Wöchnerinnenschutz und die Wöchnerinnenversicherung völlig illusorisch,
weil die geringe Unterstützung nicht dazu ausreicht, für die Führung des
Haushaltes einen Ersatz zu schaffen, und die arme Mutter gezwungen ist,
so schnell als möglich das Bett zu verlassen, um selbst nach dem Rechten
zu sehen. Das ist um so häufiger der Fall, als die Kassen nicht befugt
sind, die Aufnahme der Schwangeren in eine Entbindungsanstalt oder der
Wöchnerinnen in Reconvalescentenheimen zu veranlassen, denn im Sinne des
Gesetzes gelten die Entbindung und ihre Folgen nicht als Krankheit, und
freier Arzt und freie Verpflegung wird nur den Kranken zugesichert. Die
völlige Unzulänglichkeit der Wöchnerinnenversicherung ist im
wesentlichen auf ihre Verquickung mit der Krankenversicherung
zurückzuführen, mit der sie, wie das Gesetz selbst anerkennt, im Grunde
nichts zu thun hat. Die Krankenversicherung, die den Versicherten auf
längstens 13 Wochen freien Arzt und Apotheke oder entsprechende
Behandlung im Krankenhaus gewährt, die ferner berechtigt ist, die
Krankenunterstützung bis auf ein Jahr zu verlängern, oder die Kranken in
Reconvalescentenheimen unterzubringen, ging bei der Festsetzung der Höhe
der Geldunterstützung von der Rücksicht auf eine mögliche starke Zunahme
der Simulanten aus und sah sich deshalb verhindert, über den üblichen
Lohn hinauszugehen, oder ihn auch nur zu erreichen.
Diese Besorgnis fällt bei der Frage der Wöchnerinnenunterstützung fort.
Trotzdem sie nun aber eine, wie wir gesehen haben, völlig ungenügende
ist, belastet sie die Ortskrankenkassen sehr erheblich. Nach den
Jahresberichten der Berliner Allgemeinen Ortskrankenkasse waren im Jahre
1900 die Einnahmen pro Kopf der männlichen Mitglieder um 6,09 Mk. höher
als die Ausgaben, während die Ausgaben pro Kopf der weiblichen
Mitglieder die Einnahmen um 3,12 Mk. überstiegen. Die Ursache hiervon
liegt nun zwar wesentlich in der allgemeinen traurigen Lage der
weiblichen Arbeiter, zum großen Teil aber auch in der Vernachlässigung
und mangelhaften Pflege der Schwangeren und Wöchnerinnen, die zahllose
Unterleibserkrankungen im Gefolge haben. Was also die Kassen auf der
einen Seite ersparen, das setzen sie auf der anderen wieder zu. Der
Schutz der Frau als Mutter stellt an die Versicherungsgesetzgebung so
weitreichende Anforderungen, daß sie im Rahmen der Krankenversicherung
unmöglich erfüllt werden können. Sie müßten einer besonderen
-Mutterschaftsversicherung- übertragen werden.
Die Mutterschaft ist eine gesellschaftliche Funktion, daher müßte der
Staat sie ganz besonders unter seinen Schutz stellen und allen
bedürftigen Müttern des Volks die beste Pflege in weitestem Maße
zusichern. Dazu gehört eine Geldunterstützung während vier Wochen vor
und acht Wochen nach der Entbindung in der vollen Höhe des
durchschnittlichen Lohnes, freier Arzt, freie Apotheke, freie
Wochenpflege einschließlich der Pflege des Säuglings und der Sorge für
den Haushalt, die Errichtung von Asylen für Schwangere und Wöchnerinnen
und von Entbindungsanstalten, eventuell auch die Errichtung von Krippen,
wie wir sie im Interesse der Kinder schon gefordert haben. Die Mittel
hierzu müßten, neben den Beiträgen der Versicherten, aus einer allgemein
zu erhebenden Steuer hervorgehen, zu der vielleicht die Unverheirateten
und kinderlosen Ehepaare besonders herangezogen werden könnten. Das
entbehrt nicht eines komischen Beigeschmacks, weil es an die
Hagestolzensteuer erinnert, die vielfach gewissermaßen als Strafe für
das Ledigbleiben vorgeschlagen wurde, hat aber doch einen ernsten
Hintergrund, da die Alleinstehenden und Kinderlosen unter den heutigen
Verhältnissen thatsächlich ein weit sorgenloseres Leben führen, als die
Verheirateten und Kinderreichen.[951] Jedenfalls sollte die Frage der
Aufbringung der Mittel bei einer Sache von so weittragender Bedeutung
keine Rolle spielen. Ein Blick auf die Proletarierinnen und ihre Kinder
müßte genügen, um die Notwendigkeit einer durchgreifenden Maßregel jedem
vor Augen zu führen, daß sie noch nirgends in der hier befürworteten
Ausdehnung zur Durchführung kam, beruht einmal auf der Neuheit des
ganzen Versicherungswesens, und dann auf der Einsichtslosigkeit und
Rechtlosigkeit der Frauen, die kein Mittel haben, ihre persönlichen
Interessen wirkungsvoll zur Geltung zu bringen.
Auf die Krankenversicherung folgte die Einführung der
-Unfallversicherung-, die in Deutschland, Oesterreich, der Schweiz,
Norwegen und Finland obligatorisch ist. Sie wird nur von den
Unternehmern aufgebracht, und hat daher den großen Vorteil gehabt, zur
Sicherheit der Betriebe sehr viel beizutragen und so die Unfälle
möglichst zu verhüten. Da aber der Begriff der Betriebsunfälle durchaus
kein feststehender ist und auch ihre "vorsätzliche" Herbeiführung, die
die Entschädigung ausschließt, sich nicht immer mit unbedingter
Sicherheit feststellen läßt, die Renten überdies ganz unzureichende
sind, so werden ihre Vorteile dadurch erheblich eingeschränkt. Das gilt
in noch höherem Maße für die -Invaliditäts- und Altersversicherung-.
Deutschland gebührt der Ruhm den wahrhaft großen Gedanken, den Arbeiter,
der im Dienst der Allgemeinheit seine Arbeitskraft verlor oder ein Alter
erreichte, das ihm Ruhe gebietet, nicht der Armenpflege anheimfallen zu
lassen, sondern ihm das Recht auf eine gesicherte Existenz zuzuerkennen.
Nur traurig, daß die praktische Ausführung des Gedankens so weit hinter
dem Ideal zurückblieb. Zunächst hat nur derjenige auf Invalidenrente
Anspruch, der nicht mehr ein Drittel seiner normalen Erwerbsfähigkeit
besitzt. Eine Arbeiterin also, die in gesunden Zeiten etwa 700 Mk.
jährlich zu verdienen vermochte, nunmehr aber nicht mehr als 350 Mk.
verdienen kann,--denken wir z.B. an Konfektionsarbeiterinnen, die durch
jahrelanges Maschinennähen ihre Arbeitskraft soweit einbüßen,--hat, auch
wenn sie dem größten Elend gegenübersteht, keinerlei Anspruch auf eine
Rente. Sie muß nach wie vor, sei es durch Betteln oder durch die Schande
der Prostituierung, einen Nebenerwerb sich zu verschaffen suchen, wenn
sie nicht verhungern will. Ist aber ihre Erwerbsfähigkeit so weit
vermindert, daß sie zum Empfang der Invalidenrente berechtigt ist, so
ist sie dadurch weder von Sorge und Not, noch von der Notwendigkeit, um
Armenunterstützung nachzusuchen, befreit. Die Invalidenrenten betragen
nämlich:
Nach| In Lohnklasse |
Beitragswochen |---------------------------------|
| I | II| III | IV| V|
----------------+------+------+------+------+-----|
| Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk. |
200 | 116 | 132 | 146 | 160 | 174 |
300 | 119 | 138 | 154 | 170 | 186 |
500 | 125 | 150 | 170 | 190 | 210 |
1000| 140 | 180 | 210 | 240 | 270 |
1500| 155 | 210 | 250 | 290 | 330 |
2000| 170 | 240 | 290 | 340 | 390 |
2500| 185 | 270 | 330 | 390 | 450 |
Bei der Niedrigkeit der Arbeiterinnenlöhne wird die dritte Lohnklasse
(550-850 Mk. durchschnittliche Jahreseinnahme) im allgemeinen die
höchste sein, für die Einzahlungen durch die Frauen geleistet werden
können. Und nach fünfzig arbeitsreichen Jahren wird eine Rente von 330
Mk. erreicht! Wie aber, wenn die Invalidität früher und für Angehörige
einer niedrigeren Lohnklasse eintritt?! Soll ein armes, vom Kampf ums
Dasein vorzeitig zerriebenes Geschöpf mit 116, 150, 220 Mk. leben
können?! Man hat bei der Festsetzung der Invalidenrente vielfach
gefürchtet, die Arbeiter würden den Empfang dieses Goldregens gar nicht
abwarten wollen und sich auf alle Weise die erforderliche Invalidität
künstlich zuziehen. Bei der Aussicht auf diese Sätze wird das selbst der
ärmsten Näherin nicht einfallen. Man glaubte ferner darauf Rücksicht
nehmen zu müssen, daß durch die Gewährung der Renten nicht etwa die
Verpflichtung der Familienangehörigen, sich gegenseitig zu unterstützen,
aufgehoben würde, und hat nicht daran gedacht, daß die Möglichkeit dazu
in der Arbeiterbevölkerung eine seltene ist. Trauriger noch steht es um
die Altersrenten. Siebzig Jahre muß die Arbeiterin alt werden, ehe sie
auf eine Rente von 110-230 Mk. rechnen kann! Hat sie das Glück, bei
ihren Kindern wohnen zu können, so bedeutet die Summe immerhin eine
erfreuliche Erleichterung für die meist trostlose Abhängigkeit der Alten
von den Jungen, steht sie allein, so genügt sie auch nicht, um davon in
irgend einem Altfrauen-Stift unterzukommen. Mit Darben und Arbeiten fing
ihr Leben an, mit Darben und Betteln hört es auf.
Ein für die Frauen besonders wichtiger Versicherungszweig, dessen erste
schüchterne Ansätze im deutschen Versicherungswesen zu finden sind, ist
die -Witwen- und Waisenversorgung-. Während auf Grund der
Krankenversicherung den Hinterbliebenen nur ein Sterbegeld zusteht und
die Invalidenversicherung zur Rückerstattung der Hälfte der für den
verstorbenen Versicherten gezahlten Markenbeiträge an die Witwe oder die
Waisen verpflichtet ist,--eine Summe, die im besten Fall 200-300 Mk.
beträgt,--gewährt die Unfallversicherung ihnen eine Rente bis zu 60% des
Arbeitsverdienstes des Verstorbenen, ein Satz, der um so mehr als billig
anerkannt werden muß, als er durch die etwaige Erwerbsfähigkeit der
Witwe nicht geschmälert werden kann. Aber der Kreis derjenigen, die in
den Genuß der Rente gelangen, ist ein äußerst geringer. Die große Masse
der Arbeiterwitwen und -Waisen geht leer aus, und hat, nach dem Tode des
Haupternährers, unter den schwierigsten Umständen für sich selbst zu
sorgen. Zu dem notwendigsten Ausbau der Arbeiterversicherung würde daher
eine allgemeine Witwen-und Waisenversicherung gehören, die durch
allgemeine Steuern gedeckt werden müßte. Es scheint mir wenigstens eine
selbstverständliche Forderung zu sein, daß die gesamte Gesellschaft
überall dort einzutreten hat, wo die Interessen der Kinder, auf denen
die Zukunft des Staates beruht, auf dem Spiele stehen.[952]
Krankheit und Unfall, Erwerbsunfähigkeit und Alter sind aber nicht die
einzigen finsteren Mächte, die das durch niedrige Löhne und schlechte
Arbeitsbedingungen schon genug gefährdete Leben der Arbeiterin bedrohen.
Denn selbst auf die Zeiten gewinnbringender Thätigkeit fällt verdüsternd
der Schatten jener anderen Macht, in deren Bann sie immer wieder gerät,
der -Arbeitslosigkeit-. Die Gewalt, die sie besitzt, der Schrecken, den
sie verbreitet, ist zuerst von den Gewerkschaften anerkannt worden;
durch Unterstützung der arbeitslosen Mitglieder, durch Arbeitsnachweis
für sie suchten sie ihr zu begegnen. Besonders in Frankreich ist es der
Verband der Gewerkschaften,--die Confédération générale du Travail,--und
der Verband der Arbeitsbörsen,--die Föderation des Bourses du
Travail,--die sich um die Organisation der Stellenvermittlung verdient
gemacht haben. Der Gedanke aber, daß die Arbeitsvermittlung eine
öffentliche Angelegenheit von höchster Wichtigkeit ist und daher vom
Staat und von den Kommunen geregelt werden müsse, hat sich erst seit
kurzem Geltung verschafft. Zuerst waren es schweizerische Gemeinden, die
durch Gründung kommunaler Arbeitsnachweise mit dem guten Beispiel
vorangingen, dann folgten deutsche, vor allem süddeutsche Städte, die
sich schließlich zu einem "Verband deutscher Arbeitsnachweise"
untereinander verbunden haben, um eine noch regere Arbeitsvermittlung
zu ermöglichen.[953] Mit Unterstützung der Arbeitsbörsen
hat der französische Handelsminister die Einrichtung eines
Zentralarbeitsnachweises unternommen, der die Bestimmung hat, alle
Börsen miteinander in Verbindung zu bringen, also ungefähr dasselbe Ziel
verfolgt, wie der deutsche Verband. Für die brennende Frage der
Arbeitslosigkeit ist diese ganze Entwicklung von größter Bedeutung und
diejenigen, die sie am nächsten angeht, müßten sie besonders lebhaft
unterstützen. Erst eine vollkommen einheitliche Organisation des
Arbeitsnachweises kann zu ersprießlichen Resultaten führen, kann zu
einem klaren Bild des Arbeitsmarktes gelangen und Angebot und Nachfrage,
soweit es möglich ist, miteinander in Einklang bringen. Die notwendige
Voraussetzung dafür aber ist die völlige Unterdrückung der privaten
Stellenvermittlung. Sie ist, besonders für die Arbeiterin, eine Quelle
der Ausbeutung, und birgt Bakterienherde sittlicher Fäulnis. Von ihrer
Vernichtung sollte man sich nicht durch sentimentale Rücksichten auf die
Inhaber der privaten Bureaus abhalten lassen, die, soweit sie sich
tüchtig genug erwiesen haben, im Bureaudienst der öffentlichen
Vermittlung vielfache Verwendung finden können. Vor allem die
arbeitsuchenden Frauen werden, bei der Beschränktheit ihres
Gesichtskreises und ihrer Scheu vor jeder Berührung mit Organen der
öffentlichen Verwaltung, immer wieder den Winkelagenten und Vermittlern
aller Art in die Hände fallen, und niemals zum Genuß kommunaler oder
staatlicher Stellennachweise gelangen, solange eine private Vermittlung
daneben besteht. Daß diese Forderung keine utopische ist, beweist nicht
nur die uns etwas weit abliegende und daher schwer kontrollierbare
staatliche Stellenvermittlung Ohios, Neu-Seelands und der australischen
Staaten, sondern vor allem das im November 1900 von der französischen
Kammer angenommene Gesetz, das die allmähliche Beseitigung der privaten
Stellenvermittlung zum Ziele hat und an deren Stelle ein Netz von
unentgeltlichen Arbeitsnachweisen über das ganze Land verbreiten will.
Ob der Senat es bestätigen wird, bleibt freilich noch abzuwarten. Seine
Durchführung würde jedenfalls für die ganze Frage des Arbeitsnachweises
einen großen Fortschritt bedeuten.
Aber selbst der vollendetste Arbeitsnachweis könnte die Arbeitslosigkeit
nur mildern, aber nicht beseitigen, da er auf das Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage ganz ohne Einfluß bleiben wird. Je mehr der
Saisoncharakter der Industrien sich entwickelt, desto häufiger werden
die Arbeiter wochen- und monatelang aufs Pflaster geworfen werden; jede
wirtschaftliche Krise vor allem beraubt Hunderte und Tausende der
Grundlagen ihrer Existenz. Die Kommunen suchten dem neuerdings in
erweitertem Maße durch Notstandsarbeiten zu begegnen, wobei aber vor
allem die Männer Berücksichtigung finden. Wo man den Frauen helfen
wollte, geschah es meist in verkehrer Weise durch Einführung von
Heimarbeit aller Art. In Lille z.B. wurden sie mit der Anfertigung von
Kinderkleidern beschäftigt, die in kleineren Geschäften ihre Abnehmer
fanden. Als ausreichend erwiesen sich die Notstandsarbeiten nirgends.
Die Versicherung gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit muß daher die
Ergänzung des geregelten Arbeitsnachweises sein.
Alle Versuche auf diesem Gebiet sind bisher entweder in den ersten
Anfängen stecken geblieben, wie die fakultativen Winterversicherungen
der Städte Bern und Köln, oder völlig fehl geschlagen, wie die
obligatorische allgemeine Versicherung von St. Gallen. Diese Mißerfolge
auf einem so schwierigen Gebiet dürften Sozialpolitiker und Gesetzgeber
aber nicht davon abschrecken, auf andere Mittel und Wege zu sinnen, um
die Arbeitslosen nicht dem Elend preiszugeben, oder der Armenpflege und
der Privatwohlthätigkeit zu überlassen.
Die ideelle Bedeutung der Arbeiterversicherung beruht nicht zum
mindesten darauf, daß der Begriff des Almosens durch sie immer mehr
eliminiert wird, und an seiner Stelle der Gedanke an Boden gewinnt, daß
jeder Mensch auf die Sicherstellung seiner Existenz ein Anrecht hat. Um
ihn zum herrschenden zu machen, bedarf es aber nicht nur der
Versicherung gegen jede drohende Not und Gefahr, sondern vor allem der
Ausdehnung der Zwangsversicherung auf das ganze Volk, zunächst
wenigstens auf alle Lohnarbeiter, wie es durch die deutsche
Invaliditätsversicherung bereits geschehen ist. Diese Ausdehnung würde
neben den direkten Vorteilen, indirekte von großer Tragweite mit sich
führen. So wäre sie eines der Mittel, die Heimarbeit einzuschränken, da
der Unternehmer, der die Heimarbeiter versichern muß, weniger
Ersparnisse als bisher durch ihre Beschäftigung machen und der Zwang zur
Unfallversicherung ihn geneigter machen dürfte, eigene Werkstätten
einzurichten. Die statutarische oder gar die freiwillige Versicherung
haben ihre Wirkungslosigkeit überall erwiesen. Hat doch z.B. die
Berliner Hausindustrie, deren traurige Zustände durch eine
Reihe von Untersuchungen und nicht zuletzt durch den großen
Konfektionsarbeiterstreik jedermann bekannt waren, fast ein Jahrzehnt
warten müssen, ehe auch nur die Krankenversicherung auf sie ausgedehnt
wurde. Und die Dienstboten, für die zwar die Herrschaften auf die Dauer
von 6 Wochen zur Verpflegung und ärztlichen Behandlung,--sofern nicht
"grobe Fahrlässigkeit" die Krankheitsursache ist,--verpflichtet sind,
spüren von den Segnungen der Versicherung noch fast gar nichts.
Uebersicht der Arbeiterinnenversicherung.
Deutschland
Krankenversicherung: Umfang:
Zwangsversicherung: für Arbeiter und Angestellte in Gewerbe und
Handel.
Statutarisch: für Landwirtschaft und Hausindustrie.
Freiwillig: für Dienstboten.
Krankenversicherung: Leistungen:
Freie ärztliche Behandlung und Arznei längstens für 13 Wochen oder
Krankengeld: 50-75% des zu Grunde zu legenden Lohns.
Wochenbettunterstützung: bis auf die Dauer von 6 Wochen. Sterbegeld:
das Zwanzig- bis Vierzigfache des Tagelohns (letzteres beides nur
durch Orts-, Betriebs-, Bau-, oder Innungskassen).
Rekonvalescentenfürsorge bis auf die Dauer eines Jahrs.
Unfallversicherung: Umfang:
Zwangsversicherung für: Arbeiter und Betriebsbeamte in Gewerbe und
Landwirtschaft. Statutarisch: für Betriebsbeamte mit Jahresgehalt über
2000 Mk., Kleinunternehmer in Baugewerbe und Landwirtschaft.
Freiwillig für Unternehmer und nicht versicherungspflichtiges
Personal.
Unfallversicherung: Leistungen:
Freie Kur und Unfallrente bis 66-2/3% des Jahreslohns, oder freie
Anstaltspflege nebst Angehörigenrente von der 13. Woche an bis 60% des
Jahreslohns. Sterbegeld in der Höhe des zwanzigfachen Tagelohns,
Hinterbliebenenrente bis 60% des Jahreslohns. Schadenersatz bei
Verletzungen.
Invaliden- und Altersversicherung: Umfang:
Zwangsversicherung für alle Lohnarbeiter und Angestellte. Durch
Beschluß des Bundesrats Ausdehnung auf Kleinunternehmer und
Hausindustrielle.
Invaliden- und Altersversicherung: Leistungen:
Freie Kur nebst Angehörigenunterstützung zur Verhütung der
Invalidität. Beitragserstattung bei Tod oder Heirat. Nach vollendetem
70. Lebensjahr eine Altersrente nach Lohnklassen abgestuft von 110 bis
230 Mk. jährlich. Nach eingetretener Invalidität eine nach der Zahl
der Beitragswochen und der Lohnklassen abgestufte Rente, deren
unterste Grenze 116,40 Mk. beträgt, deren oberste bis 450 Mk., nach 50
Jahren Beitragszahlung in der obersten Lohnklasse, betragen kann.
Oesterreich
Krankenversicherung: Umfang:
Zwangsversicherung für Arbeiter und Betriebsbeamte im Gewerbe.
Freiwillig: für Landwirtschaft und Hausindustrie.
Krankenversicherung: Leistungen:
Wie in Deutschland aber: Unterstützungsdauer bis zu 20 Wochen.
Krankengeld 60% des ortsüblichen Lohns.
Unfallversicherung: Umfang:
Zwangsversicherung für Arbeiter und Betriebsbeamte in der Industrie,
im Baugewerbe, in maschinellen Betrieben der Landwirtschaft.
Freiwillig für Unternehmer und nicht versicherungspflichtiges
Personal.
Unfallversicherung: Leistungen:
Unfallrente bis 60% des Lohns von der 5. Woche ab.
Hinterbliebenenrente bis 50% des Jahreslohns. Sterbegeld.
Schadenersatz wie in Deutschland.
Invaliden- und Altersversicherung: Umfang:
Zwangsversicherung nur für Bergarbeiterinnen, Witwen- und
Waisenversicherung im Bergbau. Zwangsversicherung in Vorbereitung.
Invaliden- und Altersversicherung: Leistungen:
--
Frankreich
Krankenversicherung: Umfang:
Freiwillig für Arbeiter aller Berufszweige.
Krankenversicherung: Leistungen:
Nur Kranken- und Sterbegeld, nicht Arzt und Anstaltspflege.
Unfallversicherung: Umfang:
Freiwillig für Arbeiter und Betriebsbeamte im Gewerbe.
Unfallversicherung: Leistungen:
Unfallrente vom 5. Tage ab bis 50% des Lohns. Invalidenrente bis
66-2/3% des Jahreslohns. Rente bis 60% des Lohns für Hinterbliebene.
Begräbniskosten.
Invaliden- und Altersversicherung: Umfang:
Freiwillig für alle Staatsbürger, Zwangsversicherung in Vorbereitung.
Invaliden- und Altersversicherung: Leistungen:
Altersrente für mindeste Fünfzigjährige; Invalidenrente für
Erwerbsunfähige, Beitragserstattung im Todesfall.
Großbritannien
Krankenversicherung: Umfang:
Freiwillig für Arbeiter aller Berufszweige.
Krankenversicherung: Leistungen:
Freiwillig.
Unfallversicherung: Umfang:
Freiwillig für Arbeiter und Betriebsbeamte im Gewerbe.
Haftpflichtgesetz.
Unfallversicherung: Leistungen:
Unfallrente bis 50% des Lohns von der 3. Woche ab, oder
Kapitalabfindung, Auszahlung eines Kapitals bis zum dreifachen,
Jahreslohn an die Hinterbliebenen.
Invaliden- und Altersversicherung: Umfang:
Freiwillig für alle Staatsbürger.
Invaliden- und Altersversicherung: Leistungen:
Leibrenten von durchschnittlich 350 Mk.
Die Grenzen der Gesetzgebung.
Der unbefriedigende Charakter der sozialpolitischen Gesetzgebung aller
Länder ist das notwendige Ergebnis der Bedingungen, aus denen sie
hervorwächst. Sie ist der Ausdruck eines in ihren ersten Anfängen fast
unbewußt, gegenwärtig aber mit vollem Bewußtsein geführten
Interessenkampfes zwischen der Arbeiterklasse und der Klasse der
Unternehmer. Der Ursprung dieses Kampfes liegt in der kapitalistischen
Produktionsweise selbst, die jene beiden Klassen,--die Besitzer der
Produktionsmittel auf der einen und das besitzlose Proletariat auf der
anderen Seite,--zur Voraussetzung hat. Aus den verschiedenen Phasen des
Kampfes, aus den Schwankungen der Machtverhältnisse der Kämpfenden,
erklären sich die unorganische Entwicklung des Arbeiterschutzes, und
seine tastenden Versuche nach allen Richtungen hin. Das Übergewicht
aber, das die Unternehmer besitzen, kommt in der äußerst mangelhaften
Durchführung der geltenden Gesetzgebung zu drastischem Ausdruck.
Mit der Ausbreitung kapitalistischer Organisationsformen, die
unaufhaltsam vor sich geht und im Interesse des allgemeinen
Fortschrittes gelegen ist, wächst die Masse des Proletariats, d.h. der
von den Unternehmern abhängigen Lohnarbeiter, bringt beide Geschlechter
mehr und mehr in eine übereinstimmende Klassenlage und verstärkt
infolgedessen ihre Macht und ihren Einfluß. Die Weiterentwicklung der
sozialpolitischen Gesetzgebung wird dadurch bedingt. Sie kann daher in
größerem Maß als bisher der rücksichtslosen Geltendmachung
kapitalistischer Interessen Grenzen stecken, das Abhängigkeitsverhältnis
der Arbeiter von den Unternehmern mildern, aber darüber hinaus wird ihre
Wirksamkeit sich selbst dann nicht erstrecken können, wenn sie ihre
Aufgaben in weitestem Maße zu erfüllen im stande wäre. Nehmen wir an,
die Arbeitszeit wäre so niedrig als möglich festgesetzt, ein Minimallohn
gesichert, die Koalitionsfreiheit gewährleistet, durch staatliche
Versicherung die traurigen Folgen von Unfall, Krankheit, Alter und
Arbeitslosigkeit beseitigt, so bliebe als ungelöster Rest der
Ausgangspunkt der Arbeiterfrage bestehen: das Lohnsystem und seine
Folge, die Abhängigkeit des Lohnarbeiters, und die charakteristische
Erscheinung der kapitalistischen Produktionsweise, die wirtschaftlichen
Krisen, auf denen die Unsicherheit der proletarischen Existenz beruht.
Wenn somit auch die optimistische Anschauung des möglichen
Wirkungskreises der sozialpolitischen Gesetzgebung ihre Bedingtheit
anerkennen muß, und ich selbst außer stände war, in meinen Forderungen
über bestimmte Grenzen hinauszugehen, weil sie an den gegebenen
Machtverhältnissen eine Schranke fänden, so werden sie sich in
Wirklichkeit noch viel enger gestalten; denn die Gesetzgebung scheitert
nicht zuletzt an dem Problem der Frauenarbeit.
Wir wissen, daß die Lohnarbeit der Frau, mag sie auch zu, allen Zeiten
in gewissem Umfang bestanden haben, in ihrer gegenwärtigen Form ein
Produkt der großindustriellen Entwicklung ist. Ihre Tendenz geht mit
unverrückbarer Sicherheit dahin, das weibliche Geschlecht mehr und mehr
dem Bannkreis des Hauses zu entziehen, und den Erwerbszwang in
steigendem Maße auf alle Frauen, auch auf die verheirateten,
auszudehnen. Als die traurigen Resultate dieses Zustandes haben wir die
Degeneration der Frauen, wie sie sich in der Abnahme ihrer mütterlichen
Kräfte, der Fähigkeit, gesunde Kinder zur Welt zu bringen und sie zu
nähren, in dem frühen Altern ausdrückt, die Degeneration der Kinder, die
in ihrer höheren und früheren Sterblichkeit, ihrer Schwäche und
Kränklichkeit zu Tage tritt, kennen gelernt. Und als unausbleibliches
Korrelat der Lohnarbeit der Frauen ist uns die Prostitution
entgegengetreten. So wenig sie an sich eine neue Erscheinung ist, in
dieser Form und Ausdehnung, als Mittel des Erwerbes eines supplementären
Lohnes für ganze Schichten der Arbeiterinnenklasse ist sie, wie die
moderne Frauenarbeit selbst, das Ergebnis der kapitalistischen
Produktionsweise. Das beweist, mehr als irgend etwas anderes, die
Thatsache, daß wirtschaftliche Krisen und wirtschaftlicher Aufschwung in
innigem Zusammenhang mit der Zunahme und der Abnahme der gelegentlichen
Prostitution stehen. Sie wird aber auch durch ein psychologisches Moment
genährt, das keine andere Zeit hervorbringen konnte, wie die unsere: die
Kontrastwirkung des Reichtums und der Freiheit der Unternehmerklasse auf
die in Armut und Abhängigkeit lebenden Frauen der Arbeiterklasse. Der
Reichtum früherer Zeiten zog sich vornehm in Paläste und Patrizierhäuser
zurück, der moderne Reichtum strahlt blendend aus dem Glanz der
Kaufhäuser, der Pracht der Hotels, er wird in den Luxuszügen und
Dampfschiffen, die Weltstadt mit Weltstadt verbinden, in den Modebädern
und durch die Presse mit allen Mitteln der Vervielfältigungskunst den
Massen vor Augen geführt. Und wo die Not nicht ausreicht, um zur
Prostitution zu zwingen, da gaukelt die Gewalt dieser Verführungskünste
den armen Mädchen Glück und Freiheit vor.
Machtlos steht die sozialpolitische Gesetzgebung vor diesen Problemen.
Sie vermag die Wirkungen der Lohnarbeit auf Frauen und Kinder
abzuschwächen, wie sie durch Herabsetzung der Arbeitszeit, Sicherung von
Minimallöhnen, Auflösung der Heimarbeit, Versicherung gegen
Arbeitslosigkeit den äußeren Motiven zur Prostituierung etwas von ihrer
Gewalt zu nehmen im stande ist, aber sie kann dem Kinde die Mutter nicht
wiedergeben und kann nicht verhindern, daß die Frau, um die Not zu
lindern, ihren Körper verkauft, wie ihre Arbeitskraft.
Erst die Erkenntnis des Problems der Frauenfrage beleuchtet mit voller
Klarheit das Wesen der sozialen Frage, deren Teil sie ist. Je weiter die
kapitalistische Entwicklung fortschreitet, desto schwieriger wird die
Lösung ihres Sphinxrätsels. Desto entschiedener aber wird auch die
Frauenarbeit nicht nur zu seiner Lösung hindrängen, sondern sie auch
vorbereiten helfen. Sie hat ihre Entstehung der Revolutionierung der
Produktionsweise zu verdanken, sie trägt alle Elemente in sich, diese
Wirtschaftsweise nun ihrerseits zu revolutionieren, indem sie an einem
ihrer Grundpfeiler den Hebel ansetzt: der Familie, und Mann und Weib und
Kind gegen sie mobil macht, wie es bisher noch bei keinem der
historischen Klassen- und Machtkämpfe geschehen ist. Das konservativste
Element in der Menschheit, das weibliche, wird zur Triebkraft des
radikalsten Fortschritts.
Ohne die Frauenarbeit kann die kapitalistische Wirtschaftsordnung nicht
bestehen und wird immer weniger ohne sie bestehen können. Die
Frauenarbeit aber untergräbt die alte Form der Familie, erschüttert die
Begriffe der Sittlichkeit, auf denen sich der Moralkodex der
bürgerlichen Gesellschaft aufbaut, und gefährdet die Existenz des
Menschengeschlechts, deren Bedingung gesunde Mütter sind. Will die
Menschheit schließlich nicht sich selbst aufgeben, so wird sie die
kapitalistische Wirtschaftsordnung aufgeben müssen.
Die sozialpolitische Gesetzgebung bahnt mit den Weg zu diesem Ziel. Und
das ist ihre größte, wenn auch unbeabsichtigte Aufgabe. Sie macht die
Männer und Frauen der Lohnarbeiterklasse fähig, sich ihres solidarischen
Zusammenhanges bewußt zu werden. Sie setzt Rechte an Stelle der Almosen
und zerstört den unterwürfigen Sklavencharakter, der die Arbeiter der
vorkapitalistischen Zeit noch kennzeichnete. Sie schweißt die Massen
noch fester zusammen und lehrt sie den Gegner kennen, der seine
Interessen gegen die ihren ausspielt.
So wirkt, bewußt und unbewußt, alles zusammen, um an Stelle der alten
Welt, die die Menschheit in zwei feindliche Lager spaltete, eine neue
aufzubauen, in der die Lohnsklaverei der ökonomischen Unabhängigkeit
Platz machen, in der die Arbeit der Frau sie nicht schädigen und
schänden, sondern zur freien Genossin des Mannes erheben wird, in der
sie ihre höchste Bestimmung erfüllen kann, wie nie zuvor, und ein
starkes, frohes Geschlecht dafür zeugen wird, daß ihm die Mutter niemals
fehlte.
Anmerkungen:
[1] Vgl. Bachofen, Das Mutterrecht. Stuttgart, S. 10.
[2] Vgl. K. Bücher, Die Entstehung der Volkswirtschaft. Tübingen 1898,
S. 13.
[3] Vgl. Julius Lippert, Kulturgeschichte der Menschheit. Stuttgart
1887, II. Bd. S. 23 ff.
[4] Vgl. Havelock Ellis, Mann und Weib. Leipzig 1894, S. 2 ff.
[5] Vgl. Bücher, a.a.O., S., 14 u. 37.
[6] Vgl. Julius Lippert, a.a.O., Bd. I S. 251 ff. und Bd. II S. 28.
[7] Vgl. Friedrich Engels, Der Ursprung der Familie. 7. Auflage.
Stuttgart 1896, S. 52 f.
[8] Vgl. Paul Gide, Etude sur la condition privée de la femme. Paris
1885, S. 37.
[9] Mischna, Ketuboth, 61a bis 68a. Citiert bei Paul Gide, a.a.O.
[10] Gesetzbuch des Manu. Aus der englischen Übersetzung des Sir W. Jone
ins Deutsche übertragen von Th. Chr. Hüttner. Weimar 1797, S. 74 fg.
[11] I. Buch Mose, 16. Kapitel.
[12] Gesetzbuch des Manu, a.a.O., S. 325.
[13] 5. Buch Mose, 25. Kapitel 5-10.
[14] Gesetzbuch des Manu, a.a.O., S. 315.
[15] Gesetzbuch des Manu, a.a.O., S. 185 und 318.
[16] Vgl. E. Legouvé, Histoire morale des femmes. Paris, S. 13 f.
[17] Gesetzbuch des Manu, a.a.O., S. 319 u. 355.
[18] Vgl. Huc, L'empire chinois. Paris 1857, citiert bei Gide.
[19] Vgl. Paul Gide, a.a.O., S. 32 ff.
[20] Vgl. Platos Gastmahl in der Übersetzung von Schleiermacher. Berlin
1824, S. 416.
[21] Vgl. Xenophon, Oeconomicus, II.
[22] Vgl. Thukydides, Peloponnesischer Krieg. Übersetzt von Kämpf. S.
167.
[23] Vgl. über die Stellung der griechischen Frauen den Artikel On femal
society in Greece im 22. Band der Saturday Review und Rainneville, La
femme dans l'antiquité. Paris 1865.
[24] Vgl. F.W.B. von Ramdohr, Venus Urania. Leipzig 1798.
[25] Vgl. W.E.H. Lecky, Sittengeschichte Europas. Übersetzt von Dr. H.
Jolowicz. 2. Aufl. Leipzig 1879, S. 242 fg.
[26] Platos Staat, übersetzt von Schleiermacher. Berlin 1828, S. 274 u.
281.
[27] Plato, a.a.O., S. 281.
[28] Plato, a.a.O., S. 283.
[29] Plato, a.a.O., S. 282.
[30] Vgl. Aristoteles' Politik, übersetzt von Garve. Breslau 1799, S.
38.
[31] Aristoteles, a.a.O., S. 4.
[32] Aristoteles, a.a.O., S. 635.
[33] Aristoteles, a.a.O., S. 200.
[34] Vgl. Platos Timaeus, übersetzt von B.E.Chr. Schneider. Breslau
1874, S. 105 fg.
[35] Vgl. Gide, a.a.O., S. 114 fg.
[36] Vgl. Gajus, Institutionen, übersetzt von Backhaus. Bonn 1857, S. 12
f. und 71 ff.
[37] Vgl. Valerius Maximus, Sammlung merkwürdiger Reden und Thaten,
übersetzt von Dr. F. Hoffmann. Stuttgart 1829, Buch 8, Kap. III, S. 494.
[38] Vgl. Valerius Maximus, a.a.O., S. 495.
[39] Vgl. Th. Mommsen, Römische Geschichte. 8. Aufl. Berlin 1889, Bd.
III S. 510 fg.
[40] Vgl. Th. Mommsen, a.a.O., Bd. I S. 833-834.
[41] Vgl. Bücher, a.a.O., S. 68 ff.
[42] Vgl. Cicero, Pflichtenlehre, übersetzt von Friedr. Richter.
Leipzig, I, 41.
[43] Vgl. Sueton, Biographien, übersetzt von Sarrazin. Stuttgart 1883,
und Tacitus, Annalen, übersetzt von Roth. Berlin 1888.
[44] Vgl. Titus Livius, Römische Geschichte, übersetzt von Hausinger.
Braunschweig 1821, XXXIV. Buch, S. 203-215.
[45] Vgl. Titus Livius, a.a.O., Bd. XLI S. 224 ff.
[46] Vgl. Mommsen, a.a.O., Bd. I S. 874.
[47] Vgl. Friedländer, Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms. 7.
Aufl. Leipzig 1901, I S. 254 ff., sowie Tacitus, Annalen und Martials
Epigramme.
[48] Vgl. Horaz, Satiren, übersetzt von H. Düntzer.
[49] Vgl. Mommsen, a.a.O., Bd. II S. 404.
[50] Vgl. Mommsen, a.a.O., Bd. III, und Gide, a.a.O., S. 140 ff.
[51] Vgl. Valerius Maximus, Sammlung merkwürdiger Reden und Thaten, Buch
VIII, Kap. 3, § 3, S. 495.
[52] Vgl. M. Ostrogorski, Die Frau im öffentlichen Recht, übersetzt von
Franziska Steinitz. Leipzig 1897, S. 140.
[53] Ostrogorski, a.a.O., S. 141
[54] Vgl. Louis Frank, La femme-avocat. Paris 1898, S. 12.
[55] Vgl. Paul Gide, a.a.O., S. 173 ff.
[56] Vgl. M. Tullius Cicero, Sechs Bücher vom Staat, übersetzt von J.
Christ. F. Bähr. Berlin, Langenscheidtsche Buchhandlung. IV. Buch, S.
198 fg.
[57] Vgl. Cornelius Nepos. Wortgetreue Uebersetzung von C.G. Roße.
Aschersleben 1880. Vorrede.
[58] Vgl. Plutarchs Werke. 24. Bd.: Moralische Schriften, übersetzt von
J. Christ. F. Bähr. Stuttgart 1830, S. 744-802.
[59] Vgl. Tacitus, Germania, übersetzt von M. Oberbreyer. Leipzig, S.
28.
[60] Vgl. G.L. von Maurer, Geschichte der Fronhöfe. Erlangen 1862, Bd. I
S. 115, 135, 241 ff. Bd. II S. 387 ff. Bd. III S. 325.
[61] Galater 3, V. 28.
[62] I. Korinther 14, V. 34.
[63] Galater 3, V. 26-28.--Vgl. auch Römer 10, V. 12.--I. Korinther 12,
V. 13.
[64] I. Korinther 7, V. 1-8.
[65] I. Korinther 7, V. 28.
[66] I. Johannis 8, V. 6-11.
[67] Matthäi 19, V. 6.
[68] Kolosser 3, V. 19.--Epheser 5, V. 25-31.
[69] Apostelgeschichte 2, V. 17, 18.
[70] Epheser 5, V. 22.--Kolosser 3, V. 18.--I. Korinther 11, V. 3.--I.
Petri 3, V. 1 ff.
[71] I. Timotheus 2, V. 12.--Titus 2, V. 4-5.
[72] I. Timotheus 2, V. 12.--I. Korinther 14, V. 34-35.
[73] I. Timotheus 2, V. 15.
[74] I. Korinther 7, V. 6 u. V. 25.
[75] I. Korinther 7, V. 1.
[76] I. Timotheus 2, V. 14.
[77] Tertullians sämtliche Schriften. Uebersetzt von Kellner. Köln 1882,
I. Bd. "Ueber den Putz der Weiber". S. 185.
[78] Kanonisches Recht. Causa XXXIII, citiert bei Louis Frank, Essai sur
la condition politique de la femme. Paris 1892. S. 42-43.
[79] Vgl. Paul Gide, a.a.O., S. 350 und Karl Weinhold, Die deutschen
Frauen in dem Mittelalter. 3. Aufl. Wien 1897, S. 183.
[80] Vgl. hierfür das für die Auffassung der Frauenfrage durch die
katholische Kirche höchst interessante Buch des Redemptoristenpaters A.
Rößler: Die Frauenfrage. Wien 1893.
[81] Vgl. Schmelzeis, Leben und Wirken der heiligen Hildegard. Freiburg
1879.
[82] Vgl. Binder, Die heilige Brigitta von Schweden. München 1891.
[83] Vgl. Martin Luther, Gründliche und erbauliche Auslegung des ersten
Buches Mosis. Cit. nach Strampff, Martin Luther über die Ehe. S. 176.
[84] Vgl. Martin Luther, Sämtliche Werke. Bd. 16. Sermon vom ehelichen
Leben. S. 526. Frankfurt a.M. 2. Aufl.
[85] Vgl. Martin Luther, Tischreden. Herausgegeben von Förstemann u.
Bindseil. IV. Abt. S. 121 f.
[86] Vgl. hierfür die charakteristische Schrift des Stuttgarter
Theologen F. Bettex, Mann und Weib. Bielefeld und Leipzig 1892.
[87] Vgl. Jakob Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer. 3. Aufl. Göttingen
1881. S. 461.
[88] Vgl. Weinhold, a.a.O., S. 23.
[89] Vgl. Jakob Grimm, a.a.O., S. 411 ff.
[90] Vgl. Rößlin, Abhandlung von besonderen weiblichen Rechten. Mannheim
1775. S. 16
[91] A.a.O. S. 21.
[92] Citiert bei Edouard Laboulaye: Recherches sur la condition civile
et politique des femmes. Paris 1842. S. 320.
[93] Vgl. G.L. von Maurer, Geschichte der Fronhöfe. Erlangen 1862. Bd.
III, S. 169 f. Bd. IV. S. 498.
[94] Vgl. Edouard Laboulaye, a.a.O., S. 327.
[95] Vgl. Hartmanns von der Aue "Iwein". 6186-6206.
[96] Vgl. Maurer, a.a.O., Bd. I, S. 115, 135, 241, 394 f., Bd. II, S.
387 f., Bd. III S. 325.
[97] Vgl. Dr. P. Norrenberg, Frauenarbeit und Arbeiterinnenerziehung in
deutscher Vorzeit. Schriften der Görres-Gesellschaft. Köln 1880. S. 40.
[98] In Hartmanns von der Aue "Iwein" schildert der Dichter die
hungernden, blassen Weberinnen in der Werkstatt mit ergreifender
Beredsamkeit.
[99] Vgl. Jakob Grimm, Rechtsaltertümer. S. 350 f.
[100] Vgl. Maurer, a.a.O., Bd. I, S. 204 f.
[101] Vgl. De la Curne de St. Palaye, Mémoires sur l'ancienne
Chevallerie. Paris 1759. Bd. 3 S. 13 ff., Bd. 4 S. 20 ff.
[102] Vgl. Maurer, a.a.O., Bd. I, S. 135, 205.
[103] Vgl. Oeuvres du Seigneur de Brantome. Nouvelle Édition. Paris
1787. T. IV, p. 93 ff.
[104] Vgl. Maurer, Geschichte der Städteverfassung. Erlangen 1870. Bd.
III S. 103 ff.
[105] Otto Henne am Rhyn, Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei.
Leipzig 1897. S. 56.
[106] Vgl. G. Schmoller, Die Tucher- und Weberzunft in Straßburg.
Straßburg 1879. S. 521.
[107] Vgl. Stahl, Das deutsche Handwerk. Gießen 1874. S. 58.
[108] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 52.
[109] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 81.
[110] Vgl. Schoenlank, Soziale Kämpfe vor dreihundert Jahren. Leipzig
1894. S. 50.
[111] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 44.
[112] Vgl. Bücher, Die Frauenfrage im Mittelalter. Tübingen 1882, S. 12
ff.
[113] Vgl. Bücher, a.a.O., S. 14-15.
[114] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 67.
[115] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 274.
[116] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 277.
[117] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 50.
[118] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 58.
[119] Vgl. Bücher, a.a.O., S. 4 ff.
[120] Vgl. Norrenberg, a.a.O., S. 40.
[121] Vgl. Stahl, a.a.O., S. 78.
[122] Vgl. Norrenberg, a.a.O., S. 50 ff.
[123] Vgl. L. Frank, La femme-avocat. Brüssel. Paris 1897 S. 61 ff.
[124] Vgl. Ennen, Geschichte der Stadt Köln. Bd. II, S. 623.
[125] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 93 ff.
[126] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 64 ff.
[127] Vgl. Schoenlank, a.a.O., S. 144.
[128] Vgl. Weinhold, a.a.O., S. 177 ff. und Stahl, a.a.O., S. 91.
[129] Vgl. W. Stieda, Die deutsche Hausindustrie, Bericht des Vereins
für Sozialpolitik. Leipzig 1889. S. 120 ff.
[130] Vgl. W. Sombart, Die Hausindustrie in Deutschland. In Brauns
Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik 1891. Bd. IV, S. 113.
[131] Vgl. P. Leroy-Beaulieu, Le travail des femmes au XIX. siècle.
Paris 1873. p. 21 ff.
[132] Vgl. Engels, Die Lage der arbeitenden Klassen in England. 2. Aufl.
Stuttgart 1892, S. 6 f.
[133] Vgl. Pierstorff, Frauenarbeit und Frauenfrage. 3. Bd. des
Handwörterbuchs der Staatswissenschaften. Jena 1892. S. 643.
[134] Vgl. Levasseur, Histoire des classes ouvrières en France depuis
1789. I. Bd. Paris 1867. S. 7.
[135] Vgl. Norrenberg, a.a.O., S. 93.
[136] Vgl. Weinhold, a.a.O., S. 115.
[137] Vgl. Jakob Burckhardt, Die Kultur der Renaissance in Italien. 6.
Aufl. Leipzig 1898. I. Bd. S. 237 ff.
[138] Burckhardt, a.a.O. II. Bd. S. 122 ff.
[139] Z.B. Boccaccio, Ferenzuela, Bandello. Vgl. Burckhardt, a.a.O. II.
Bd. S. 111 ff.
[140] Vgl. Gregorovius, Lucrezia Borgia. 3. Aufl. Stuttgart 1876, das
interessante Einzelheiten über die Bildung der Frauen enthält.
[141] Vgl. Burckhardt, a.a.O., II. Bd. S. 185 fg.
[142] Vgl. M. Thomas, Essay sur le caractère, les moeurs et l'esprit des
femmes. Paris 1772. S. 82.
[143] Vgl. L. Frank, La femme-avocat, a.a.O., S. 61 fg.
[144] Vgl. A. von Reumont, Vittoria Colonna. Freiburg i. Br. 1881.
[145] Wir nennen nur Hillarion da Coste, einen Mönch, der in zwei
Quartbänden, jeden zu 800 Seiten, 170 Frauen des 15. und 16.
Jahrhunderts schilderte, sowie den Venezianer Ruscelli, der durch seine
Ueberschwenglichkeit selbst seinen Zeitgenossen lächerlich erschien.
[146] Genannt seien die Schriften von Modesta di Pozzo di Torci (1595)
über die Vorzüge des weiblichen vor dem männlichen Geschlecht, und von
Lucretia Marinelli, hundert Jahre später, über die Vortrefflichkeit der
Frauen und die Fehler der Männer.
[147] Vgl. Thomas, a.a.O., S. 83.
[148] Vgl. Robineau, Christine de Pisan, sa vie, ses oeuvres. St. Omer
1882.
[149] Vgl. Miß Freer, Life of Marguerite, Queen of Navarra. London 1855
und Oeuvres du Seigneur de Brantome, a.a.O., II. page 451.
[150] Vgl. Saint-Poncy, Histoire de Marguerite de Valois, Paris 1887 und
Brantome, a.a.O., p. 376.
[151] Die Schrift erschien zuerst in lateinischer Sprache unter dem
Titel: De nobilitate et praecellentia foeminini sexus und im Jahre 1721
in deutscher Uebersetzung: Des Cornelii Agrippae anmuthiges und
curieuses Tractätgen von dem Vorzug des weiblichen vor dem männlichen
Geschlecht.
[152] Vgl. Georg Steinhausen, Das gelehrte Frauenzimmer. In "Nord und
Süd", 19. Jahrg. Bd. 75, S. 46 ff.
[153] Desselben Verfassers: Die deutschen Frauen im siebzehnten
Jahrhundert. In seinen Kulturstudien. Berlin 1893. S. 66.
[154] Zu erwähnen ist die Astronomin Maria Cunitz, deren astronomische
Tafeln: Urania propitia sich eines gewissen Rufs erfreuten, und die
Philosophin Katharina Erxleben in Halle.
[155] Aus den zahlreichen Schriften sind zu nennen: Gerhard Meuschens
Curieuse Schaubühne gelehrter Dames, Joh. Frauenlobs Lobwürdige
Gesellschaft gelehrter Weiber, Paullinis Hoch- und Wohlgelehrtes
teutsches Frauenzimmer, Casp. Ebertis Cabinet des gelehrten
Frauenzimmers. Vgl. auch Steinhausen a.a.O.: "Das gelehrte
Frauenzimmer".
[156] Vgl. Daniel Defoe, Essay on projects. London 1697.
[157] Vgl. Gustav Cohn, Die deutsche Frauenbewegung. Berlin 1896. S. 78.
[158] Vgl. Charlotte Stopes, British Freewomen. London 1894. S. 124 ff.
[159] Ihre Streitschrift erschien anonym unter dem Titel: A serious
proposal to the Ladies for the advancement of their true and greatest
interest. By a Lover of her sex. London 1694. Im Jahre 1700 folgte die
bedeutendere Schrift: Reflections upon mariage.
[160] Vgl. Stopes, a.a.O. und meine Abhandlung in Brauns Archiv für
soziale Gesetzgebung und Statistik Bd. X, Heft 3, S. 417 ff.
[161] Vgl. Stopes, a.a.O., S. 193 ff.
[162] Vgl. Memoir and correspondence of Caroline Herschel. London 1875.
[163] Vgl. E. et J. de Goncourt, Les maîtresses de Louis XV. Paris 1860.
Bd. I, S. 52.
[164] Vgl. Mémoires du maréchal duc de Richelieu. Paris 1793.
[165] Vgl, Mémoires de madame de Genlis. Paris 1825. Bd. I und Théâtre à
l'usage des jeunes personnes par madame de Genlis. Paris 1789. Bd. 2. La
Colombe.
[166] Vgl. E. et J. de Goncourt, La Femme du dix-huitième siècle. Paris
1862. p. 322.
[167] Vgl. Montesquieu, Lettres persanes. Amsterdam 1731. p. 83 ff.
[168] Vgl. Barthélemy, Mémoires secrets de madame de Tencin. Grenoble
1790.
[169] Vgl. Montesquieu, Esprit des lois. Livre XVI, chap. 2.
[170] Vgl. J.J. Rousseau, Émile. Francfort s.M. 1855. Livre V, P. 28.
[171] Vgl. Rousseau, a.a.O., p. 29.
[172] Vgl. Rousseau, a.a.O., p. 58 ff.
[173] Vgl. Rousseau, a.a.O., p. 240.
[174] Vgl. Rousseau, a.a.O., p. 22 ff.
[175] Vgl. J.J. Rousseau, Du Contrat social, ou principes du droit
politique. Paris 1762. Livre I. Chapitre 1, 3, 4 und 9.
[176] Vgl. Tocqueville, L'ancien régime et la révolution. Paris 1856. S.
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