Stunde Pause. Vom Jahre 1902 ab 10-1/2 Stunden. Vom
Jahre 1904 ab 10 Stunden für Fabriken, in denen Männer und Frauen
zusammen arbeiten.
Ueberstunden: a) Der jungen Leute.
Verboten.
Ueberstunden: b) Der Frauen.
In einzelnen Industriezweigen dürfen Frauen bis 11 Uhr abends
beschäftigt werden, doch nicht öfter als während 60 Tagen im Jahr, bei
besonderen Anlässen auch sonst noch Ausnahmen zugelassen.
Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland
zulässig.
Nachtarbeit:
Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens verboten. Ausnahmen ähnlich wie in
Deutschland zugelassen.
Sonntagsarbeit:
Verboten. Ausnahmen für besondere Industrien zeitweise gestattet, doch
muß als. Ersatz im Laufe von 7 Tagen ein anderer vollständiger Ruhetag
gewährt werden.
Arbeitsbeschränkung:
Wie in Deutschland und Oesterreich.
Schutzzeit der Schwangeren:
Keine.
Schutzzeit der Wöchnerinnen:
Keine.
Schweiz
Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:
Fabriken, Werkstätten mit Motorbetrieb, die mehr als 5 Personen, alle
industriellen Betriebe, die mehr als 10 Personen, und alle
gefährlichen Betriebe, die weniger als 6 Personen beschäftigen, mit
Ausnahme der Werkstätten, in denen nur Familienmitglieder arbeiten und
in denen ungefährliche Gewerbe betrieben werden.
Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.
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Arbeitszeit: b) Der Frauen.
11 Stunden. An Vorabenden der Sonn- und Festtagen 10 Stunden, 1 Stunde
Pause. Für Frauen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, 1-1/2 Stunde.
Ueberstunden: a) Der jungen Leute.
--
Ueberstunden: b) Der Frauen.
Für nicht mehr als 14 Tage im Jahr durch besondere Erlaubnis der
Behörden gestattet.
Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland
zulässig.
Nachtarbeit:
Von 8 Uhr abends bis 5 resp. 6 Uhr morgens verboten.
Sonntagsarbeit:
Verboten.
Arbeitsbeschränkung:
Wie in Deutschland und Oesterreich.
Schutzzeit der Schwangeren:
14 Tage vor der Niederkunft ist die Arbeit verboten.
Schutzzeit der Wöchnerinnen:
6 Wochen.
[Transskriptionsanmerkung: Im vorliegenden Original fehlt ein Teil.
(Daten für mindestens ein weiteres Land.)]
Die Arbeiterinnenversicherung.
Neben die Erweiterung des Arbeiterschutzes trat, als letzte große
Errungenschaft der Arbeiterklasse, die Arbeiterversicherung. Der
Gedanke, daß der arme Arbeiter sich vor den Wechselfällen seines Lebens
auf irgend eine Weise schützen müsse, war durchaus kein neuer: die
englischen Gewerkschaften und die Friendly Societies entwickelten sich
schon früh auch nach dieser Richtung zu großartigen Organisationen, die
ihren Mitgliedern vor allem Krankenunterstützung und Begräbnisgelder
gewährten. Die Gesellen- und Knappschaftskassen in Deutschland sorgten
in ähnlicher Weise für die ihr Zugehörigen, ebenso die modernen freien
Hilfskassen, deren Anfänge bis in das Revolutionsjahr zurückreichen. Die
französischen Societés de Secours mutuels dehnten ihre Verpflichtungen
vielfach noch weiter aus, indem sie ihren Mitgliedern in allen Notfällen
des Lebens zu helfen suchten; die Syndikate, die verschiedenen
Rentenkassen wirkten in derselben Richtung. Aber dieses ganze
freiwillige Versicherungswesen krankte an demselben großen Uebel: es
umfaßte immer nur einen äußerst beschränkten Kreis von Arbeitern und
überließ gerade die Hilfsbedürftigsten der bittersten Not. Zu ihnen
gehörten aber die Frauen. Nicht nur, daß sie schwer sich entschließen
konnten, von ihrem geringen Einkommen regelmäßige Beiträge zu den
verschiedenen Vereinen und Kassen abzuziehen, sie sind auch, wie wir
schon gesehen haben, äußerst schwer zu organisieren. Die Unverheirateten
sehen die Fürsorge für Alter und Gebrechlichkeit als überflüssig an,
weil sie meinen, daß die Ehe ihnen beides sichern wird, die
Verheirateten darben sich jeden Pfennig lieber für ihre Kinder ab. In
England allein traten schon Mitte des 19. Jahrhunderts Frauen in
größerem Umfang den Friendly Societies bei oder gründeten für sich
allein selbständige freie Hilfskassen; in Deutschland entstand die erste
Kasse der Art auf Anregung der Gräfin Guillaume-Schack erst im Jahre
1884 in Offenbach a.M.; Frankreich kannte nur einen sehr kleinen Verein
derselben Art, während seine Unterstützungs- und Versicherungsvereine
entweder nur wenige weibliche Mitglieder hatten oder sie sogar
statutenmäßig ausschlossen. Nur in Bezug auf Witwenunterstützung geschah
hie und da etwas Nennenswertes für die Frauen.
Der Gedanke der staatlichen Zwangsversicherung für alle Arbeiter, wie er
sich zuerst in Deutschland Bahn brach, war daher, vom Standpunkt der
weiblichen Arbeiter aus betrachtet, ein außerordentlich fruchtbarer.
Daran ändert die für die Geschichte der Arbeiterversicherung
bezeichnende Thatsache nichts, daß ihre Urheber, wie es die kaiserliche
Botschaft vom 17. November 1881 erklärte, die Schaffung der
Arbeiterversicherung lediglich als eine Ergänzung zur "Repression
sozialdemokratischer Ausschreitungen", d.h. des Sozialistengesetzes,
betrachteten.
Nacheinander wurden die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und
schließlich die Alters- und Invaliditätsversicherung eingeführt.
Oesterreich, Frankreich und die Schweiz folgten langsam dem Beispiel
Deutschlands, ohne indessen bisher die Versicherungsgesetzgebung so weit
auszudehnen.
Eine Darstellung des geltenden Rechts in Bezug auf die
Arbeiterinnen-Versicherungsgesetzgebung bringt nebenstehende Tabelle.
Wie die Tabelle zeigt, ist die obligatorische Arbeiterversicherung in
Deutschland, dem Mutterland der Idee, am ausgiebigsten zur Durchführung
gekommen. Aber wie es bei der Neuheit des ganzen Gedankens, dem Fehlen
jeglichen Vorbilds und der Mangelhaftigkeit der statistischen Unterlagen
nicht anders möglich war, leidet die Gesetzgebung auch hier an Mängeln
sowohl in Bezug auf die Leistungen, als in Bezug auf das Bereich ihrer
Ausdehnung.
Zuerst wurde die -Krankenversicherung- geordnet und für Arbeiter und
Angestellte in Gewerbe und Handel zu einer obligatorischen gemacht. So
segensreich sie sich aber auch im Vergleich zu jener Zeit erwies, wo sie
selbst als private und freiwillige Versicherung nur für kleine Gruppen
von Arbeitern existierte, so stellte sie sich doch bald als unzulänglich
heraus. Eine ihrer schwächsten Seiten ist die Frage der
Geldunterstützung. Wenn eine kranke Arbeiterin wöchentlich zwischen 4
und 5 Mark bekommt, so ist dadurch der Lohnausfall für die Familie
natürlich nicht gedeckt, noch weniger aber ist sie in den Stand gesetzt,
sich gehörig zu pflegen und gut zu ernähren. Dazu kommt, daß die
schlecht bezahlten, überanstrengten Kassenärzte sie nur schablonenhaft
behandeln können, und diesen dabei in jeder Hinsicht die Hände gebunden
sind, weil die Kassenvorstände Verordnungen von Milch, Bädern, Wein etc.
der hohen Kosten wegen meist nur sehr ungern sehen. Meines Erachtens
müßte das Krankengeld bis zur Höhe des vollen Lohnes erhoben werden
können, vor allem aber müßte die Krankenhauspflege in erweitertem Maße
als bisher in Anwendung gebracht werden.
Diese Forderung stößt zunächst auf den Widerstand der Arbeiterinnen
selbst und man pflegt sich nicht genug darüber zu empören, daß sie sich
so energisch gegen die Aufnahme im Krankenhaus sträuben. Wer aber einmal
die Säle und Krankenzimmer der Aermsten gesehen hat, wer sich erzählen
ließ, wie Frauen und Mädchen zu Studienzwecken einer ganzen Reihe von
Studenten sich darbieten müssen, wer sieht, mit welchem Entsetzen manche
Arbeiterin an das Zusammensein mit vielen Kranken in einem Zimmer, deren
Stöhnen und Jammern ihre Nächte zu qualvollen macht, zurückdenkt, der
wird ihre Abneigung gegen das Spital durchaus berechtigt finden. An der
Reorganisation der Krankenhäuser und der Krankenpflege muß daher der
Hebel angesetzt werden, sollen sie wirklich der arbeitenden Bevölkerung
zum Heil gereichen.
Die Krankenkassen haben aber auch nächst der Sorge für die Erkrankten
die Pflicht, der Erkrankung vorzubeugen. Um die Möglichkeit hierzu zu
gewinnen, müßten sie zunächst die Lebensbedingungen ihrer Mitglieder
kennen lernen und im Auge behalten, was einerseits durch enge Fühlung
mit den Gewerkschaften unterstützt werden könnte, andererseits dadurch
am leichtesten geschähe, daß ihnen das Recht zustände, Sanitäts- oder
Wohnungsinspektoren männlichen und weiblichen Geschlechts zu
erwählen. Die Berliner Ortskrankenkasse der Kaufleute, die ihre
Krankenkontrolleure dazu verwendet, hat damit gute Erfahrungen gemacht.
Wie viel hygienisches Wissen, an dem es leider überall mangelt, könnte
durch diese Organe der Krankenkassen verbreitet werden. Oft genügt ja
ein verständiger Wink, um arme Arbeiterfrauen über Kinderpflege und
Ernährung, über Lüftung, Alkoholgenuß etc. aufzuklären. In den weitaus
meisten Fällen allerdings, wo Not und Elend die einzigen Ursachen von
Krankheit und Siechtum sind, werden gute Ratschläge und Arzneien nichts
helfen können, aber wenigstens sollte versucht werden, die Kinder von
diesen Einflüssen einigermaßen frei zu machen: die Einrichtung von
Ferienaufenthalten, die Gründung von Kinderasylen wäre eine weitere
Aufgabe der Krankenkassen, deren Thätigkeitskreis sich mit Erfolg nach
allen Richtungen erweitern ließe. Eine vernünftige Regierung sollte
ihnen dabei in jeder Weise Vorschub leisten. Einen nicht zu
unterschätzenden Einfluß auf die Verwaltung der Krankenkassen könnten in
Deutschland die Arbeiterinnen gewinnen, wenn sie eines der wenigen
Rechte, das sie besitzen, das aktive und passive Wahlrecht für die
Krankenkassen-Verwaltungen in ausgiebigerer Weise noch als bisher
benutzen wollten. Es wäre das zugleich eine Erziehung zum besseren
Verständnis öffentlicher Angelegenheiten.
Diese Teilnahme der Frauen ist um so wichtiger und notwendiger, als die
Krankenkassen auch die Trägerinnen der Wöchnerinnenunterstützungen sind.
Der ganze Wöchnerinnenschutz wäre eine Phrase oder eine Grausamkeit,
wenn man der Frau die Arbeit verbieten, sie aber zu gleicher Zeit
mit ihrem Kinde dem Hunger preisgeben wollte. Die deutsche
Krankenversicherung und mit ihr alle Versicherungen ähnlicher Art im
Auslande, haben die Bestimmung getroffen, daß Wöchnerinnen bis auf die
Dauer von sechs Wochen durch die Ortskrankenkassen, denen sie seit
mindestens sechs Monaten angehören, eine Geldunterstützung erhalten
müssen, die mindestens die Hälfte, oder auch bis zu drei Viertel des
durchschnittlichen Tagelohnes betragen soll. Die ganze Halbheit der
Maßregel ist auf den ersten Blick einleuchtend. Schon unter normalen
Verhältnissen reicht der volle Lohn der Arbeiterin nicht aus, um die
notwendigsten Bedürfnisse zu decken, wie viel weniger kann die Hälfte
oder drei Viertel davon sich als genügend erweisen, wenn nicht nur die
Wöchnerin, sondern auch das Kind davon gepflegt werden soll. Ist schon
eine größere Familie vorhanden, für die gesorgt werden muß, so wird der
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