Anzeige der Gesetzesübertretungen zu verpflichten. All diesen Einzelforderungen gegenüber darf jedoch nicht vergessen werden, daß die Voraussetzung für ihre Durchführung die Mitarbeit der zu Schützenden selber ist. Nicht nur, daß sie im Besitze eines gesicherten Koalitionsrechts sich befinden müssen, sie müssen auch lernen, es zu gebrauchen. Die Berührung mit dem organisierten, aufgeklärten Industriearbeiter ist dazu eines der besten Mittel; deshalb muß sowohl die Freizügigkeit des Landarbeiters eine unbeschränkte sein, als auch dafür gesorgt werden muß, daß im Hinblick auf sein Interesse, wie auf das des Heimarbeiters, der Verkehr durch Ausbreitung des Eisenbahnnetzes und Verbilligung der Fahrpreise einerseits den Weg in die Städte ihm erleichtert, andererseits aber die Anlage von Fabriken auf dem Lande dadurch ermöglicht wird. Es liegt nun aber nahe, anzunehmen, daß die Folge mancher dieser Maßnahmen nur eine Verstärkung der Landflucht sein würde. In gewissem Umfang, der durch einen gut funktionierenden öffentlichen Arbeitsnachweis allmählich geregelt werden könnte, halte ich das gleichfalls für wahrscheinlich. Selbst hohe Löhne und bessere Arbeitsbedingungen werden die Landarbeiter im allgemeinen nicht auf dem Lande zu fesseln vermögen, weil die Stadt mit ihrem Glanz und ihrer Abwechselung und weil die relative Freiheit der industriellen Arbeiter einen schwer zu besiegenden Reiz auf alle ausübt, die nicht in ihr zu leben gewohnt sind. Auch die Ueberführung städtischer Kultur auf das Land, z.B. durch Wanderbibliotheken, wie in England, durch ländliche Hochschulkurse u.A.m., wie in Dänemark, würde nicht viel dagegen ausrichten, weil die Aufnahmefähigkeit gerade hierfür bei dem Landarbeiter nur selten vorhanden ist. Es läßt sich aber aus der Psychologie des modernen Industriearbeiters, dessen Bedürfnis nach ländlicher Ruhe und frischer Luft ein unverkennbares ist, folgern, daß, wenn die Arbeitsbedingungen und der Arbeiterschutz auf dem Lande sich einmal denen in der Industrie angenähert haben, die Möglichkeit für ein Zurückfluten des städtischen Proletariats auf das Land gegeben ist. Industrielle Krisen werden es befördern helfen. Zwei Wanderbewegungen sind schon jetzt für die Landwirtschaft zu konstatieren, die auf dem Wege gesunden Fortschritts vor sich gehen: die Landflucht einheimischer Arbeiter und die Einwanderung fremder Saisonarbeiter, durch die beide Kategorien höheren sozialen Kulturstufen zugeführt werden; die dritte wird sich hinzugesellen, sobald die Bedingungen der Landarbeit es möglich machen, und kann dann für die Industriebevölkerung eine physische Regeneration anbahnen. Auch hier gilt es, die Entwicklung nicht durch die Gesetzgebung meistern zu wollen, sondern sie bewußt in ihren Dienst zu stellen. Ein unbekanntes Land für den Arbeiterschutz fast aller Staaten war bisher das große Gebiet des -persönlichen und häuslichen Dienstes-. Die ersten Reformbestrebungen nach dieser Richtung gingen von Schweizer Kantonen aus. Basel machte 1887 den Anfang, das Bedienungspersonal in Gastwirtschaften vor Ueberanstrengung zu sichern, indem es bestimmte, daß Mädchen unter 18 Jahren, mit Ausnahme der Töchter des Wirts, nicht zur Bedienung der Gäste zu verwenden sind, und allen Kellnerinnen eine Mindestruhezeit von 7 Stunden täglich zu gewähren ist. Diesem Beispiel folgte Glarus, St. Gallen und Zürich, die die Ruhezeit auf 8 Stunden und, als Ersatz der Sonntagsruhe, einen wöchentlichen freien Nachmittag von 6 Stunden festsetzten. Da es aber an der nötigen Kontrolle für die Durchführung selbst dieser geringen Reformen fehlte,--lassen sie doch sämtlich eine Arbeitszeit von 16-17 Stunden zu!--und von seiten der Kellnerinnen auf keine Unterstützung zu rechnen ist, so blieben sie fast ganz wirkungslos.[946] Trotz dieser Erfahrung hat das Vorgehen der Schweiz Deutschland zur Nachahmung angeregt, und der Gesetzentwurf, der die Lage der Gastwirtsgehilfen regeln soll, geht nur in wenigen Punkten über sein Vorbild hinaus. An Stelle der Festsetzung der Arbeitszeit, einer selbstverständlichen Forderung, sobald man anerkennt, daß das menschliche Leben noch einen höheren Inhalt haben soll als Lohnarbeit und Schlaf, tritt die Festsetzung eines Mindestmaßes von Ruhe, das in Deutschland in Kleinstädten 8 und in Großstädten, wo der Hin- und Herweg von der Arbeitsstätte in Anschlag gebracht worden ist, 9 Stunden betragen soll; ein wöchentlicher Freinachmittag von 6 Stunden, ein vollständiger Ruhetag von 24 Stunden alle drei Wochen kommen ergänzend hinzu. Das heißt mit anderen Worten, daß die Kellnerin täglich 15 bis 16 Stunden auf den Beinen sein muß und wöchentlich 99-106 Stunden Arbeitszeit hat! Im Laufe der täglichen Arbeit, die mindestens ebenso anstrengend und noch um vier bis fünf Stunden länger ist, als die in der Fabrik, wird der Kellnerin nicht einmal eine Mittagspause sichergestellt, statt dessen kann ihre Ruhezeit an nicht weniger als sechzig Tagen im Jahr noch verkürzt werden. Außerdem steht es nach wie vor im Belieben des Wirts, ob er oder die Kellnerin die an ihren Freinachmittagen anzustellende Aushilfe zu entlohnen hat. Angesichts der bestehenden Verhältnisse und der völligen Schutzlosigkeit, die bisher herrschte, würden diese Bestimmungen immerhin einen kleinen Fortschritt bedeuten, wenn auf ihre strikte Anwendung gerechnet werden könnte. Aber davon wird ebensowenig wie in der Schweiz die Rede sein, weil an entsprechende Vorschriften über die Schaffung einer ausreichenden Gasthofsaufsicht gar nicht gedacht worden ist. Trotzdem sträuben sich die Wirte jetzt schon aufs äußerste gegen den Entwurf, der, so behaupten sie, sobald er Gesetzeskraft erlangt, ihre Existenz zu gefährden im stande ist.[947] Sie scheint demnach nur durch eine mehr als 16stündige Arbeitszeit der Angestellten gesichert zu sein! Entspräche dies den Thatsachen, so wäre man versucht, auszurufen, wie der preußische Minister v. Heydt, als er zum erstenmal von der Ausbeutung der Kinder erfuhr: "So mag doch das ganze Gewerbe zu Grunde gehen!" Noch eine Bestimmung, die auf den ersten Blick den Eindruck einer wirklichen Schutzvorschrift macht, enthält der Entwurf; sie besagt, daß Mädchen unter 18 Jahren nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden dürfen. Angesichts der langen Arbeitszeit und der hohen Anforderungen, die gerade dieser Beruf an die Körperkräfte stellt, erscheint dieser Paragraph des Gesetzes mehr als gerechtfertigt. Wenn er sich nur nicht allein auf die Bedienung beschränken möchte! Darin zeigt sich deutlich, daß es sich hier nicht um Arbeiterschutz, sondern um den Schutz der Sittlichkeit im Sinne der deutschen Sittlichkeitsvereine handelt. Diese sind in ihrer Petition an den Reichstag so weit gegangen, das Verbot bis auf das 21. Lebensjahr ausdehnen zu wollen, und sind kurzsichtig genug, von dieser Maßregel zu erwarten, daß sie der "Unkeuschheit im Kellnerinnengewerbe Einhalt bieten und der Prostitution nahezu den Todesstoß versetzen" wird![948] Während also der Entwurf das 18. Lebensjahr als Grenze für den Eintritt in den Kellnerinnenberuf festsetzt, läßt er gleichzeitig die 15-16stündige Ausbeutung der Mädchen unter 18 Jahren, also auch der im Entwicklungsalter stehenden 14- und 16jährigen, in der Gasthofsküche ohne Bedenken zu. Daß der Entwurf nicht auf die Zustimmung der Beteiligten würde rechnen können, war von vornherein anzunehmen. Freilich waren es nur Wenige, die ihre Wünsche laut werden ließen. Die Meisten, die unter ihrer traurigen Lage seufzen, sind noch gar nicht so weit, darüber nachzudenken, wie man sie bessern könnte. Eine Berliner Kellnerinnenversammlung stellte dem Entwurf diese Forderungen gegenüber: 1) Bestimmungen über Zahlung eines auskömmlichen Lohnes. 2) Festsetzung bestimmter Arbeitspausen, insbesondere einer ununterbrochenen zehnstündigen Ruhezeit nach jedem Arbeitstag. 3) Ausdehnung der Gewerbeinspektion auf das Gastwirtsgewerbe, einschließlich der Beaufsichtigung der Wohn- und Schlafräume der Angestellten; und der Münchener Kellnerinnenverein verlangte: 1) Eine ununterbrochene Mindestruhezeit von zehn Stunden täglich. 2) Einen wöchentlichen vierundzwanzigstündigen Ruhetag. 3) Freigabe von wenigstens zwei Stunden an jedem zweiten Sonntag, um den Besuch des Gottesdienstes zu ermöglichen. 4) Festsetzung der Altersgrenze für die Zulassung junger Mädchen zur Bedienung von Gästen auf sechzehn Jahre. 5) Festlegung einer zweijährigen Lehrzeit, während welcher die Lehrmädchen in der Zeit zwischen zehn Uhr abends bis sechs Uhr morgens nicht beschäftigt werden dürfen. 6) Ueberschreitung der täglichen Arbeitszeit nur an dreißig Tagen des Jahres. Aber all diese Maßnahmen wären angesichts der herrschenden Zustände im Kellnerinnengewerbe ganz unzureichend und legen nur von der Zaghaftigkeit der Betreffenden Zeugnis ab. Jeder wirksame Arbeiterschutz muß einerseits von der Verkürzung der Arbeitszeit ausgehen, andererseits für seine Durchführung auf die Unterstützung der Beteiligten rechnen können. Sowohl der fünfzehn- bis sechzehnstündige Arbeitstag des Entwurfs als der vierzehnstündige, den die Kellnerinnen fordern, kann unmöglich die Bedeutung haben, die er als Ausgangspunkt aller anderen Reformen haben muß; der Fortbestand des Trinkgeldwesens aber, der die Kellnerinnen zu einer möglichsten Ausdehnung des Arbeitstages zwingt, hindert sie daran, geschlossen für seine Herabsetzung einzutreten, und sie zu sichern, falls sie gesetzlich eingeführt wird. Will man die Lage der Kellnerinnen verbessern und sie zunächst zum Standpunkt der Lohnarbeiterin in der Industrie erheben, der für sie zweifellos einen Fortschritt bedeuten würde, so muß der Hebel zu gleicher Zeit an beiden Punkten, der Arbeitszeit und dem Trinkgelderwesen, angesetzt werden. Das könnte zunächst in der Weise geschehen, daß neben der ununterbrochenen zehnstündigen Nachtruhe, eine zusammenhängende zweistündige Tagespause festgelegt würde, so daß eine effektive Arbeitszeit von zwölf Stunden die Folge wäre. Jeder Gasthofsbetrieb hat im Laufe des Tages eine ruhige Zeit,--das haben die Wirte selbst erklärt, als sie gegen den deutschen Entwurf Stellung nahmen,--in der es möglich gemacht werden kann, den größten Teil der Angestellten, auch der männlichen, zu entbehren. Jedenfalls muß es zu ermöglichen sein, da schon eine zwölfstündige Arbeitszeit das äußerste Maß bezeichnete. Schwieriger erscheint die Trinkgelderfrage. Mit der bloßen Bestimmung, daß die Wirte ausreichenden Lohn zu zahlen haben, ist ihr nicht beizukommen und bis zur Schaffung starker Organisationen der Gastwirtsgehilfen, die Lohntarife durchsetzen könnten, ist noch ein weiter Weg. Noch weniger ist auf das Publikum zu rechnen, von dem man manchmal erwartete, es würde sich im Kampf gegen das Trinkgeld solidarisch fühlen. Dagegen böte ein Mittel bessere Aussicht auf Erfolg: die Bestimmung nämlich, daß die Bezahlung der Zeche nur an der Kasse zu erfolgen hat. Das Trinkgeld an die bedienende Kellnerin wird dadurch zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, aber doch fast ganz, da der Gast sich meist in dem Augenblick dazu aufgefordert fühlt, wo er der Bedienung die Zeche bezahlt, und sie erwartungsvoll vor ihm steht. Ein anderes Mittel, das wohl noch mehr dem Gang der Entwicklung entspricht, aber zunächst nur in größeren Lokalen Anwendung finden könnte, wäre die durchgängige Bezahlung der Zeche, die im Verhältnis zu der Gesamtausgabe einen bestimmten Prozentsatz für die Bedienung in Anrechnung bringen müßte, an den Zahlkellner, der zum selbständigen Unternehmer würde,--was er heute schon vielfach ist,--und den bedienenden Kellnern einen festen Lohn zu zahlen hätte. Ist das erreicht, so hat die Kellnerin kein Interesse mehr an der Länge der Arbeitszeit, sie wird statt dessen die gesetzlich vorgeschriebene gern innehalten. Sie wird auch allmählich, wenn Geist und Körper unter der Erschöpfung durch endlose Arbeitszeit nicht mehr zu leiden haben, organisationsfähig werden. Ein vierundzwanzigstündiger Ruhetag im Laufe von je sieben Tagen, die Sicherung guter Unterkunftsräume durch die Aufsicht der Wohnungsinspektion, das Verbot, junge Leute unter sechzehn Jahren überhaupt und unter achtzehn länger als acht Stunden täglich zu beschäftigen, die Verfügung endlich, daß sämtliche Schutzvorschriften auch auf die Familie des Wirts auszudehnen sind,--der Entwurf schließt sie ausdrücklich aus, ohne sich auch nur über den Grad der Familienzugehörigkeit näher auszulassen, --und die Einsetzung einer besonderen Inspektion für das Gastwirtsgewerbe,--denn man kann es den wenigen schon stark überlasteten deutschen Gewerbeaufsichtsbeamten doch nicht zumuten, noch etwa 173000 Betriebe mehr zu beaufsichtigen,--das alles sind Bestimmungen, die die Grenzen des Notwendigen noch nicht einmal erreichen, und die Ergänzung der Beschränkung der Arbeitszeit für Erwachsene und des Trinkgelderwesens bilden müßten. Soweit die Sittlichkeit von den Arbeitsbedingungen abhängt, wird sie durch ein Gesetz dieses Inhalts auch nur gefördert werden. Sie darüber hinaus "schützen" zu wollen, ist überhaupt nicht Aufgabe der Gesetzgebung. Sie hat allein die Grundlage zu sichern, auf der eine menschenwürdige Existenz sich aufbauen kann, und die äußeren Bedingungen zu regeln, die die Unabhängigkeit jedes Einzelnen zu gewährleisten vermögen. Wenn die bisherige Darstellung den Beweis erbracht hat, daß der gesetzliche Schutz der Arbeiter auf allen Arbeitsgebieten durchführbar ist, so scheint sie jetzt an den Punkt angelangt zu sein, wo die angewandte Methode nicht mehr zum Ziele führen kann: am -häuslichen Dienst-. Die Dienstboten stehen außerhalb der Gewerbeordnung; nur von Neu-Südwales heißt es, daß der achtstündige Arbeitstag auch für sie Geltung haben soll; alle übrigen Staaten haben entweder keinerlei besondere Vorschriften, die die häusliche Lohnarbeit regeln, oder sie besitzen sie in der Form von Gesindeordnungen, wie Deutschland und Oesterreich. Aber auch hierbei handelt es sich nicht um einheitliche Rechtsvorschriften, sondern um zahlreiche, oft nach Provinzen voneinander abweichende Einzelbestimmungen--Deutschland allein zählt ihrer gegen 60--, die dadurch schon den Stempel einer überwundenen Epoche, der die Freizügigkeit noch unbekannt war, an der Stirne tragen; denn die Kenntnis dieser Gesetze, die selbst einem Juristen schwer fällt, kann von dem von Ort zu Ort und von Land zu Land wandernden Dienstboten unmöglich verlangt werden. Was sie aber in noch viel drastischerer Weise als Reste der Vergangenheit kennzeichnet, ist ihr Inhalt, der zu jeder modernen Auffassung des Arbeitsvertrags und des Dienstverhältnisses in scharfem Gegensatz steht. Einige Beispiele mögen das Gesagte erhärten: Nach der deutschen Gewerbeordnung ist es bei Strafe verboten, Zeugnisse in die Arbeitsbücher der gewerblichen Arbeiter einzutragen; die meisten Gesindeordnungen aber machen die Ausstellung von Zeugnissen über das persönliche Verhalten des Dienstboten den Arbeitgebern zur Pflicht. Auf Grund derselben Gewerbeordnung ist die Aufrechnung von irgend welchen Forderungen des Arbeitgebers gegen die Lohnforderungen des Arbeiters unzulässig, die Herrschaft dagegen kann bei etwaigem ihr zugefügten Schaden nicht nur an den Lohn des Dienstboten sich halten, sie kann sogar, falls dieser nicht ausreicht, eine Vergütung durch unentgeltliche Dienstleistung von ihm fordern,--eine neue Form für die mittelalterliche Schuldknechtschaft! Auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuchs für das Deutsche Reich kann das Dienstverhältnis von jedem Teil ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; dem Dienstboten steht dasselbe Recht nach den deutschen Gesindeordnungen nur dann zu, "wenn er mißhandelt wird mit Gefahr für Leib und Leben", wenn die Herrschaft ihn "mit ausschweifender und ungewöhnlicher Härte behandelt", ihn "zu gesetzwidrigen und unmoralischen Handlungen verleitet", oder ihm "das Kostgeld nicht giebt, oder die Kost verweigert". Die Herrschaft dagegen kann ihn vor die Thüre setzen: wenn er sie "beleidigt", "Zwistigkeiten im Hause hervorruft", "beharrlich ungehorsam und widerspenstig ist", "sich Veruntreuungen zu schulden kommen läßt", "ohne Vorwissen und Erlaubnis nachts aus dem Hause bleibt", "seines Vergnügens wegen ausläuft, über die erlaubte Zeit hinaus fortbleibt, mutwillig den Dienst vernachlässigt", ja selbst "wenn ihm die Geschicklichkeit mangelt, die er bei der Vermietung zu besitzen vorgab", d.h. dem Arbeitgeber kann es nie an einem Grund fehlen, wenn er den Dienstboten ohne Entschädigung los werden will, während der Dienstbote erst körperliche oder moralische Mißhandlungen nachweisen muß, um ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Dienst aufgeben zu können. Der gewerbliche Arbeiter kann gegenüber unerträglichen Arbeitsbedingungen die Arbeit auch ohne Kündigung verlassen, ohne daß er sich dadurch ehrenrührige Strafen zuzieht; der Kontraktbruch beim Gesinde aber wird strafrechtlich verfolgt, und jedes Dienstmädchen, das davonläuft, kann von uniformierten Polizeibeamten, wie ein Verbrecher, wieder in die alte Stellung zurücktransportiert werden. Um jeden Weg zur Selbsthilfe endgültig abzuschneiden, steht das Gesinde,--und unter dieser Bezeichnung ist in Deutschland und Oesterreich nicht nur das häusliche, sondern auch das landwirtschaftliche zu verstehen,--auch in Bezug auf das verfassungsmäßig jedem Staatsbürger gewährleistete freie Vereins- und Versammlungsrecht unter Sondergesetzen. Das heute noch gültige Gesetz vom Jahr 1854 bestimmt, daß das Gesinde mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann, wenn es zum Zweck der Erlangung besserer Arbeitsbedingungen die Arbeit einstellt, sich mit anderen dazu verabredet, oder sie dazu auffordert. Aber nicht allein in direkter Weise stehen die Gesindeordnungen in Widerspruch zu der allgemeinen modernen Regelung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und Angestellten. Eine ganze Reihe von Geboten und Verboten schnüren noch außerdem jede Bewegungsfreiheit des Dienstboten ein, ohne daß ihm als Aequivalent irgend ein nennenswerter Schutz zu teil würde. So werden z.B. "Ungehorsam", "pflichtwidrige Reden", "unfleißiges Verhalten", "ungebührliches Benehmen" in verschiedenen deutschen Gesindeordnungen unter Strafe gestellt. Ja selbst die Prügelstrafe kann von den Herrschaften den Dienstboten gegenüber noch in Anwendung gebracht werden, denn die Gesindeordnungen von Braunschweig, Pommern, Sachsen, Reuß und Meiningen erkennen den Dienstgebern das Züchtigungsrecht ausdrücklich zu, und in Preußen können sie sich straflos der "Beleidigung und leichten Körperverletzung" schuldig machen. Man hoffte, daß das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Bestimmungen, die das Gesinde wehrlos den Arbeitgebern in die Hände liefern, ein Ende machen würde. Und es erklärte thatsächlich, daß ein Züchtigungsrecht der Herrschaft nicht zustehe; nur daß diese Erklärung für die Praxis dadurch jede Bedeutung verlor, daß Art. 95 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch alle Gesindeordnungen ausdrücklich bestehen läßt, und,--um darüber ja keinen Zweifel aufkommen zu lassen,--eine preußische Ministerialverordnung folgendes bestimmte[949]: "Was die in dem letzten Absatz des Artikels 95 enthaltene Bestimmung anbelangt, wonach dem Dienstberechtigten gegenüber dem Gesinde ein Züchtigungsrecht nicht zusteht, so werden dadurch die in Preußen bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften nicht berührt, da keine der letzteren ein solches Recht statuiert, auch der § 77 der Gesindeordnung nicht, indem derselbe nur geringe Thätlichkeiten der Herrschaft unbestraft läßt, welche durch ungebührliches, zum Zorn reizendes Betragen des Gesindes veranlaßt werden." Die Erlaubnis zu geringen Thätlichkeiten ist also, nach der Logik preußischer Minister, kein Züchtigungsrecht und das Gesinde kann nach wie vor mit Ohrfeigen traktiert werden! Wie sehr diese Ausnahmestellung des Gesindes mit der ganzen Richtung der sozialpolitischen Gesetzgebung in Widerspruch steht, konnte auch den Kurzsichtigsten nicht verborgen bleiben. Aber wenn man sich schon scheute, die Familienwerkstatt und den Familiengasthofsbetrieb unter gesetzliche Regeln und gesetzliche Aufsicht zu bringen, um wie viel mehr mußte man sich davor scheuen, den Familienhaushalt ihnen zu unterwerfen. Jeder Reformversuch nach dieser Richtung trug den Charakter des Artikels 95 in sich: er wurde sofort wieder in sein Gegenteil verwandelt. So beantragte die freisinnige Partei im deutschen Reichstag zwar 1893 die Gleichstellung des Gesindes mit dem gewerblichen Arbeiter, 1895 aber stimmte sie in der Kommissionsberatung des betreffenden Absatzes im Bürgerlichen Gesetzbuch gegen die Aufhebung der Gesindeordnungen. Das Centrum dagegen versuchte bei Gelegenheit derselben Beratung die Unterstellung des Gesindes unter die Gewerbeordnung durchzusetzen; ein Jahr später im Plenum aber erklärte es sich dagegen. 1897 nahm dann der Reichstag eine Resolution an, die von der freisinnigen Partei ausging, und die Regierung aufforderte, die Rechtsverhältnisse des Gesindes reichsgesetzlich zu regeln; heute, nach fast fünf Jahren, ist es aber immer noch bei dem bloßen Wunsch geblieben, obwohl inzwischen die Dienstboten angefangen haben, für ihre Rechte einzutreten. Ihr konsequenter Vorkämpfer ist bisher allein die sozialdemokratische Partei gewesen, die nicht nur durch ihr Programm, das die rechtliche Gleichstellung der Dienstboten mit den gewerblichen Arbeitern fordert, sondern durch eine Reihe dahin zielender Anträge im Plenum des Reichstages diese notwendige Reform durchzusetzen versuchte, vor allem für die Abschaffung der Gesindeordnungen und des jede Organisation verhindernden Gesetzes von 1854 eintrat. Natürlich ohne jeden Erfolg. Vorwärts getrieben durch die Dienstbotenbewegung, die von den Vereinigten Staaten ausging und über die skandinavischen Länder den Weg nach Deutschland nahm, fühlten sich auch, wie wir gesehen haben, einzelne Gruppen der bürgerlichen Frauenbewegung zu Reformvorschlägen genötigt, die in der Abschaffung der Gesindeordnungen gipfeln, aber in Bezug auf die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Dienstboten sich entweder vorsichtig ausschweigen, oder sehr bescheidene Forderungen stellen. Auch Stillich geht in der Bearbeitung seiner Enquete über die Lage der weiblichen Dienstboten in Berlin kaum weiter, ja er bleibt insofern noch hinter ihnen zurück, als die Freigabe des Sonntagnachmittags nach ihm nicht gesetzlich festgelegt werden, sondern das Dienstmädchen nur zur Arbeit während dieser Zeit nicht "verpflichtet" sein soll. Einen wesentlich anderen Standpunkt gegenüber der Dienstbotenfrage nehmen einige amerikanische und englische Frauenrechtlerinnen ein,--denn von einer allgemeinen feststehenden Stellung der Frauenbewegung zu diesem Problem ist auch hier keine Rede. Sie fordern die Ausbreitung kooperativer Gesellschaften, die allmählich die im Hause wohnenden Dienstboten durch außer dem Hause wohnende organisierte und für jedes Fach ausgebildete Hausarbeiterinnen ersetzen sollen und glauben, daß die Ausdehnung des Arbeiterinnenschutzes auf sie erst unter diesen Voraussetzungen ermöglicht werden kann. Alle diese Versuche liegen auf dem Wege der durchgreifenden Reform, aber sie haben jeder für sich nur den Wert vorbereitender Arbeit. Erst ihre Zusammenfassung und organische Ausbildung kann zu einer Regelung des Verhältnisses der häuslichen Arbeiter führen. Vor allem haben wir uns auch hier zunächst den Gang der Entwicklung klar zu machen, ohne bei der nüchternen Ueberlegung dem Einfluß subjektiver Gefühle zu viel Spielraum zu gewähren. Gerade hier ist diese Gefahr groß, denn so trivial es auch klingen mag, so wahr ist es doch, daß der Gedanke an die Familie, an die stillen Freuden der Häuslichkeit bei den Angehörigen der bürgerlichen Welt eng mit dem Gedanken an die eigene Köchin in der eigenen Küche zusammenhängt, und man mit der Preisgabe des einen das andere zu erschüttern glaubt. Der objektive Beobachter aber wird sich der Erkenntnis nicht verschließen können, daß Alles--die wachsende Abneigung gegen den Gesindedienst in proletarischen, die Zunahme der Frauenerwerbsarbeit in bürgerlichen Kreisen, die sich rapide ausbreitende Industrialisierung und Zentralisierung ehemals privater, häuslicher Thätigkeiten,--eine fundamentale Umwandlung des häuslichen Lebens vorbereitet. Dieser Entwicklung könnte auch dann nicht mit dauerndem Erfolg in die Zügel gefallen werden, wenn sie, wie viele behaupten wollen, eine nur schädliche Tendenz in sich trüge. Sie muß aber um so mehr gefördert werden, als sie thatsächlich glücklicheren Zuständen die Wege bahnt. Der Kreis der bürgerlichen Familie umschloß früher den großen Hausstand mit all seinen Mägden und Knechten; von einem intimen Zusammenleben zwischen Mann und Weib konnte dabei selten die Rede sein, und die häusliche Atmosphäre war der Ausfluß so vieler verschiedener Individualitäten, daß ihr Einfluß auf die Kinder nicht als der der Eltern allein gelten konnte. Je mehr der Haushalt zusammenschrumpfte, desto mehr stieg die Möglichkeit häuslicher Intimität, desto inniger konnten seine wenigen Glieder sich zusammenschließen, und endlich wird die Entwicklung auf der höheren Kulturstufe da anlangen, von wo sie auf der tieferen ausging: der kleinen in sich geschlossenen Familiendreieinigkeit,--Mann, Weib und Kinder. Der Ausschluß jeden fremden Elements aus dem persönlichen Leben des Menschen liegt aber in der Richtung der Steigerung und Vertiefung des persönlichen Glücks. Durch ihn wird die Frau wieder zur Genossin des Mannes, zur Mutter der Kinder, die sie auch mit der Milch ihres Geistes wird nähren können. Für die Dienstboten aber ist die Auflösung des persönlichen Dienstverhältnisses der einzige Weg zu ihrer Befreiung. Wir haben uns daher auch in den Dienst dieser Entwicklung zu stellen. Von diesem Standpunkt aus bekommt die Frage der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf das Gesinde gleich ein anderes Gesicht, und der Einwand, daß infolgedessen immer weniger Menschen im stande sein würden, sich Dienstboten zu halten, verwandelt sich in eine Befürwortung der Maßregel. Die einzelnen Forderungen an die Gesetzgebung, die natürlich mit der Abschaffung der Gesindeordnungen einsetzen müßte, lassen sich kurz zusammenfassen: der elf- bis zwölfstündige Arbeitstag für über Achtzehnjährige könnte den Anfang bilden, seine Ergänzung wäre die 1-1/2stündige Mittagspause, der freie Sonntagnachmittag und, als Entschädigung für die halbe Sonntagsarbeit, ein freier halber Wochentag; Ueberstunden und Extraarbeiten, die in bestimmtem Umfang erlaubt sein müssen, wären selbstverständlich besonders zu vergüten. Die Arbeitszeit selbst könnte zwischen 7 Uhr früh und 9 Uhr abends zu verteilen sein. Strenge Vorschriften in Bezug auf die Wohnungsverhältnisse der Dienstboten müßten durch eine energische Wohnungsinspektion und die Haftbarmachung jedes Hauswirts noch verschärft werden. Nun ist es zwar keinem Zweifel unterworfen, daß diese Bestimmungen unmittelbare allgemeine Folgen sofort nicht haben würden, selbst wenn man in jedes Haus einen Inspektor setzte. Ihre erzieherische Wirkung aber wäre um so bedeutsamer: die Dienstmädchen würden infolge der freien Zeit, über die sie zu verfügen hätten, der Aufklärung leichter zugänglich sein, organisationsfähiger werden und lernen, ihre Rechte selber zu schützen; die Hausfrauen andererseits würden schnell genug einsehen, daß sich der Kleinbetrieb unter solchen Umständen nicht mehr lohnt. Alle neuen Errungenschaften der Chemie und der Technik, die heute infolge des bornierten Konservatismus der meisten Hausfrauen fast unbenutzt bleiben, würden ihrer arbeitsparenden Eigenschaften wegen in Anwendung gebracht werden. Da das aber für den Einzelhaushalt ebenso verschwenderisch wäre, als wenn man einen elektrischen Motor zum Antrieb eines einzigen Webstuhls anschaffte, so würde naturgemäß allmählich der genossenschaftliche Haushalt oder die zentralisierte Wirtschaftsführung die Funktionen der einzelnen Haushalte aufsaugen. Die Dienstboten aber würden sich in freie Arbeiter verwandeln, die ebenso wie diese in die Fabrik, in die Zentralküchen gingen. Alle diejenigen Institute, wie etwa die Berliner Zentralreinigungsgesellschaften, die stundenweise ihre Angestellten zu bestimmten häuslichen Verrichtungen, wie Wohnungsreinigen, Putzen etc., aussenden, wie die Fensterputz- und Teppichklopfanstalten der großen Städte, wie die Household economic Associations Amerikas werden sich infolgedessen immer weiter verbreiten, die Zentralisierung der Heizung, der Beleuchtung wird sich ausbilden, kurz, alles das, was jetzt oft nur ein kümmerliches Dasein fristet, weil die Sonne der Gunst des Publikums ihm fehlt, wird sich durch den Antrieb praktischer Bedürfnisse rasch entwickeln. Je mehr es aber geschieht, desto energischer kann und muß die Arbeiterinnenschutzgesetzgebung auf die Dienstmädchen Anwendung finden. Auf einer anderen Basis, als auf der der Loslösung des Gesindes aus dem persönlichen Dienstverhältnis, auf eine Reform des Gesindewesens zu rechnen, ist eine Utopie. Je eher wir uns von ihr losmachen, je rascher wir versuchen, uns den neuen, unabweisbar sich entwickelnden Verhältnissen anzupassen, desto schmerzloser wird sich der allmähliche Prozeß der Umwandlung vollziehen, wie er sich schon früher, für viele fast unbemerkt, vollzogen hat. Die ökonomische Ungleichheit zwischen Arbeiter und Unternehmer führt mit Notwendigkeit zu den staatlichen Maßregeln des Arbeiterschutzes. Der rechtlich freie Arbeitsvertrag würde niemals ein faktisch freier sein, weil er die schwächere soziale und wirtschaftliche Stellung des Arbeiters nicht aufhebt. Der Eingriff des Staates in den freien Arbeitsvertrag hat sich daher als eine Notwendigkeit erwiesen. Jeder Fortschritt des Arbeiterschutzes bedeutet für den Unternehmer eine Einschränkung seines Verfügungsrechts über die von ihm gekaufte Arbeitskraft und für den Arbeiter größere persönliche Freiheit und Sicherheit. Das Recht darauf und das Bedürfnis danach ist für beide Geschlechter dasselbe. Wenn die Gesetzgebung den Frauen in Bezug auf die Arbeitszeit einen ausgedehnteren Schutz zu teil werden läßt, als den Männern, so hat das keine prinzipielle Bedeutung, ist vielmehr nur der notwendige erste Schritt zu allgemeiner, gleichmäßiger Regelung. Nur soweit die Frau die Verantwortung für die Existenz und die Gesundheit eines anderen Menschen, ihres Kindes trägt, hat sie Anspruch auf besonderen Schutz, der sich, seiner inneren Bedeutung nach, weniger als Arbeiterinnen-, denn als Kinderschutz charakterisiert. Aber in dem Schutz von Leben und Gesundheit, in der Schaffung von Arbeitsbedingungen, die nicht nur die physische Existenz des Arbeiters zu einer erträglichen gestalten, sondern auch die Grundlage zu geistiger Fortentwicklung legen helfen, beruht nicht, wie im allgemeinen angenommen wird, die einzige Aufgabe der Arbeiterschutzgesetzgebung. Sie hat sich nicht mit dem äußeren Schutz zu begnügen, vielmehr die ernste und folgenschwere Pflicht, allen denjenigen Betriebsformen zum Siege zu verhelfen, unter deren Herrschaft der Arbeiter sozial höhere Stufen erreichen kann: sie muß die Hausindustrie und den häuslichen Dienst einer tiefgehenden Umwandlung entgegenführen, sie muß den Großbetrieb in Gewerbe und Handel fördern. Die Voraussetzung aber für die Wirksamkeit und den Fortschritt des Arbeiterschutzes ist die Mitarbeit der Zunächstbeteiligten an seiner Durchführung und seinem Ausbau. Alle öffentlichen Einrichtungen und alle Gesetze, die sie dazu fähig zu machen vermögen, sind als notwendige Ergänzungen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu betrachten. Sie bilden gewissermaßen die Vollendung der Erziehung, die nicht darin allein besteht, die Kinder vor Schaden zu bewahren, sondern ihnen die Waffen in die Hand zu geben, mit denen sie sich selber schützen können. In diesem Sinne werden die Frauen noch immer als kleine Kinder behandelt. Wir haben gesehen, daß die niedrige Entlohnung der Frauenarbeit meist auf ihre geringere qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist. Es läge demnach sowohl im Interesse der Frauen, als in dem der Männer, denen sie Schmutzkonkurrenz machen, ihre Leistungen zu erhöhen, d.h. ihnen eine der männlichen gleichwertige Ausbildung zu teil werden zu lassen. Der Besuch der -Fortbildungsschulen-, zu dem nach der deutschen Gewerbeordnung die Kommunalbehörden lediglich die männlichen Arbeiter verpflichten können, und der von Reichswegen nur für männliche und weibliche Handelsgehilfen vorgeschrieben ist, müßte demnach für alle, der Volksschule entwachsenen Mädchen obligatorisch werden, und sich bis zum sechzehnten Jahr erstrecken. Die Voraussetzung wäre, daß sämtliche Fortbildungs- und Fachschulen, die gegenwärtig häufig wohlthätigen Vereinen ihre Existenz verdanken und eine gründliche Ausbildung nicht zu geben vermögen, von den Gemeinden oder dem Staat eingerichtet und geleitet würden, wie es in Oesterreich z.B. vielfach geschehen ist, vor allem aber, daß sie, wo es sich nicht um spezifisch weibliche oder männliche Arbeiten handelt, die gemeinsame Erziehung der Geschlechter grundsätzlich durchzuführen hätten. Erst dadurch würden die Kräfte der männlichen und weiblichen Schüler sich aneinander messen können und die notwendige Differenzierung sich ebenso verbreiten, wie der Wettbewerb auf gleichen Arbeitsgebieten. Wie die Forderung des Fortbildungsschulzwangs für Mädchen sich aus dem wachsenden Erwerbszwang von selbst ergiebt, so ist es nur die selbstverständliche Konsequenz der Zunahme der Lohnarbeit verheirateter Frauen, wenn nicht nur jedes gesetzliche Hindernis, das ihnen im Wege steht, beseitigt, sondern ihre -freie Verfügung über ihren Arbeitsertrag- gesichert werden muß. Bisher ist das keineswegs der Fall; in Frankreich, Oesterreich und den Niederlanden bedarf die Frau zur Eingehung eines Arbeitsvertrags der Zustimmung des Mannes; ein Vertrag, der ohne sein Vorwissen beschlossen wurde, kann durch seinen Einspruch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gelöst werden, in Deutschland bedarf der Ehemann dazu die Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts. Und selbst der durch eigene Arbeit erworbene Lohn ist nicht das gesicherte persönliche Eigentum der Frau: lebt sie in Deutschland mit dem Mann in Gütergemeinschaft und der Lohn ist nicht durch Ehevertrag ausdrücklich ausgesondert worden, so kann der Mann ihn in Besitz nehmen und darüber verfügen; in Frankreich und in den Niederlanden kann er sogar an ihrer Stelle den Lohn für sich einfordern. Daß dadurch unter Umständen ganze Familien ruiniert werden trotz des aufopfernden Fleißes der Mutter, bedarf kaum noch des Hinweises; jeder Trunkenbold und Arbeitsscheue hat das Recht, den mühsam erworbenen Lohn der Frau, durch den sie ihre Kinder ernähren wollte, zu verprassen. Englands Gesetzgebung allein hat diesen Verhältnissen bisher Rechnung getragen, indem es der Frau die selbständige Schließung von Arbeitsverträgen ermöglichte und ihren Erwerb für sie sicher stellte. Der Schutz der verheirateten Arbeiterin ist ohne diese zivilrechtliche Ergänzung jedenfalls ein unvollständiger. Angesichts der Entwicklung der Frauenarbeit muß sie nicht nur über ihre Arbeitskraft frei verfügen können, sondern sich auch im uneingeschränkten Genuß ihres Erwerbs befinden. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit, die dadurch geschaffen wird, ist eine der Grundlagen für die soziale und politische Emanzipation der Frau. Einer der ersten Schritte zur politischen Gleichstellung, der sich gleichfalls aus der Thatsache der Frauenerwerbsarbeit ergiebt, ist das -Wahlrecht zu den Gewerbegerichten-, denen die Aufgabe zufällt, Streitigkeiten zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und ihren Angestellten zu untersuchen und zum Austrag zu bringen. Die Mitglieder dieser Gerichte, die Frankreich als Conseils des prud'hommes, Italien als Collegio dei probi viri kennt, werden in gleicher Zahl und mit gleichen Rechten von den Unternehmern und den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt; da es nun aber weibliche Unternehmer und weibliche Arbeiter ebenso wie männliche giebt, und Streitigkeiten zwischen Arbeiterinnen und Unternehmern ebenso häufig vorkommen, wie zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern, so liegt kein stichhaltiger Grund vor, warum den Frauen nicht auch dieselben Rechte zustehen, wie den Männern. Oesterreich hat dies wenigstens insofern anerkannt, als es die Frauen zum aktiven Wahlrecht zuließ, Italien gewährte ihnen auch das passive; in Frankreich stimmte die Kammer bereits vor zehn Jahren zu Gunsten der Frauen, der Senat aber hat dem Beschluß seine Zustimmung versagt, indem er erklärte, die Interessen der Frauen seien auf das Familienleben zu beschränken! In Deutschland ist die Mehrheit des Reichstags noch derselben Ansicht; selbst die unbestreitbare Thatsache der 5-1/2 Millionen arbeitender Frauen vermag ihn noch immer nicht davon zu überzeugen, daß dem Familienleben durch den Wahlzettel die geringste Gefahr droht. Derselbe Geist, aus dem der Widerstand gegen das Wahlrecht der Frauen zu den Gewerbegerichten entsprang, beherrscht auch die Gesetzgebung in Bezug auf das -Koalitionsrecht-. Das preußische Vereinsgesetz und mit ihm eine ganze Anzahl von den übrigen 26 verschiedenen deutschen Vereinsgesetzen, verbietet "Frauen, Schülern und Lehrlingen" ausdrücklich die Teilnahme an politischen Vereinen oder die Bildung solcher Vereine. Das österreichische Gesetz steht auf demselben Standpunkt. Vereinen jedoch, die "ideale" oder "wirtschaftliche" Ziele verfolgen, können auch weibliche Mitglieder angehören. Durch diese Bestimmungen kennzeichnet sich das Alter der ganzen Vereinsgesetzgebung, die durch die wirtschaftliche Entwicklung einerseits und den Fortschritt der sozialpolitischen Gesetzgebung andererseits längst überholt wurde. Seitdem die Frau in Reih und Glied neben dem Arbeiter dem Erwerb nachgeht, und der Schutz der Arbeiter Gegenstand der Gesetzgebung wurde, ist es ebenso widersinnig, der Frau die politische Stellungnahme zu verbieten, wie es widersinnig ist, zwischen den Begriffen der wirtschaftlichen und politischen Interessen eine rechtliche Grenzlinie festzuhalten. Für die daraus folgende Verwirrung der Begriffe liefert die Rechtsprechung zahlreiche Illustrationen; Arbeiterinnenvereinen und Gewerkschaften gegenüber erklärte sie wiederholt Fragen für politisch, und begründete damit Auflösungen und Maßregelungen, die, sobald sie von bürgerlichen Vereinen behandelt wurden, unbeanstandet als wirtschaftliche passierten. Das preußische Kammergericht sprach sich in einem Urteil sogar folgendermaßen aus[950]: "Zu den politischen Gegenständen im Sinne des Vereinsgesetzes gehören solche, welche Sozialpolitik, insbesondere auch die Regelung der Arbeitszeit betreffen." Jede gewerkschaftliche Organisation, vor allem aber die, an der sich Frauen beteiligen, ist demnach auf Gnade und Ungnade der Willkür der Behörden überliefert. Die Durchführung des Arbeiterschutzes aber und sein weiterer Ausbau hängt, wie wir gesehen haben, wesentlich von den Arbeitern und ihrer thatkräftigen Unterstützung selbst ab, und die traurige Lage, in der vor allem die weibliche Arbeiterschaft schmachtet, wird nicht zum wenigsten dadurch in ihrer schrecklichen Gleichmäßigkeit erhalten, daß den Frauen die Hand gebunden und der Mund verschlossen ist. Der Charakter der Klassengesetzgebung, die zwar so weit geht, die Arbeiterin zu beschützen, nicht aber so weit, sie fähig zu machen, daß sie sich selbst beschützen kann, kommt nirgends so deutlich zum Ausdruck als im Vereinsrecht Deutschlands und Oesterreichs. Kein Kulturstaat der Welt kennt Aehnliches. Von einer ernsten Sozialreform kann nicht eher die Rede sein, als bis dieser Stein, der ihre Straße versperrt, aus dem Weg geschafft wurde. Zu diesem Zweck aber würde die bloße Gleichstellung der Frau mit dem Mann auf dem Boden des bestehenden Rechts nicht genügen, es müßte vielmehr ein den modernen Verhältnissen, der Entwicklung und den Ansprüchen der Arbeiterklasse angepaßtes, einheitliches, neues Recht an dessen Stelle treten, das für die volle Koalitionsfreiheit die Gewähr böte, und von dessen unbeschränkten Genuß keine Arbeiterkategorie auszuschließen wäre.-- So stellt sich der Arbeiterschutz im weitesten Sinne nicht lediglich als eine Sammlung von Schutzvorschriften dar, sondern als ein System verschiedener gesetzlichen Maßnahmen, die organisch ineinander greifen, und gegenseitig bedingt werden. Sozialreform, in diesem Sinne aufgefaßt, ist nicht ein in sich abgeschlossener Teil der Gesetzgebung, sondern die Quintessenz der Gesetzgebung überhaupt. Uebersicht der Arbeiterinnenschutzgesetzgebung. Deutschland Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht: Fabriken, Werkstätten mit Motorbetrieb, Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, ausgenommen diejenigen, in denen nur Familienmitglieder arbeiten, Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüche und Gruben, Zimmerplätze, Bauhöfe, Werften, Hüttenwerke, Ziegeleien. Arbeitszeit: a) Der jungen Leute. 10 Stunden, 1 Stunde Mittagspause, je 1/2 Stunde Pause vor- and nachmittags. Arbeitszeit: b) Der Frauen. 11 Stunden. An Vorabenden der Sonn- und Festtage 10 Stunden, 1 Stunde Mittagspause; für die, welche ein Hauswesen zu besorgen haben und einen Antrag stellen 1-1/2 Stunde. Ueberstunden: a) Der jungen Leute. Nur durch besondere Verordnung des Bundesrats gestattet. Ueberstunden: b) Der Frauen. Auf 2 Wochen nicht über 13 Stunden täglich, im Jahr nicht mehr als 40 Tage gestattet. Länger als 2 Wochen durch Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde, aber auch dann dürfen 40 Tage im Jahr nicht überschritten werden. Außerdem kann der Bundesrat für ganze Fabrikationszweige Dispensation erteilen: für Fabriken mit ununterbrochenem Feuer, für Betriebe, die auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, für Saisonindustrien. Nachtarbeit: Von 8-1/2 Uhr abends bis 5-1/2 Uhr morgens verboten. Durch die höhere Verwaltungsbehörde und den Reichskanzler Ausnahmen gestattet, unter denselben Voraussetzungen wie bei den Ueberstunden. Sonntagsarbeit: Verboten. Durch die höhere Verwaltungsbehörde und den Bundesrat sind Ausnahmen gestattet: Bei Bedürfnisgewerben, Saisongewerben und aus technischen Gründen, sowie bei besonderen Notlagen oder Unglücksfällen. Arbeitsbeschränkung: Die Arbeit unter Tage ist verboten. Der Bundesrat ist ermächtigt durch besondere Verordnungen die Arbeit in gesundheitsgefährlichen Betrieben gleichfalls zu verbieten oder einzuschränken. Schutzzeit der Schwangeren: Keine. Schutzzeit der Wöchnerinnen: 6 Wochen, doch kann die Zeit auf Grand ärztlichen Attestes um 14 Tage verkürzt werden. Oesterreich Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht: Fabriken, handwerksmäßige Betriebe, Werkstätten, außer denjenigen, in denen nur Familienmitglieder arbeiten. Arbeitszeit: a) Der jungen Leute. -- Arbeitszeit: b) Der Frauen. 11 Stunden, 1-1/2 Stunde Pause in Fabrikbetrieben. Ueberstunden: a) Der jungen Leute. -- Ueberstunden: b) Der Frauen. Wie in Deutschland durch besondere Erlaubnis gestattet. Im ganzen nicht mehr als während 15 Wochen im Jahr. Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland zulässig. Nachtarbeit: Nur für Fabrikbetriebe soweit Frauen über 16 Jahre alt von 8-1/2 Uhr abends bis 5 Uhr morgens verboten. Ausnahmen wie in Deutschland zugelassen, für Jugendliche auch im Gewerbebetriebe. Sonntagsarbeit: Verboten, Ausnahmen ähnlich wie in Deutschland gestattet. Arbeitsbeschränkung: Die Arbeit unter Tage ist verboten. Durch besondere Verordnungen können Arbeiten in gesundheitsgefährlichen Betrieben gleichfalls verboten werden. Schutzzeit der Schwangeren: Keine. Schutzzeit der Wöchnerinnen: 4 Wochen. Bei Arbeiten über Tage im Bergbau 6 Wochen. Frankreich Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht: Fabriken, Bergwerke, Steinbrüche, Bauplätze, Werkstätten, außer denjenigen, in denen nur Familienmitglieder arbeiten, und alle damit in Zusammenhang stehenden industriellen Betriebe, öffentliche, private, religiöse. Arbeitszeit: a) Der jungen Leute. -- Arbeitszeit: b) Der Frauen. 11 Stunden, 1 Stunde Pause. Vom Jahre 1902 ab 10-1/2 Stunden. Vom Jahre 1904 ab 10 Stunden für Fabriken, in denen Männer und Frauen zusammen arbeiten. Ueberstunden: a) Der jungen Leute. Verboten. Ueberstunden: b) Der Frauen. In einzelnen Industriezweigen dürfen Frauen bis 11 Uhr abends beschäftigt werden, doch nicht öfter als während 60 Tagen im Jahr, bei besonderen Anlässen auch sonst noch Ausnahmen zugelassen. Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland zulässig. Nachtarbeit: Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens verboten. Ausnahmen ähnlich wie in Deutschland zugelassen. Sonntagsarbeit: Verboten. Ausnahmen für besondere Industrien zeitweise gestattet, doch muß als. Ersatz im Laufe von 7 Tagen ein anderer vollständiger Ruhetag gewährt werden. Arbeitsbeschränkung: Wie in Deutschland und Oesterreich. Schutzzeit der Schwangeren: Keine. Schutzzeit der Wöchnerinnen: Keine. Schweiz Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht: Fabriken, Werkstätten mit Motorbetrieb, die mehr als 5 Personen, alle industriellen Betriebe, die mehr als 10 Personen, und alle gefährlichen Betriebe, die weniger als 6 Personen beschäftigen, mit Ausnahme der Werkstätten, in denen nur Familienmitglieder arbeiten und in denen ungefährliche Gewerbe betrieben werden. Arbeitszeit: a) Der jungen Leute. -- Arbeitszeit: b) Der Frauen. 11 Stunden. An Vorabenden der Sonn- und Festtagen 10 Stunden, 1 Stunde Pause. Für Frauen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, 1-1/2 Stunde. Ueberstunden: a) Der jungen Leute. -- Ueberstunden: b) Der Frauen. Für nicht mehr als 14 Tage im Jahr durch besondere Erlaubnis der Behörden gestattet. Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland zulässig. Nachtarbeit: Von 8 Uhr abends bis 5 resp. 6 Uhr morgens verboten. Sonntagsarbeit: Verboten. Arbeitsbeschränkung: Wie in Deutschland und Oesterreich. Schutzzeit der Schwangeren: 14 Tage vor der Niederkunft ist die Arbeit verboten. Schutzzeit der Wöchnerinnen: 6 Wochen. [Transskriptionsanmerkung: Im vorliegenden Original fehlt ein Teil. (Daten für mindestens ein weiteres Land.)] Die Arbeiterinnenversicherung. Neben die Erweiterung des Arbeiterschutzes trat, als letzte große Errungenschaft der Arbeiterklasse, die Arbeiterversicherung. Der Gedanke, daß der arme Arbeiter sich vor den Wechselfällen seines Lebens auf irgend eine Weise schützen müsse, war durchaus kein neuer: die englischen Gewerkschaften und die Friendly Societies entwickelten sich schon früh auch nach dieser Richtung zu großartigen Organisationen, die ihren Mitgliedern vor allem Krankenunterstützung und Begräbnisgelder gewährten. Die Gesellen- und Knappschaftskassen in Deutschland sorgten in ähnlicher Weise für die ihr Zugehörigen, ebenso die modernen freien Hilfskassen, deren Anfänge bis in das Revolutionsjahr zurückreichen. Die französischen Societés de Secours mutuels dehnten ihre Verpflichtungen vielfach noch weiter aus, indem sie ihren Mitgliedern in allen Notfällen des Lebens zu helfen suchten; die Syndikate, die verschiedenen Rentenkassen wirkten in derselben Richtung. Aber dieses ganze freiwillige Versicherungswesen krankte an demselben großen Uebel: es umfaßte immer nur einen äußerst beschränkten Kreis von Arbeitern und überließ gerade die Hilfsbedürftigsten der bittersten Not. Zu ihnen gehörten aber die Frauen. Nicht nur, daß sie schwer sich entschließen konnten, von ihrem geringen Einkommen regelmäßige Beiträge zu den verschiedenen Vereinen und Kassen abzuziehen, sie sind auch, wie wir schon gesehen haben, äußerst schwer zu organisieren. Die Unverheirateten sehen die Fürsorge für Alter und Gebrechlichkeit als überflüssig an, weil sie meinen, daß die Ehe ihnen beides sichern wird, die Verheirateten darben sich jeden Pfennig lieber für ihre Kinder ab. In England allein traten schon Mitte des 19. Jahrhunderts Frauen in größerem Umfang den Friendly Societies bei oder gründeten für sich allein selbständige freie Hilfskassen; in Deutschland entstand die erste Kasse der Art auf Anregung der Gräfin Guillaume-Schack erst im Jahre 1884 in Offenbach a.M.; Frankreich kannte nur einen sehr kleinen Verein derselben Art, während seine Unterstützungs- und Versicherungsvereine entweder nur wenige weibliche Mitglieder hatten oder sie sogar statutenmäßig ausschlossen. Nur in Bezug auf Witwenunterstützung geschah hie und da etwas Nennenswertes für die Frauen. Der Gedanke der staatlichen Zwangsversicherung für alle Arbeiter, wie er sich zuerst in Deutschland Bahn brach, war daher, vom Standpunkt der weiblichen Arbeiter aus betrachtet, ein außerordentlich fruchtbarer. Daran ändert die für die Geschichte der Arbeiterversicherung bezeichnende Thatsache nichts, daß ihre Urheber, wie es die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 erklärte, die Schaffung der Arbeiterversicherung lediglich als eine Ergänzung zur "Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen", d.h. des Sozialistengesetzes, betrachteten. Nacheinander wurden die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und schließlich die Alters- und Invaliditätsversicherung eingeführt. Oesterreich, Frankreich und die Schweiz folgten langsam dem Beispiel Deutschlands, ohne indessen bisher die Versicherungsgesetzgebung so weit auszudehnen. Eine Darstellung des geltenden Rechts in Bezug auf die Arbeiterinnen-Versicherungsgesetzgebung bringt nebenstehende Tabelle. Wie die Tabelle zeigt, ist die obligatorische Arbeiterversicherung in Deutschland, dem Mutterland der Idee, am ausgiebigsten zur Durchführung gekommen. Aber wie es bei der Neuheit des ganzen Gedankens, dem Fehlen jeglichen Vorbilds und der Mangelhaftigkeit der statistischen Unterlagen nicht anders möglich war, leidet die Gesetzgebung auch hier an Mängeln sowohl in Bezug auf die Leistungen, als in Bezug auf das Bereich ihrer Ausdehnung. Zuerst wurde die -Krankenversicherung- geordnet und für Arbeiter und Angestellte in Gewerbe und Handel zu einer obligatorischen gemacht. So segensreich sie sich aber auch im Vergleich zu jener Zeit erwies, wo sie selbst als private und freiwillige Versicherung nur für kleine Gruppen von Arbeitern existierte, so stellte sie sich doch bald als unzulänglich heraus. Eine ihrer schwächsten Seiten ist die Frage der Geldunterstützung. Wenn eine kranke Arbeiterin wöchentlich zwischen 4 und 5 Mark bekommt, so ist dadurch der Lohnausfall für die Familie natürlich nicht gedeckt, noch weniger aber ist sie in den Stand gesetzt, sich gehörig zu pflegen und gut zu ernähren. Dazu kommt, daß die schlecht bezahlten, überanstrengten Kassenärzte sie nur schablonenhaft behandeln können, und diesen dabei in jeder Hinsicht die Hände gebunden sind, weil die Kassenvorstände Verordnungen von Milch, Bädern, Wein etc. der hohen Kosten wegen meist nur sehr ungern sehen. Meines Erachtens müßte das Krankengeld bis zur Höhe des vollen Lohnes erhoben werden können, vor allem aber müßte die Krankenhauspflege in erweitertem Maße als bisher in Anwendung gebracht werden. Diese Forderung stößt zunächst auf den Widerstand der Arbeiterinnen selbst und man pflegt sich nicht genug darüber zu empören, daß sie sich so energisch gegen die Aufnahme im Krankenhaus sträuben. Wer aber einmal die Säle und Krankenzimmer der Aermsten gesehen hat, wer sich erzählen ließ, wie Frauen und Mädchen zu Studienzwecken einer ganzen Reihe von Studenten sich darbieten müssen, wer sieht, mit welchem Entsetzen manche Arbeiterin an das Zusammensein mit vielen Kranken in einem Zimmer, deren Stöhnen und Jammern ihre Nächte zu qualvollen macht, zurückdenkt, der wird ihre Abneigung gegen das Spital durchaus berechtigt finden. An der Reorganisation der Krankenhäuser und der Krankenpflege muß daher der Hebel angesetzt werden, sollen sie wirklich der arbeitenden Bevölkerung zum Heil gereichen. Die Krankenkassen haben aber auch nächst der Sorge für die Erkrankten die Pflicht, der Erkrankung vorzubeugen. Um die Möglichkeit hierzu zu gewinnen, müßten sie zunächst die Lebensbedingungen ihrer Mitglieder kennen lernen und im Auge behalten, was einerseits durch enge Fühlung mit den Gewerkschaften unterstützt werden könnte, andererseits dadurch am leichtesten geschähe, daß ihnen das Recht zustände, Sanitäts- oder Wohnungsinspektoren männlichen und weiblichen Geschlechts zu erwählen. Die Berliner Ortskrankenkasse der Kaufleute, die ihre Krankenkontrolleure dazu verwendet, hat damit gute Erfahrungen gemacht. Wie viel hygienisches Wissen, an dem es leider überall mangelt, könnte durch diese Organe der Krankenkassen verbreitet werden. Oft genügt ja ein verständiger Wink, um arme Arbeiterfrauen über Kinderpflege und Ernährung, über Lüftung, Alkoholgenuß etc. aufzuklären. In den weitaus meisten Fällen allerdings, wo Not und Elend die einzigen Ursachen von Krankheit und Siechtum sind, werden gute Ratschläge und Arzneien nichts helfen können, aber wenigstens sollte versucht werden, die Kinder von diesen Einflüssen einigermaßen frei zu machen: die Einrichtung von Ferienaufenthalten, die Gründung von Kinderasylen wäre eine weitere Aufgabe der Krankenkassen, deren Thätigkeitskreis sich mit Erfolg nach allen Richtungen erweitern ließe. Eine vernünftige Regierung sollte ihnen dabei in jeder Weise Vorschub leisten. Einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf die Verwaltung der Krankenkassen könnten in Deutschland die Arbeiterinnen gewinnen, wenn sie eines der wenigen Rechte, das sie besitzen, das aktive und passive Wahlrecht für die Krankenkassen-Verwaltungen in ausgiebigerer Weise noch als bisher benutzen wollten. Es wäre das zugleich eine Erziehung zum besseren Verständnis öffentlicher Angelegenheiten. Diese Teilnahme der Frauen ist um so wichtiger und notwendiger, als die Krankenkassen auch die Trägerinnen der Wöchnerinnenunterstützungen sind. Der ganze Wöchnerinnenschutz wäre eine Phrase oder eine Grausamkeit, wenn man der Frau die Arbeit verbieten, sie aber zu gleicher Zeit mit ihrem Kinde dem Hunger preisgeben wollte. Die deutsche Krankenversicherung und mit ihr alle Versicherungen ähnlicher Art im Auslande, haben die Bestimmung getroffen, daß Wöchnerinnen bis auf die Dauer von sechs Wochen durch die Ortskrankenkassen, denen sie seit mindestens sechs Monaten angehören, eine Geldunterstützung erhalten müssen, die mindestens die Hälfte, oder auch bis zu drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes betragen soll. Die ganze Halbheit der Maßregel ist auf den ersten Blick einleuchtend. Schon unter normalen Verhältnissen reicht der volle Lohn der Arbeiterin nicht aus, um die notwendigsten Bedürfnisse zu decken, wie viel weniger kann die Hälfte oder drei Viertel davon sich als genügend erweisen, wenn nicht nur die Wöchnerin, sondern auch das Kind davon gepflegt werden soll. Ist schon eine größere Familie vorhanden, für die gesorgt werden muß, so wird der . 1 2 3 , 4 . , 5 , , 6 . , 7 ; 8 , 9 , , 10 , 11 12 , 13 . , , 14 15 . , 16 , 17 . 18 19 , 20 21 , 22 . 23 , . . , , 24 . . . , , 25 , 26 . 27 , 28 , , , 29 30 , 31 . 32 . 33 34 35 , : 36 37 , 38 ; , 39 , 40 . 41 , 42 , . 43 44 45 - - . 46 47 . , 48 , , 49 , , 50 , 51 . 52 , . , 53 , , 54 . 55 , - - 56 - ! - - 57 , 58 . [ ] 59 , , 60 , 61 . , 62 , , 63 64 , , 65 , - 66 , 67 ; , 68 69 . , 70 - 71 ! , 72 , 73 , 74 , 75 . 76 , 77 . 78 , 79 , 80 , . 81 , 82 83 . 84 , , 85 , , 86 . [ ] 87 ! 88 , , , 89 . , 90 : " ! " 91 92 , 93 , ; , 94 95 . , 96 , 97 . 98 ! , 99 , 100 . 101 , 102 . , , 103 , " 104 105 " ! 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