besondere Erlaubnis möglichst oft zu umgehen suchen. Uebertretungen dieser Art kommen, wie die Fabrikinspektoren aller Länder übereinstimmend berichten, am häufigsten vor. Wo ein ausgeprägtes Solidaritätsgefühl fehlt, wo die Organisation nicht hinter der Arbeiterin steht, ist sie nicht nur willenlos gegenüber den Wünschen des Unternehmers, sie bietet womöglich selbst die Hand zu ihrer Erfüllung. So wird der zehn- oder elfstündige Arbeitstag in der Praxis vielfach zu einem zwölf- und dreizehnstündigen. Aehnlich liegen die Verhältnisse in Bezug auf die Nachtarbeit: sie ist im Prinzip verboten, aber eine ganze Reihe von Ausnahmen öffnen der Uebertretung der Vorschriften Thür und Thor. Nur England und die Schweiz erfreuen sich eines absoluten Verbots. In Deutschland wird unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung der Arbeit bis zehn Uhr nachts, ein Beginn zwischen 4-1/2 und 5 Uhr früh gestattet, aber auch die Nachtarbeit, die in 24 Stunden 10 Stunden dauern darf mit der Einschränkung, daß Tag- und Nachtschichten wöchentlich wechseln müssen, kann durch den Bundesrat erlaubt werden. Für Molkereien und Konservenfabriken, für Steinkohlen-, Zink- und Bleierzbergwerke, für Ziegeleien und schließlich auch für Konfektionswerkstätten wurden Erlaubnisse der Art bereits erteilt. Oesterreich geht in der Gewährung von Ausnahmen noch weiter, indem es die Nachtarbeit auch in der Bettfedernreinigung, der Spitzen-, Papier-, Feß- und Zuckerfabrikation, sowie in zahlreichen Zweigen der Textilindustrie gestattet. Das französische Gesetz wird in gleicher Weise durchlöchert, nur daß es den Vorteil bietet, an Stelle der zulässigen zehnstündigen Nachtarbeit Deutschlands und der elfstündigen Oesterreichs die siebenstündige festgesetzt zu haben.[923] Dasselbe System wiederholt sich in Deutschland, Oesterreich und Frankreich bei der Sonntagsarbeit, wenn die darauf bezügliche Verordnung auch, hauptsächlich aus religiösen Gründen, straffer gehandhabt wird, und Frankreich die Bestimmung getroffen hat, daß für die notwendig gewordene Sonntagsarbeit stets ein Ersatzruhetag in der Woche gewährt werden muß. Die Festsetzung der Arbeitszeit und der Ruhepausen wird nach alledem durch dieselbe Gesetzgebung, die sie in Angriff nahm, wenn nicht annulliert, so doch in so mannigfaltiger Weise durchbrochen, daß der Segen, den sie verbreiten sollte, sehr fragwürdig erscheint. Und doch ist diese Zwiespältigkeit des Arbeiterschutzes nur die notwendige Folge des Standpunkts, den die Regierungen der Arbeiterfrage gegenüber einnehmen und der sich dadurch kennzeichnet, daß die Interessen der Arbeiter zwar vertreten werden sollen, aber nur soweit, als sie mit den Interessen der Unternehmer nicht kollidieren. Ein ernsthafter Arbeiterschutz ist aber nur dann durchführbar, wenn man bei seiner Gestaltung in erster Linie die Arbeiterinteressen vor Augen hat. Der Fortschritt des Arbeiterschutzes hängt darum hauptsächlich von dem Einfluß und der Macht der Arbeiterklasse selbst ab. Und da auf der Verkürzung der Arbeitszeit und der Zusicherung ausreichender Ruhe das Wohl der Arbeiter in erster Linie beruht, ist der größte Nachdruck gerade hierauf zu legen. Wie das Beispiel Englands und der Schweiz beweist, ist jetzt schon ohne wesentlichen Nachteil für die Industrie die Durchführung der Nacht- und Sonntagsruhe möglich, und zwar, bestimmte Ausnahmen abgerechnet, auch für Männer. Was die Ueberstunden betrifft, so zeigt die englische Textilindustrie, daß ihre völlige Aufhebung auch möglich ist, denn sie hat sich trotzdem, oder vielleicht gerade deshalb, so großartig entwickelt. Die Unternehmer, die auf die Höhe ihres Profits nicht verzichten wollten, sahen sich eben genötigt, die fehlenden Menschenkräfte durch schneller produzierende Maschinen zu ersetzen,--ein Prozeß, der stets bei der Verkürzung der Arbeitszeit eintreten muß, so daß der Arbeiterschutz sich als eines der wirksamsten Mittel zur Beschleunigung der allgemeinen industriellen Entwicklung erweist. Auch für Saison- und Campagneindustrien könnten die Ueberzeitbewilligungen erheblich eingeschränkt und der Ausfall durch Mehreinstellung von Arbeitskräften wett gemacht werden. Eine künstliche Einschränkung der in wilder Hetzjagd einander folgenden Modethorheiten wäre auch für die Konsumenten nicht vom Uebel. Zunächst freilich dürfte die Forderung einer Verminderung der Ueberzeitbewilligungen womöglich blos auf solche Fälle, wo Unglücksfälle oder Naturereignisse sie unbedingt notwendig machen, ein frommer Wunsch bleiben, weil er nur auf dem Boden internationaler Vereinbarungen auf Erfüllung rechnen kann. Selbst die vielfach ans Märchenhafte grenzende Entwicklung des Maschinenwesens, die geradezu prädestiniert erscheint, die Arbeitszeit immer mehr zu verkürzen, hat unter der gegenwärtig herrschenden schrankenlosen Konkurrenz nur dazu dienen müssen, den Profit zu erhöhen. Erfindungen, die nur dem Arbeiter nutzen, dem Unternehmer aber keinerlei Vorteil bringen, ja ihm womöglich nur Kosten verursachen, werden ohne äußeren Zwang nirgends eingeführt. Der Staat und die Kommunen, die zwar solche Einrichtungen gesetzlich einführen können, die direkt Leben und Gesundheit der Arbeiter schützen, aber nicht die Befugnis haben, die Unternehmer zur Anschaffung arbeitsparender Maschinen zu zwingen, müßten es als ihre Pflicht betrachten, in ihren eigenen Betrieben darin mit dem guten Beispiel voran zu gehen, und es müßte zu den Aufgaben der Arbeiterorganisationen gehören, überall für ihre Einführung einzutreten. Verbände sich diese Agitation mit einer jedesmaligen Revidierung der Lohntarife, so daß durch neue Maschinen nicht die Einnahmen der Arbeiter verringert würden, so wäre sie eines der wirksamsten Hilfsmittel zur Erreichung des Normalarbeitstags. Erwägungen ähnlicher Art drängen sich auf, wenn wir die Betriebe betrachten, aus denen die Frauen in Rücksicht auf ihre Gesundheit entweder ganz oder teilweise ausgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme derjenigen Beschäftigungsarten, die, wie die Arbeit unter Tage, der Transport von Rohmaterial in Ziegeleien u.s.w., ihrer körperlichen Konstitution nicht entsprechen, sind es entweder solche, die Vergiftungsgefahren mit sich führen, wie die Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen, die Fabrikation von Arsenik, Nitrobenzin, Bleiweiß u.s.w., oder solche, die die Arbeiterinnen besonders hohen Temperaturen aussetzen, wie die Arbeit in Rohzuckerfabriken, Cichorienfabriken, Drahtziehereien u.s.w. Frankreich ist in diesen Verboten besonders weit gegangen und hat die Frauen fast aus der ganzen chemischen Industrie entfernt. Nun haben wir aber bei der Betrachtung der Lage der Fabrikarbeiterinnen gesehen, daß Vergiftungen durch Blei und Bleiweiß z.B. in der ganzen Textilindustrie vorkommen, der Ausschluß von der Fabrikation und Bearbeitung des Bleis und seiner Verbindungen sie also durchaus nicht davor bewahrt; wir haben ferner gefunden, daß die schwersten körperlichen Leiden die Folgen aller Arten von Arbeiten sein können. Müssen wir demnach fordern, daß alle diese Arbeitsgebiete den Frauen verschlossen werden sollen? Gewiß nicht! Die einzige vernünftige Folgerung wird vielmehr die sein, die Fabrikationsweisen zu reformieren und, wenn es durchführbar ist, die Herstellung gewisser Stoffe ganz zu verbieten. An Mitteln und Wegen dazu fehlt es nicht, wohl aber an der nötigen Initiative, sie zu ergreifen und diejenigen, die sich weigern sollten, gesetzlich dazu zu zwingen. Ein glücklicher Anfang dazu ist kürzlich in Frankreich gemacht worden, wo die Benutzung von Bleiweiß bei Anstreicherarbeiten durch einen Erlaß des Handelsministers verboten wurde, und Zinkweiß,--das allerdings teuerer ist,--an seine Stelle treten soll. In den Textilfabriken, besonders der Spitzenfabrikation, bei der Bleicherei und Appretur, der Papierfabrikation, der Porzellanfabrikation u.s.w. wird überall Bleiweiß verwandt, obwohl es ebenso leicht verhindert werden könnte und auch dann verhindert werden müßte, wenn die betreffenden Waren dadurch auch an Glanz und Weiße verlören. Gewiß muß die Frauenarbeit für bestimmte, die Kräfte der Frau übersteigende Arbeiten verboten werden, dies Verbot aber systematisch immer weiter auszudehnen ist ein gefährliches Beginnen und zwar gefährlich sowohl im Interesse der Frauen als in dem der Männer. Wenn die Frauen nämlich prinzipiell aus allen gesundheitsgefährlichen Betrieben ausgeschlossen werden sollten, so ist die Grenze für dieses Vorgehen kaum noch zu bestimmen. Andererseits beruhigt man gewissermaßen durch den Ausschluß der Frauen sein Gewissen und überläßt nunmehr die Männer ruhig den gefährlichen Einflüssen der Gifte, der hohen Temperaturen u.s.w., als ob sie völlig unempfänglich dafür wären! Der richtige Weg wäre vielmehr der, durch Herabsetzung der Arbeitszeit, durch genaue Vorschriften in Betreff der Kleidung, durch Schutzeinrichtungen aller Art, durch Ventilation, Staubabsaugung, gründliche Reinigung, zwangsweise Einführung aller derjenigen Maschinen, die die Gefahr verringern, schließlich auch durch Verbot der Herstellung entbehrlicher Giftstoffe vorzugehen.[924] Auch hier hätten kräftige Gewerkschaften ein fruchtbares Feld der Thätigkeit vor sich, indem sie die Arbeit in gefährlichen, nicht genügend geschützten Betrieben und die Herstellung entbehrlicher Gifte verweigern sollten. Die geringere Widerstandskraft der Arbeiterin gegen gewerbliche Schädlichkeiten ist kein ursprüngliches Charakteristikum ihres Geschlechts, sie ist vielmehr die Folge seiner ganzen künstlich gesteigerten Entartung durch verkehrte Erziehung, unhygienische Kleidung, schlechte Ernährung,--viel schlechter als die der Männer,--doppelte Arbeitslast, sobald es sich um Verheiratete handelt, vor allem aber durch Hungerlöhne. An die Wurzeln des Uebels ist daher auch hier die Axt anzulegen. Es giebt Hygieniker, die so weit gehen, den Schutz der Arbeiterin auch während der Menstruation für notwendig zu erklären. Sehen wir einmal von der Undurchführbarkeit solcher Maßregel ab, so haben wir schon einmal betont, daß diese Funktion der weiblichen Geschlechtsorgane durchaus nichts Krankhaftes ist und die Leistungsfähigkeit nicht hindert. Wenn sie zur Krankheit wird, so sind die Grundlagen dazu in der Jugend, vor allem in der Entwicklungszeit gelegt worden. Die Gesetzgebung hat daher, will sie zur Kräftigung der Arbeiterin beitragen, die Pflicht, die Arbeitszeit jugendlicher Arbeiterinnen auf das äußerste zu beschränken, wenn nicht die Erwerbsarbeit der Mädchen unter sechzehn Jahren überhaupt zu verbieten. Das könnte für die jugendlichen Arbeiter in gleicher Weise geschehen, weil sich erwiesenermaßen ein Knabe zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, wenigstens unter unseren Breitengraden, in der Zeit lebhaftesten Wachstums befindet, und ebenso der Schonung bedarf, wie das Mädchen. Eine gesunde Arbeiterin, die nicht schon in der frühsten Jugend all ihre Kraft dem Erwerb hat opfern müssen, wird dann, wenn sie in das Berufsleben eintritt, von der Menstruation nicht mehr spüren, als ein Mann vom Schnupfen. Ganz anders liegt die Frage, sobald es sich um Schwangere und Wöchnerinnen handelt. Einen gesetzlichen Schutz der Schwangeren kennt nur die Schweiz. Neuerdings sucht ihn Dänemark, wo er sich sogar auf vier Wochen ausdehnen soll, einzuführen.[925] Ueber seine Berechtigung dürfte nirgends ein Zweifel bestehen, es fragt sich nur, ob mit einem bloßen Arbeitsverbot für eine kurze Zeit vor der Entbindung genug geschehen ist. Hirt verlangt, daß die Thätigkeit der Frauen während der zweiten Hälfte der Schwangerschaft in bestimmten Gewerben ganz verboten werden soll; dazu gehört die Näherei, die Färberei und Stoffdruckerei, die Fabrikation vom gefärbtem Papier, künstlichen Blumen, Spitzen und Phosphorstreichhölzern. Hierbei zeigt sich aber dasselbe, wie bei der Erörterung des Ausschlusses aller Frauen aus gesundheitsgefährlichen Betrieben: warum bei diesen Industrien stehen bleiben, wo doch eine ganze Anzahl anderer,--ich erinnere nur an die Tabakindustrie,--für die Schwangere und den Fötus ebenso bedenklich sind? Da es sich aber in diesem Fall um die kommende Generation handelt, so genügt zu ihrem Schutz die Erfüllung der Forderungen, die wir bei jener Gelegenheit aufstellten, nicht, und es wäre zweifellos das Beste nicht nur für die zweite Hälfte der Schwangerschaft,--bekanntlich bringt die erste schwere Gefahren mit sich,--sondern für die ganze Zeit der Schwangerschaft überhaupt, die Fabrikarbeit zu verbieten. Dadurch aber würde den Frauen unter den gegenwärtigen Verhältnissen viel mehr geschadet als genutzt werden, denn sie würden sich scharenweise der Hausindustrie und der Heimarbeit zuwenden müssen. Ein Arbeitsverbot von vier Wochen vor der Entbindung ist daher das äußerste, was im Augenblick von der Gesetzgebung verlangt werden kann. Die Wöchnerin erfreut sich jetzt schon fast überall eines Schutzes, Frankreich macht beinahe allein eine unrühmliche Ausnahme hiervon, aber die Schutzzeit ist nur in der Schweiz auf sechs Wochen, d.h. auf diejenige Zeit festgesetzt, in der bei normalem Verlauf des Wochenbettes die Rückbildung der Organe stattgefunden hat. Deutschland, das gleichfalls sechs Wochen der Ruhe bestimmt, hat auch hier durch die Gestattung von Ausnahmen die Regel so gut wie umgestoßen. Aber selbst eine sechswöchentliche Schutzzeit ist nur für vollständig gesunde Frauen und nur für diese allein ausreichend, das Kind, dem die Mutterbrust und die mütterliche Pflege nach dieser Frist schon entzogen wird, hat eine nicht viel größere Aussicht das erste Jahr zu überleben, oder, wenn es geschieht, sich zu einem kräftigen Menschen zu entwickeln, als wenn die Mutter es bereits nach vier Wochen verlassen hätte. Angesichts dieser Thatsache liegt die Notwendigkeit der Forderung einer längeren Schutzzeit auf der Hand. Wie weit aber soll sie sich ausdehnen? Die deutsche sozialdemokratische Reichstagsfraktion fordert acht Wochen, erfahrene Mediziner neun Monate. Der ideale und erstrebenswerteste Zustand ist es freilich, wenn die Mutter ebenso wie neun Monate vor so neun Monate nach der Geburt von der Erwerbsarbeit befreit ist und den Säugling so lange nähren kann, als es sich möglich und notwendig erweist. Aber wir haben leider mit sehr realen Verhältnissen zu rechnen. Schon heute sehen sich viele Mütter, denen die Thore der Fabrik noch geschlossen sind, bald nach der Geburt gezwungen, als Heimarbeiterin, Aufwärterin u. dergl. dem Verdienst nachzugehen. Ein auf Monate ausgedehnter Schutz würde überall zu diesem Resultat führen und jeder Art nicht oder schwer kontrollierbarer Arbeit zu enormem Aufschwung verhelfen, während es unser ganzes Bestreben sein soll, gerade diese aus dem Wege zu schaffen. Wir werden uns daher auch hier für die Gegenwart bescheiden müssen, und den achtwöchentlichen Schutz als die äußerste Forderung aufstellen. Im Interesse der Kinder aber muß sie mit der Forderung an die Kommunen Hand in Hand gehen, in allen Industrie-Zentren, wo verheiratete Frauen in bestimmtem Umfang beschäftigt werden, Kinderkrippen in ausreichender Anzahl zu errichten, und Anordnungen zu treffen, denen zufolge den Müttern die Zeit gewährt wird, dort ihre Kinder zu nähren. Aber auch hier, wie für das ganze Gebiet des Arbeiterschutzes, ist die grundlegende Bedingung jeden Fortschritts die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit bis zum Normalarbeitstag von acht Stunden. Alle anderen Forderungen stehen dieser einen gegenüber in zweiter Linie. Gerade für die Frau als Mutter ist die Beschränkung der Arbeitszeit von der allergrößten Wichtigkeit; auf ihr beruht die Möglichkeit ihrer physischen und geistigen Kraft und Entwicklungsfähigkeit, und damit die ganze Zukunft ihrer Kinder. Betrachten wir nunmehr das Gebiet der Arbeit, über das die Schutzbestimmungen sich ausdehnen, so zeigt unsere Uebersicht auf den ersten Blick, daß es ein sehr beschränktes ist. Sie finden in allen Ländern nur auf die Fabrikarbeiter eine gleichmäßige, allgemeine Anwendung, die Arbeiter in der Landwirtschaft und die Dienstboten sind ganz davon ausgeschlossen, die Handelsgehilfen, die Kellner und die Heimarbeiter fast ganz, nur die Werkstattarbeiter der Hausindustrie genießen scheinbar relativ am meisten die Segnungen des Arbeiterschutzes. Der Grund für die Zaghaftigkeit der europäischen Gesetzgeber, die sich besonders in ihrer Haltung gegenüber der Heimarbeit äußert, ist einerseits die Rücksicht auf die Geschlossenheit der Einzelfamilie, und andererseits die Angst, eine der Stützen unserer industriellen Entwicklung zu untergraben. Die gesetzgeberischen Maßregeln, die die -Hausindustrie- berühren, lassen sich in drei Kategorien einteilen: eine, von den Grundsätzen des Arbeiterschutzes ausgehende, die gegenüber den Hausindustriellen in ähnlicher Weise verfährt, wie gegenüber den Fabrikarbeitern, die Schwachen also gegen die allzu rücksichtslose Ausbeutung der Starken zu schützen und den wirtschaftlichen Egoismus einzudämmen sucht; eine zweite, die den Interessen der Konsumenten ihre Entstehung verdankt und sich auf sanitäre Vorschriften beschränkt, und eine dritte endlich, deren Ziel es ist, die Heimarbeit zu unterdrücken. Von diesen drei Gesichtspunkten aus werden wir die einschlägige Gesetzgebung und ihre Wirkungen zu betrachten haben. Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Hausindustrie ist die landläufigste, oft ziemlich gedankenlos nachgesprochene Forderung, durch deren Erfüllung man ihren schädlichen Auswüchsen wirksam zu begegnen glaubt. Sie ist denn auch teilweise verwirklicht worden, indem sie aber in den europäischen Staaten und auch in einem Teil der außereuropäischen vor der Heimarbeit und der Familienwerkstatt Halt machte. In England, Frankreich und Oesterreich sind die Werkstätten in Bezug auf den Arbeiterschutz den Fabriken gleichgestellt; England wagt sogar die scharf gezogene Grenze der Familienwerkstatt zu überschreiten, sofern Kinder und junge Leute in ihr beschäftigt werden; Frankreich unterwirft auch Werkstätten religiöser Kongregationen und solche, die von Wohlthätigkeitsanstalten abhängen, dem Gesetz, während Oesterreich sie nicht mit einschließt. Die Schweiz dehnt den Arbeiterschutz auf alle Werkstätten aus, die mehr als 6 Personen beschäftigen, und auf alle ohne Unterschied, in denen ein gefährliches Gewerbe betrieben wird. Neu-Seeland und Viktoria endlich haben auch auf die Familienwerkstätten, in dem einen Fall, soweit 2, in dem anderen, soweit 4 Personen darin beschäftigt sind, den Arbeiterschutz ausgedehnt. Vergegenwärtigen wir uns dem gegenüber einmal die äußere Situation der Hausindustrie: sie breitet sich über die großen Städte, wie über die kleinen, über das flache Land und das einsame Dörfchen, wie über die unzugänglichsten Thäler und Hochplateaus der Gebirge aus. Sie haust im Kellerwinkel und in der Dachkammer, sie versteckt sich hinter dem Glanz besserer Tage im Salon der Damen der bürgerlichen Welt. Sie hat in den Großstädten keinen festen Sitz, denn keinerlei schwer bewegliche Maschinen, wie im Fabrikbetrieb, fesseln sie an die Scholle, ihre Werkstätten sind ebenso schnell aufgeschlagen, wie abgebrochen. Hat der gesetzliche Arbeiterschutz dem gegenüber irgend eine Aussicht zur Wirksamkeit? Selbst ein Heer von Beamten könnte ihm nicht dazu verhelfen. Es ist wohl mit diese Erwägung, die in den Ländern, wo die Hausindustrie einen besonders breiten Raum einnimmt, die Familienwerkstätte außerhalb des Gesetzes stellen hieß. Dadurch beschränkt sich der der Aufsicht unterstehende Kreis natürlich bedeutend, die Elendesten und Unglücklichsten, zu denen die Frauen und Kinder das größte Kontingent stellen, werden damit schutzlos der Ausbeutung preisgegeben, ohne daß den Werkstattarbeitern wesentlich geholfen wäre. Denn die Schwierigkeit der ausreichenden Beaufsichtigung wird noch durch die Stumpfheit der zu Schützenden gesteigert. Die Existenz der Hausindustrie beruht im wesentlichen auf der Thatsache, daß die menschliche Arbeitskraft billiger arbeitet als die maschinelle; die notwendige Ergänzung aber der niedrigen Löhne ist die lange Arbeitszeit. Die Menschen, vor allem die Frauen, die diesen Bedingungen bisher immer unterworfen waren, sind nicht einsichtsvoll genug, um die Durchführung der Gesetze zu unterstützen. Sie werden im Gegenteil, von einzelnen Kreisen aufgeklärter großstädtischer Arbeiter abgesehen, in der Beschränkung ihrer Arbeitszeit eine unwillkommene Verminderung ihrer an sich schon kärglichen Einnahmen sehen und die Bestimmungen des Gesetzes zu umgehen suchen. Dabei ist ihre Organisationsfähigkeit nicht nur infolge ihrer niedrigen Lebenshaltung und ihrer Arbeitsüberlastung, sondern auch infolge ihrer Vereinzelung eine sehr geringe, so daß auch hier nur in seltenen Fällen an die Stelle des einzelnen Schwachen die durch ihre Vereinigung starke Gesamtheit treten kann. Diese Thatsachen sind den Gesetzgebern nicht fremd geblieben. Sie haben daher verschiedene Versuche gemacht, zunächst einmal den Kreis der Hausindustriellen, auf die das Gesetz Anwendung finden soll, festzustellen. Soweit es sich um Werkstätten handelt, haben die australischen Staaten Viktoria und Neu-Seeland für sie die alljährlich zu wiederholende Registrierung vorgeschrieben und verfügt, daß eine Werkstatt erst dann als solche benutzt werden darf, wenn der Gewerbeinspektor, dem ihre Anmeldung einzureichen ist, die Erlaubnis dazu erteilt hat. Durch diese Maßregel sollen einerseits die Werkstätten zur Kenntnis der Behörden kommen, andererseits die sanitätspolizeiliche Kontrolle von Anfang an ermöglicht werden. Was aber in einem kleinen Staate möglich ist, wird in einem großen mit ausgedehnter Hausindustrie fast undurchführbar. Denn im Grunde müßte wieder eine Kontrolle notwendig sein, um festzustellen, ob die vorschriftsmäßige Anmeldung zur Kontrolle auch durchgängig erfolgt. Die englische Arbeitskommission hat im Hinblick hierauf seinerzeit vorgeschlagen, den Hauseigentümer, eventuell auch den Verleger für die rechtzeitige Anmeldung haftbar zu machen.[926] Aber selbst wenn die Kontrolle dadurch gesichert würde, bliebe ein großer Nachteil bestehen: nicht immer könnte der Gewerbeinspektor zur Inspizierung sofort zur Stelle sein, die dadurch notwendig werdende Arbeitspause bedeutete aber stets einen empfindlichen Ausfall am Verdienst. Um neben den Hausindustriellen auch die Heimarbeiter zu erfassen, haben eine Anzahl nordamerikanischer und australischer Staaten den Verlegern die Pflicht auferlegt, genaue Listen ihrer Arbeiter zu führen, die auf Verlangen dem Gewerbeinspektor vorzulegen sind, und England ist noch einen Schritt weiter gegangen, indem es, allerdings nur für eine beschränkte, Zahl von Gewerben, verlangte, daß die Werkstattinhaber und Liefermeister jährlich zweimal die Namen und Adressen ihrer Arbeiter dem Gewerbeinspektor einzureichen haben.[927] Diese Bestimmung ist gewiß eine sehr beachtenswerte, die Nachahmung verdient; einen wirklichen Wert aber hat sie nur dann, wenn die Beamten auch im stände sind, sämtliche Arbeiter ausreichend zu kontrollieren. Das aber ist, nach Lage der Sache, völlig aussichtslos. Ein besserer Weg, um die Durchführung der Schutzgesetze zu gewährleisten, scheint demnach der zu sein, die Verantwortlichkeit dafür auf eine Reihe von Personen auszudehnen und so eine Art freiwillige Inspektion zu schaffen, die die staatliche unterstützt. Die englische Gesetzgebung hat für bestimmte Gewerbe demgemäß entschieden und den Unternehmer für haftbar erklärt, wenn seine Arbeiter unter gesundheitsgefährlichen Bedingungen beschäftigt werden. Diese Bestimmung kann aber nur insoweit von Nutzen sein, als es sich etwa um die Beschaffenheit der Werkstätten in sanitärer Hinsicht handelt. Das Wichtigste aber, die Sicherstellung der Arbeitszeit, der Pausen, des Wöchnerinnenschutzes etc. etc. kann dadurch nicht gewährleistet werden, weil auch der Unternehmer keine ständige Kontrolle ausüben kann und sich kaum dazu gezwungen sieht, denn er weiß viel zu genau, wie selten die Uebertretung der Vorschriften konstatiert werden würde. Was Thun von einem rheinischen Industriellen erzählt, der, als er wegen der Uebertretung des Kinderschutzgesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ausrief: "Das schinde ich in acht Tagen wieder aus den Kindern heraus"[928], würde sich hier mit einigen Variationen wiederholen; die Verantwortlichkeit müßte daher nicht nur von dem Unternehmer getragen werden. Beatrice Webb schlägt vor, daß auch der Hausherr und Vermieter der Werkstatt haftbar gemacht werden müßte.[929] In New-York ist diese Forderung teilweise zum Gesetz erhoben worden, und der Hausherr muß für bestimmte Gewerbe dafür einstehen, daß die Waren erst dann hergestellt werden, wenn die Anmeldung der Werkstätte bei der Aufsichtsbehörde erfolgte. Ueber diese Bestimmung hinaus scheint mir die Haftbarmachung praktischerweise auch nicht gehen zu können, weil andernfalls eine für den Werkstattinhaber und seine Familie unerträgliche Chikanierung seitens des Hausherrn daraus entstehen würde. Hat der Hausherr oder sein Vertreter,--und man mache sich einmal klar, welche Art Menschen das häufig sind, und wie sie von Anfang an dem armen Arbeiter mißtrauisch gegenüberstehen,--die Berechtigung, seine Mieter zu kontrollieren, so kann er das Dasein derjenigen, die ihm aus irgend einem Grunde mißliebig sind, zu einem qualvollen gestalten, von Uebergriffen aller Art zu geschweigen, die die Folge sein müßten. Diese Art Kontrolle könnte außerdem immer nur im Weichbild der Städte möglich sein, weil z.B. die Hausindustriellen auf dem Lande und im Gebirge nicht nur häufig Besitzer ihrer armseligen Werkstatt sind, sondern auch weitab vom Verleger wohnen. Noch ein Mittel bleibt zu erwähnen, das für einen begrenzten Kreis von Arbeitern die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit sichern helfen soll. Es besteht in dem Verbot, den Fabrik- oder Werkstattarbeitern nach Ablauf der Arbeitszeit noch Arbeit mit nach Hause zu geben. England ist in dieser Weise vorgegangen, hat aber ausdrücklich bestimmt, daß nur dann die Mitnahme von Arbeit nach Hause gestattet werden darf, wenn die Arbeiterin in der Werkstatt nicht die volle Arbeitszeit beschäftigt wurde. Den Uebergriffen ist infolgedessen Thür und Thor geöffnet, weil unmöglich festgestellt werden kann, ob man ihr für den ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Rest der Arbeitszeit zu viel Arbeit mit nach Hause gab, oder nicht. Man glaubte, durch die Fassung des Gesetzes auf die Frauen Rücksicht nehmen zu müssen, die, weil sie Kinder zu hüten und ein Hauswesen zu leiten haben, nur stundenweise in der Werkstatt arbeiten können; ihnen wollte man nicht die Möglichkeit rauben, durch häusliche Arbeit den geringen Verdienst etwas zu erhöhen, und opferte dieser Rücksicht die viel wichtigere auf Hunderte anderer Frauen, denen dann vom Zwischenmeister so viel Arbeit aufgebürdet werden kann, daß sie zwar zu Hause bis in die Nacht hinein arbeiten müssen, aber weder Zeit finden, für ihre Kinder, noch für ihr Hauswesen zu sorgen. Soll, wenigstens auf diesem immerhin nur kleinen Gebiet, die weibliche Arbeiterin vor Ausbeutung geschützt werden, so muß das Verbot, Arbeit mit nach Hause zu nehmen, ein unbedingtes sein. Unsere ganze Betrachtung der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Hausindustrie läuft darauf hinaus, daß alle Bemühungen, sie in vollem Umfang durchzusetzen, fruchtlose bleiben. Der wesentliche Grund dafür ist der, daß die Wasser der Hausindustrie in zahllose kleine, versteckte Rinnsale auseinanderfließen, die sich notwendigerweise der Aufsicht entziehen. In dem schmerzlichen Gefühl der Resignation angesichts dieser Erkenntnis haben sich manche Gesetzgeber darauf beschränkt, die Wirkungen der Hausindustrie durch allgemeine sanitäre Vorschriften abzuschwächen. Sie gingen dabei ursprünglich nicht vom Interesse der Arbeiter, sondern von dem der Konsumenten aus, die sie vor dem Einfluß der unter gesundheitswidrigen Bedingungen hergestellten Waren zu schützen suchten. In den Staaten der nordamerikanischen Union ist dieses System am weitesten ausgebildet worden. Epidemien, deren Herd die Schwitzhöhlen der Hausindustrie waren, gaben den Anstoß dazu. Man verfügte, um die gefährliche Ueberfüllung der kleineren Arbeitsstuben zu vermeiden, daß in den Zimmern der Mietshäuser, die zugleich zum Essen und Schlafen benutzt werden, fremde Arbeitskräfte zur Herstellung verkäuflicher Waren nicht beschäftigt werden dürfen. Es war dies zugleich ein erster, vielverheißender Schritt zur zwangsweisen Einrichtung abgesonderter Werkstätten, es war aber auch zugleich eine indirekte Unterstützung der Familienwerkstätten, in denen die Ausbeutung ihre Orgien feiern konnte. Die Industrie wird immer der billigsten Arbeit nachgehen, und so hat das Gesetz eine Ausbreitung der Heimarbeit eher fördern als hindern helfen.[930] Um aber auch die Familienwerkstatt und ihre Gesundheitsverhältnisse unter Aufsicht halten zu können, wurde ihre Anmeldepflicht bei der Sanitätspolizei und ihre Lizenzierung durch sie eingeführt. Für die Befolgung dieser Vorschrift machte man in New-York den Hausherrn, in Massachusetts den Verleger haftbar. Auf diese Weise werden die Arbeitsräume, zum Teil nur soweit sie der Konfektionsindustrie dienen, wie in Massachusetts, zum Teil soweit überhaupt Waren darin erzeugt oder hergestellt werden, der Kontrolle der Sanitätsinspektion unterstellt. Einzelvorschriften, wie das Verbot, Waren in Wohnungen herzustellen, wo ansteckende Krankheiten herrschen, das auch England erlassen hat, sind die natürliche Folge hiervon. Man ist aber zum Schutze des Publikums noch weiter gegangen, In New-York, Massachusetts und Neu-Seeland bestimmt das Gesetz, daß Waren, von denen in Erfahrung gebracht wird, daß sie Werkstätten oder Familienbetrieben entstammen, die einer Lizenz ermangeln, oder daß sie sonst unter ungesunden Bedingungen entstanden, vom Sanitäts- oder Gewerbeinspektor mit einer Marke versehen werden müssen, die die Bezeichnung Tenement made enthält, also sowohl Händler wie Konsumenten vor dem Kauf abschreckt. Waren, die in Räumen verfertigt wurden, in denen ansteckende Krankheiten herrschen, müssen nach der Markierung desinfiziert werden und zwar erstrecken sich all diese Vorschriften auch auf von auswärts eingeführte Verkaufsgegenstände. Diese ganze, in der Idee gut gemeinte Einrichtung trägt aber den Stempel völliger Unzulänglichkeit schon an der Stirn, ja sie führt zu bedenklichen Konsequenzen. Denn wer vermöchte dafür einzustehen, daß jedes Kinderjäckchen, das im Zimmer des Typhuskranken entstand, jede Cigarre, die neben dem Bett des Schwindsüchtigen gearbeitet wurde, jedes Hemd, das eine arme Mutter am Bett ihres diphtheritiskranken Kindes nähte, kontrolliert und markiert werden kann?! Und wer will dem Ballen Tuch, oder den Jacken und Blusen, die in Massen von einer Stadt, von einem Land zum anderen versandt werden, ansehen, ob sie Krankheitskeime enthalten oder nicht? Die Angst vor der Markierung und Entwertung der Waren zwingt die Heimarbeiter aber auch zu einem förmlichen System der Verheimlichung und Vertuschung. Noch später als bisher werden sie sich entschließen, den Arzt zu holen oder ansteckende Krankheiten zur Anzeige zu bringen. Und selbst wenn die verhängnisvolle Marke an den Waren hängt, wird sie auf der großen Reise, die sie antritt, trotz aller auf ihre Beschädigung oder Entfernung verhängten Strafen, daran bleiben? Es ist ein utopischer Gedanke, daß ein gesäumtes Taschentuch oder ein Strumpf von ihrem Entstehungsort bis zu ihrer letzten Bestimmung kontrolliert werden können! Haftet aber die Marke trotz alledem, so wird die traurige Scheidung zwischen Reich und Arm noch in erweitertem Maße als bisher sich vollziehen: es werden Kreise von Händlern sich bilden, die die entwerteten Waren aufkaufen und sie an diejenigen absetzen, die das Tenement made gern in den Kauf nehmen, wenn sie dafür weniger zu bezahlen brauchen. Also selbst die Durchführbarkeit der Markierungsvorschriften vorausgesetzt, würden sie nur dem Schütze der begüterten Käufer dienen. Wenn wir uns nunmehr die Schwierigkeiten, mit denen die Hausindustrie-Gesetzgebung zu kämpfen hat, und an denen sie nach jeder Richtung hin scheitern muß, vergegenwärtigen, so zeigt es sich, daß sie sich alle unter dem einen Wort Heimarbeit zusammenfassen lassen,--Heimarbeit im weitesten Sinn, die sowohl die Arbeit der einzelnen Frau in ihrem Stübchen, als die Familienwerkstatt und die kleine Werkstatt der Zwischenmeister in den von ihnen bewohnten Räumen in sich begreift. Das ist der ungeheuere Abgrund, den die Arbeiterschutzgesetzgebung nicht zu überbrücken vermochte, in den sie vielmehr Jahr um Jahr Tausende von Menschen hinabstößt, vor allem die schwächsten, die Kinder und die Frauen. Um den Arbeiterschutzvorschriften zu entgehen, die Kosten der Fabrikanlagen zu ersparen und das Risiko der stillen Zeiten und der Krisen auf die Arbeiter abzuwälzen, hat das Unternehmertum die Hausindustrie großgezogen. Wird sie von der Gesetzgebung gleichfalls erfaßt, so wirft sich die Profitgier auf die Ausbeutung der Heimarbeit. Selbst eine so geringfügige Vorschrift wie die deutsche Konfektionsverordnung, hat vielfach schon eine Zunahme der Heimarbeiter zur Folge gehabt[931], und die Einführung des achtstündigen Normalarbeitstages für Fabriken und Werkstätten in Australien hat die Heimarbeit dort erst ins Leben gerufen.[932] Vor ihr aber steht, unter dem Banne geheiligter Traditionen der europäische Gesetzgeber still, der die Schwelle des Hauses nicht zu überschreiten wagt, auch wenn sie längst nicht mehr zu den heimlichen Freuden innigen Familienlebens, sondern nur in die düstere Werkstatt der Familienausbeutung führt. Vielleicht hält ihn auch eine unbestimmte Furcht zurück, die Grenzen seiner Macht, der für grenzenlos gehaltenen, zu erkennen. Der Amerikaner und der Australier, den sentimentale Rücksichten nicht mehr in dem Maße beherrschen, hat sich den Eintritt erzwungen, aber all seine Pillen und Tränke, die er gegen die große Krankheit da drinnen verordnete, sind wirkungslos geblieben. Begreiflich genug, denn es giebt keine Hilfe; es ist eine Krankheit, die rettungslos zum Tode führt. Viele verschließen sich der Richtigkeit dieser Diagnose, andere erkennen sie an, aber nach dem Beispiel der Aerzte am menschlichen Totenbett suchen sie das entfliehende Leben mit allen Mitteln der Kunst aufzuhalten, und nur sehr wenige sehen darin die ärgste Grausamkeit und wollen den Todeskampf zwar erleichtern, den Auflösungsprozeß aber beschleunigen. Es kann nach allem bisher Gesagten keinem Zweifel unterliegen, auf wessen Seite wir uns zu stellen haben. Zuerst waren es englische Arbeiter, die in der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit jeder gewerkschaftlichen Bemühung um bessere Arbeitsbedingungen, solange die Schmutzkonkurrenz der organisationsunfähigen Heimarbeiter besteht, die Beseitigung der Heimarbeit anzustreben suchten. Sowohl die Schuhmacher wie die Schneider führten einen heftigen Kampf gegen die Unternehmer, um sie zu zwingen, alle Arbeiter nur in eigenen Werkstätten zu beschäftigen. Die Schuhmacher erreichten vielfach ihr Ziel durch Arbeitseinstellungen, die Schneider blieben fast ganz erfolglos, auch ihr Appell an die Konsumenten, nur in solchen Geschäften zu kaufen, die in Betriebswerkstätten arbeiten lassen, fand nicht das Gehör, das notwendig gewesen wäre, wenn es hätte Eindruck machen sollen.[933] Ein Teil der englischen Sozialdemokratie, die auf dem Züricher Arbeiterschutzkongreß vertreten war, sprach sich im Sinne der Arbeiter aus und befürwortete eine Resolution, die die Abschaffung der Heimarbeit als Ziel der notwendigen, gesetzgeberischen Maßregeln hinstellte. Aber selbst vor diesem Forum fand sie keine Annahme. Mit der Forderung, Betriebswerkstätten einzurichten, traten auch die deutschen Arbeiter 1895 vor die Konfektionäre, und legten, um den Streit auszufechten, im Winter 1896 die Arbeit nieder. Nur das völlig ungenügende Gesetz, das die Werkstattarbeiter der Konfektion der Arbeiterschutzgesetzgebung unterstellte, war die Folge ihres Kampfes. Gegen die Heimarbeit, von der er ausging, geschah nichts.[934] Der schroffe Widerstand der Unternehmer gegen die Einrichtung von Betriebswerkstätten, die noch dazu, wo der Wunsch danach bisher auftauchte, von keinem Parlament befürwortet wurden, ist von ihrem Standpunkt aus vollkommen erklärlich: die Errichtung oder Miete von Räumen für die Werkstätten, die Anschaffung von Maschinen, die Anstellung von Werkführern, und nicht zum mindesten die schließlich folgenden Unbequemlichkeiten und Kosten des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung, denen sie bei der Beschäftigung von Hausindustriellen fast ganz entgehen, würde eine Kapitalanlage erfordern und den Profit zunächst so beschneiden, daß auch für die Zukunft an ein Nachgeben der Unternehmer um so weniger zu denken ist, als die in Betracht kommenden Arbeiter unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu einer geschlossenen starken Organisation, die ihren Wünschen den nötigen Nachdruck verleihen kann, niemals gelangen werden. Infolgedessen sind einzelne Gruppen von Arbeitern vielfach zur Selbsthilfe geschritten. In Genf und Lausanne, in Bern und in Zürich waren es die Schneider, die sich mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft eigene Werkstätten einrichteten, in Wien thaten die Meerschaumschnitzer das gleiche.[935] Die ganze Bewegung beschränkte sich aber auf kleine Kreise, weil einerseits keinerlei Zwang vorlag, ihr beizutreten, und andererseits das nötige Kapital fehlte, um durch Anschaffung neuer Maschinen und Anwendung motorischer Kräfte schnellere und bessere Arbeit zu liefern, und auf diese Weise der primitiven Heimarbeit den Boden abzugraben. Die Genfer Stadtverwaltung, an die die Schneider sich um Unterstützung wandten, erkannte zwar die Berechtigung ihrer Bestrebungen an, glaubte aber, in Rücksicht auf den Stadtsäckel, keinen Präzedenzfall schaffen zu dürfen. Ein anderes Mittel, die Heimarbeit möglichst einzuschränken, forderte ein Gesetzentwurf, den der Minister Peacock 1895 dem Parlament von Viktoria vorlegte, der sich aber auch nur auf die Konfektionsindustrie bezog. Er enthielt die Bestimmung, daß Heimarbeiter nur gegen Erlaubnisscheine beschäftigt werden dürften, und zwar sollten nur diejenigen, die ihren Lebensunterhalt verdienen müssen und dabei aus irgend einem Grund an ihr Haus gefesselt sind, darauf Anspruch erheben können; diese Einschränkung aber hätte, wenn das Gesetz in Wirksamkeit getreten wäre, seine Wohlthat wieder annulliert. Praktischer und durchgreifender erscheint daher der Vorschlag eines deutschen Sozialpolitikers, der gleichfalls in der schließlichen Unterdrückung der Heimarbeit die einzige Lösung der brennenden Frage sieht, und zwar den gegenwärtig beschäftigten Heimarbeitern ihre Arbeit im eigenen Haus gegen Ausstellung von Erlaubnisscheinen noch gestatten, neu eintretende aber davon ausschließen will, so daß die Heimarbeit dadurch auf den Aussterbeetat gesetzt wird.[936] Die hier gekennzeichneten Forderungen und Wünsche sind, jede für sich, berechtigt, aber sie sind entweder in der angegebenen Form unerfüllbar, oder sie würden sich, wenn sie verwirklicht wären, der großen Aufgabe gegenüber als viel zu schwach erweisen. Die Beseitigung der Heimarbeit kann, soll sie nicht zu einer grausamen Härte werden, nur das Resultat einer systematischen Gesetzgebung sein, die sich organisch und doch nach einem festen, das Ziel nie aus dem Auge verlierenden Plan entwickelt. Als erster Schritt zu diesem Ziel wäre die Verbindung von Wohnung und Werkstatt allen denjenigen zu verbieten, die fremde Arbeiter bei sich beschäftigen, und die Mitgabe von Arbeit nach Hause ausnahmslos zu untersagen; die Gewerbeinspektoren, deren Zahl um ein beträchtliches erhöht werden müßte, hätten die Durchführung der Vorschrift zu beaufsichtigen, während die Verantwortung dafür auch vom Verleger zu tragen wäre. Um aber zu gleicher Zeit die Zwischenmeister, häufig selbst nur wenig besser gestellte Proletarier, nicht zu ruinieren, müßten alle Gemeinden, in deren Bereich sich hausindustrielle Betriebe befinden, verpflichtet werden unter Heranziehung der Unternehmer zu den Kosten, besondere, allen Anforderungen der Hygiene entsprechende Räume, womöglich eigens für den Zweck erbaute fabrikähnliche Gebäude mit Motorbetrieb, den Hausindustriellen gegen eine Miete, die die früher dafür aufgewendeten Mittel nicht übersteigen dürfte, zur Verfügung zu stellen. Auf alle diese Werkstätten wären sodann sämtliche Vorschriften der Arbeiterschutzgesetzgebung auszudehnen, und Staat und Kommunalverwaltungen hätten die Verpflichtung einzugehen, ihre Aufträge nur von solchen Werkstätten ausführen zu lassen.[937] Bliebe man aber hierbei stehen, so würden die Familienwerkstätten selbstverständlich, den Erfahrungen in anderen Ländern entsprechend, enorm zunehmen. Dem müßte die Gesetzgebung vorgreifen, indem sie nunmehr das Verbot der Verbindung von Werkstatt und Wohnung auch auf die Familienwerkstatt ausdehnte. Nur solchen Personen, die in Rücksicht auf zu beaufsichtigende Kinder, oder zur Pflege alter Angehöriger oder durch eigene Gebrechlichkeit gezwungen sind, daheim zu bleiben, wären zunächst Erlaubnisscheine für die Ausübung ihres Berufes im Hause zu erteilen. Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen hätte die kommunale Armenverwaltung ihre Aufmerksamkeit den noch vorhandenen Heimarbeitern zuzuwenden und nach Maßgabe des Bedürfnisses, Kinderkrippen und Kinderhorte, Heimstätten und Siechenhäuser zu schaffen oder zu erweitern, oder durch direkte Unterstützung da einzugreifen, wo es not thut, so daß nach Ablauf einer gewissen Uebergangszeit sämtliche Heimarbeiter in die Werkstätten übergeführt werden könnten, und die Kinder, die Alten und Leidenden versorgt sind. Die selbstverständliche Voraussetzung für den Eingriff der Armenpflege wäre natürlich, daß alle, die Armen entehrenden Bestimmungen, wie z.B. die Entziehung des Wahlrechts, in Fortfall kämen. Die Pflege der Kranken, Alten und Gebrechlichen ist eine Pflicht der Gesellschaft, auf deren Erfüllung sie Anspruch haben, und die Armut gewissermaßen zu bestrafen, ist ein trauriges Zeichen für die völlige Verwirrung klarer Begriffe. Nachdem alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, könnte gegen die Heimarbeit, die noch immer ihr Leben fristen wird, mit größerem Nachdruck vorgegangen werden. Die Näherei in all ihren verschiedenen Zweigen käme zunächst in Betracht, weil sie sich am leichtesten überall zu verbergen vermag. Hier müßte eine neue Maßregel einsetzen: das Verbot des Antriebs der Maschinen durch menschliche Kraft überall dort, wo nicht für den Hausgebrauch gearbeitet wird. Ganz abgesehen davon, daß nach Ansicht aller Aerzte und Pflegerinnen die Einführung des Dampfbetriebs in der Näherei mehr als manches andere zur Hebung der Gesundheit beitragen würde[938], wäre diese Vorschrift leicht durchführbar, weil das Klappern der Maschine die Aufsicht erleichtert, um so mehr, wenn in diesem Fall der Hausherr haftbar gemacht und jede industrielle Arbeit in Miets- und Wohnhäusern, sowohl für die Arbeiter als für die Hausbesitzer empfindliche Strafen nach sich ziehen würde.[939] Alle diese Bestimmungen scheinen, auch unter Voraussetzung ihrer allmählichen Entwicklung, immer nur in den Städten, wo die Arbeiter sich zusammendrängen und die Aufsicht leichter möglich ist, durchführbar. Sind sie aber hier in Wirksamkeit, so wird die Entwicklungstendenz der modernen Industrie, billige Gegenden und billige Arbeitskräfte aufzusuchen, nur noch drastischer hervortreten, und die Ausbeutung, der in der Stadt Grenzen gesteckt werden, wird sich gierig auf das Land, in die einsamen Thäler, auf die fernen Höhen werfen. Um hier denselben Schutzgesetzen wie in der Stadt Geltung zu verschaffen, muß die Verkehrspolitik in ihren Dienst gestellt werden.[940] Jede Eisenbahn, jede gute Chaussee erleichtert die Verbindung, und es ist eine bekannte Thatsache, über die Naturfreunde nicht genug klagen können, daß der Fabrikschornstein überall emporragt, wo die Eisenbahn hindringt. Die Vereinigung der ländlichen Hausindustriellen in Werkstätten wird sich mit dieser Unterstützung allmählich auch durchsetzen lassen. Zur Schaffung der Werkstätten könnten die Arbeitgeber um so straffer herangezogen werden, als sie durch die niedrigeren Löhne, gegenüber den Arbeitgebern der städtischen Hausindustrie, so wie so im Vorteil sind. Aber damit sind alle Hindernisse noch nicht beseitigt. In New-York und Massachusetts, wo die Konfektionsindustrie einer strengen Regelung unterliegt, haben die Konfektionäre sich ihr dadurch zu entziehen gewußt, daß sie ihre Waren aus anderen Staaten beziehen, die solche Gesetze noch nicht kennen, und in die die Schwitzmeister von New York und Massachusetts massenhaft übersiedelten. Dasselbe würde sich in Europa wiederholen, wenn die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Hausindustrie sich auf ein oder zwei Länder beschränken würde. Die Notwendigkeit des internationalen Arbeiterschutzes tritt nirgends stärker hervor als hier, und es wäre an der Zeit, daß wenigstens zunächst einmal die internationalen Gesellschaften für Arbeiterschutz sich eingehend mit dieser Frage beschäftigen möchten, statt daß sie ihre Universalität durch eine oberflächliche Vielseitigkeit beweisen zu müssen glauben. Vor allem aber sollte die Arbeiterschaft aller Länder, ihr ein thatkräftiges Interesse zuwenden, und in den Parlamenten einmütig ihr gegenüber Stellung nehmen, denn von der Unterdrückung der Hausindustrie hängt ihre eigene Entwicklung ab. Erst die Vereinigung der männlichen und weiblichen Arbeiter in den Werkstätten wird ihre Aufklärung fördern und ihre gewerkschaftliche Organisation ermöglichen. Solange sie wie die Raubritter im Hinterhalt liegen, werden sie den organisierten Arbeitern ihre schwer errungene Beute immer wieder streitig machen. Lohnerhöhungen insbesondere, vor allem feste Lohntarife, jene wichtige Aufgabe der Arbeiterverbände, von deren Erreichung die Sicherheit der Existenz vielfach abhängt, werden, solange die Hausindustrie besteht, nur selten zu erkämpfen und noch seltener festzuhalten sein. Aber selbst unter den Arbeitern giebt es noch Leute genug, die zwar die Schäden der Hausindustrie anerkennen, trotzdem aber vor durchgreifenden Maßnahmen zurückscheuen, weil sie die Familie und die Freiheit des Einzelnen dadurch anzutasten glauben. Es ist auch zweifellos, daß es bei dem von mir vorgeschlagenen Weg, den die Gesetzgebung verfolgen soll, bei aller Vorsicht, ohne Härten nicht abgehen wird. Wo aber in der Welt wäre der Fortschritt leicht erkauft worden? Gegenüber allen Arbeiterschutzgesetzen hat es Menschen gegeben, die sich in ihrer Freiheit beschränkt, in ihrem Verdienst geschmälert sahen. Die allmähliche Aufsaugung des Handwerks durch die Fabrik hat gewiß schwere Wunden geschlagen und schlägt sie noch heute, für die Hausindustrie wird genau dasselbe gelten. Der Sozialreformer aber und der Gesetzgeber dürfen nach den Gefühlen Einzelner nicht ihre Handlungen einrichten, sie haben vielmehr die Aufgabe, den Entwicklungstendenzen nachzuspüren und diejenigen zu fördern, durch die die Menschheit im allgemeinen zu höheren Daseinsformen gehoben werden wird. Die Hausindustrie hält sie auf der Stufe physischer und geistiger Verelendung fest, sie hindert den Fortschritt zu besseren sozialen Verhältnissen, darum muß auch hier das sentimentale Mitleid von der ruhigen Erkenntnis und der weit ausschauenden Menschenliebe überwunden werden. Ein Stiefkind der Arbeiterschutzgesetzgebung waren lange Zeit hindurch auch die -Handelsgehilfen-. Und sie selbst, die den Unterschied zwischen sich und den Fabrikarbeitern stets scharf betonten, wünschten auch auf diesem Gebiet keine Gleichstellung mit ihnen. Erst als der 1842 gegründete englische Verein zur Erkämpfung des frühen Ladenschlusses, nach fast fünfzigjährigen vergeblichen Bemühungen einsah, daß auf dem Wege der Selbsthilfe nichts zu erreichen war, trat er für gesetzliche Maßregeln ein. Um dieselbe Zeit erhoben auch die kaufmännischen Vereine Deutschlands bestimmte Forderungen an die Gesetzgebung. Die Entstehung der Großbetriebe auf dem Gebiete des Handels hatte dieser Entwicklung vorgearbeitet, denn sie verwandelte langsam die Masse der jungen Kaufleute, die ihre Lehr- und Arbeitszeit stets nur als Vorbereitung zur eignen Selbständigkeit ansahen, in Lohnarbeiter, die zeitlebens in abhängiger Stellung vom Unternehmer bleiben und daher eines gesetzlichen Schutzes bedürfen. Der erste Schritt hierzu war die gesetzliche Fixierung einer wöchentlichen Maximalarbeitszeit von 74 Stunden für Ladengehilfen unter 18 Jahren in England, der aber über ein Jahrzehnt hindurch nur zur Ausfüllung des Gesetzbuches diente, da keine Kontrolle über seine Ausführung vorhanden war. Der Londoner Grafschaftsrat entschloß sich erst vor wenigen Jahren zur Anstellung von Handelsinspektoren, die schon nach kurzer Frist eine große Zahl von Gesetzesübertretungen konstatieren konnten. Die einzige Bestimmung, die diesem vielverheißenden Anfang gesetzlicher Reformarbeit folgte, war die Vorschrift, in allen Läden, wo weibliche Verkäufer thätig sind, Sitze für sie aufzustellen,--eine Vorschrift, betreff deren eine Anzahl nordamerikanischer Staaten mit gutem Beispiel vorangegangen war und die auch von Deutschland und Frankreich neuerdings erlassen wurde. Die schweren Schäden aber, mit der die Arbeit im Handel die Angestellten bedroht, sind damit noch kaum berührt, und doch schien es, als ob die wichtigste Reform, die Verkürzung der Arbeitszeit, nicht durchzusetzen wäre. Zuerst gelang es, die Sonntagsruhe zu erkämpfen; aber sie blieb problematisch und besteht im Grunde nur in einer Beschränkung der Sonntagsarbeit, denn nicht nur, daß alle Handelsgehilfen in Deutschland eine fünf-, in Oesterreich sogar eine sechsstündige Sonntagsarbeit haben, für eine Reihe von Betrieben wird auch diese Bestimmung noch zuungunsten der Angestellten aufgehoben. daß nach dieser Erfahrung die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit noch auf größere Schwierigkeiten stoßen würde, war vorauszusehen. Als die deutsche Kommission für Arbeiterstatistik auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen dementsprechende Forderungen stellte, erhob sich ein Sturm der Entrüstung in der Handelswelt. Eine ganze Anzahl von Arbeitgeberverbänden und Handelskammern hielt die vorgeschlagene Festsetzung des Achtuhrladenschlusses nicht nur für den Anfang ihres Ruins, sondern auch für verderblich für die Angestellten, die dadurch zur mißbräuchlichen Verwendung der freien Zeit, zu Leichtsinn und Unsittlichkeit verführt werden würden. Der "Eingriff des Staates in die Erwerbsfreiheit" wurde ebenso wie einst die gesetzliche Regelung der Fabrikarbeit schroff zurückgewiesen und für eine Kränkung der Berufsehre angesehen.[941] Trotzdem gelangte schließlich der Neunuhrladenschluß zur Annahme. Im weiteren Verlauf der Reformen auf diesem Gebiet wurde die Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 10-11 Stunden und die Festsetzung einer Mittagspause von 1-1/2 Stunden, sobald die Mahlzeit außer dem Hause eingenommen wird, obligatorisch gemacht. Aber wie bei der Arbeiterschutzgesetzgebung überhaupt, so wurden diese Bestimmungen durch die Zulassung einer Reihe von Ausnahmen wieder durchbrochen, denn nicht nur, daß sie auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren sofort vorgenommen werden müssen, auf die Aufnahme der Inventur, sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen keine Anwendung finden, die Arbeitszeit kann vierzig Tage im Jahr bis 10 Uhr abends verlängert, die an sich schon spärliche Sonntagsruhe kann besonders vor Festzeiten vollends fast ganz aufgehoben werden. Unberührt von irgend welchen durchgreifenden Regulierungen blieben die Schlafräume der Angestellten, die, wie wir gesehen haben, sobald sie im Hause des Chefs sich befinden, viel zu wünschen übrig lassen. Selbst über die Einrichtung der Geschäftsräume bestehen nur ganz allgemeine Bestimmungen, die allerdings durch Verordnung des Bundesrats genauer präzisiert werden können. Bisher ist das nur in Bezug auf die Sitzgelegenheit der Verkäuferinnen geschehen. Alle diese Reformen haben blos den Wert erster Versuche, um so mehr, als keine besondere Kontrolle ihnen Nachdruck verleiht, ihre Durchführung vielmehr nur unter Aufsicht der Ortspolizeibehörden gestellt ist. Auch auf anderen Gebieten ist die Gesetzgebung äußerst vorsichtig vorgegangen. Das gilt im besonderen in Bezug auf die Lehrlingszüchterei. Wie die Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik ergaben, besteht sie in ausgedehntem Maß im deutschen Handel. Je kleiner die Geschäfte, desto mehr suchen sie sich mit den billigsten Arbeitskräften zu behelfen, es zeigte sich sogar, daß von 8235 Betrieben 671 mehr Lehrlinge als Gehilfen und 659 überhaupt nur Lehrlinge beschäftigen; die Konkurrenz, die dadurch den Gehilfen gemacht wird, die Ausbeutung jugendlicher Arbeitskräfte, die daraus klar genug hervorgeht, hätten eines energischen Eingriffs bedurft. Statt dessen begnügte man sich mit der allgemeinen Bestimmung, daß der Lehrherr nur soviel Lehrlinge halten darf, als im Verhältnis zum Umfang und der Art seines Betriebes steht und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Allerdings wurde auch hier für den Bundesrat eine Thür offen gelassen, der befugt ist, durch besondere Vorschriften einzugreifen,--das bekannte deutsche Mittel, womit man glaubt, dem Reformbedürfnis Genüge zu thun. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf einen anderen Uebergriff der Geschäftsleiter, der geeignet ist, den Handelsgehilfen in seinem ganzen Fortkommen zu behindern: der sogenannten Konkurrenzklausel. Sie besteht darin, daß sich der Gehilfe dem Chef gegenüber verpflichtet, falls er seine Stellung verläßt, im Verlauf einer gewissen Zeit entweder in der Nähe kein eigenes ähnliches Geschäft zu gründen, oder eine geraume Zeit hindurch, die zuweilen bis zu vielen Jahren sich ausdehnte, in kein ähnliches Geschäft als Gehilfe einzutreten. Es giebt nicht viele Anforderungen von Arbeitgebern an Arbeiter, die so den Klassencharakter an der Stirn tragen, wie diese, und von ihm verlangen, daß er selbst über sein persönliches Abhängigkeitsverhältnis hinaus, auf die Interessen und den Profit des Chefs Rücksicht nimmt. Und die Gesetzgeber haben es nicht gewagt, dieser ungerechtfertigten Bevormundung der Arbeiter ein Ende zu bereiten. Nur zu einer allgemein gehaltenen Bestimmung haben sie sich entschließen können: daß solche Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Angestellten nur dann verbindlich sind, wenn sie nicht die Grenzen überschreiten, durch welche "eine unbillige" Erschwerung ihres Fortkommens ausgeschlossen wird. Nur mit Minderjährigen sind sie überhaupt verboten. Damit ist der Arbeiterschutz im Handel erschöpft: er läßt eine zwölf-, dreizehn-, ja selbst eine vierzehnstündige Arbeitszeit zu, die bestenfalls durch eine Pause von 1-1/2 Stunden unterbrochen wird, er gestattet die Ausbeutung jugendlicher Arbeitskräfte und erlaubt, daß der Gehilfe in seinem berechtigten Streben nach sozialem Fortkommen gehindert wird! Und doch repräsentiert die deutsche Gesetzgebung den Fortschritt auf dem europäischen Kontinent. In Oesterreich hat sich der Schutz der Handelsangestellten zwar in ähnlicher Weise entwickelt wie in Deutschland, aber er ist noch weniger sicher gestellt und besonders die Sonntagsruhe ist auf jede Weise durchbrochen. Frankreich kennt sie nicht einmal. Wo sie besteht, ist sie ebenso wie der Ladenschluß die Folge langjähriger Kämpfe der Organisationen der Handelsangestellten, die sich um so kräftiger entwickeln konnten, als das Uebergewicht der großen Warenhäuser gegenüber den kleinen schon früh in Erscheinung trat. Die fortgeschrittenste Gesetzgebung repräsentiert Australien und Neu-Seeland. Die Ladenschlußstunde ist teilweise schon auf sechs Uhr und nur an einem oder zwei Wochentagen auf spätere Abendstunden festgesetzt. Außer der vollen Sonntagsruhe wird den Angestellten ein halber freier Wochentag gewährleistet. Für jugendliche und weibliche Gehilfen besteht vielfach der acht- oder neunstündige Arbeitstag. Wie es heißt, haben diese weitgehenden Vorschriften keinerlei Nachteile mit sich geführt. Die englischen Handelsangestellten jagen daher nicht, wie die Gegner gern behaupten, einer Utopie nach, wenn sie dasselbe verlangen.[942] Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf den Handel darf durch die Rücksicht auf das Publikum, die man immer zu haben vorgiebt, wenn man eine Verkürzung der Arbeitszeit für undurchführbar erklärt, nicht hintangehalten werden. Vor allem aber müßten besondere Organe, sowohl eine Handels- als eine Wohnungsinspektion, zur Sicherung ihrer Durchführung Sorge tragen. Eine Ergänzung müßte sie durch Bestimmungen finden, die je nach der Größe und der Art des Betriebs die Minimalzahl der Anzustellenden festsetzen. Was helfen die schönsten Sitzgelegenheiten, wenn, wie es besonders in den großen Warenhäusern der Fall ist, die Angestellten auf eine Weise in Anspruch genommen werden, die jede Möglichkeit zum Ausruhen ausschließt. Wie auf anderen Gebieten, so gilt es ferner auch hier, der wirtschaftlichen Entwicklung, die zum Großbetrieb drängt, und mehr und mehr einen Arbeiterstand im Handel schaffen hilft, die Bahn frei zu machen. Denn die Durchführung des Arbeiterschutzes und sein Ausbau wird im Handel ebenso wie in der Industrie durch das mehr oder weniger ausgesprochene Uebergewicht der großen über die kleinen Betriebe bedingt und kann nur durch die eng damit zusammenhängende Organisationsfähigkeit der Arbeiter und ihre Unterstützung gewährleistet werden. Für alle bisher berührten Arbeitsgebiete ist der Arbeiterschutz unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer gewissen Grenze durchführbar, und man hat überall wenigstens den Anfang dazu gemacht. Vollständig unberührt von ihm blieb die -Landwirtschaft-. Die Ursache davon beruht nicht nur auf der Meinung, daß der Landarbeiter eines Schutzes nicht bedürfe,--sie ist durch offizielle und private Untersuchungen schon gar zu oft erschüttert worden,--sondern mehr noch darauf, daß die landwirtschaftliche Arbeit sich nicht unter dasselbe Schema bringen läßt wie die industrielle und kommerzielle, und die Bedingungen ihrer Regelung daher andere sind. Eine Uebertragung des Arbeiterschutzes, wie wir ihn kennen, auf ihre Arbeiter ist nur in Bezug auf wenige Bestimmungen möglich. Aber auch die Durchführung jedes besonderen Landarbeiterschutzes hängt so eng mit den Problemen der agrarischen Fragen zusammen, daß es eines Werkes für sich bedürfen würde, um ihn theoretisch zu erörtern und praktisch festzusetzen. Nur allgemeine Gesichtspunkte können im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden. Wir haben bisher gesehen, daß der Grad der Durchführbarkeit des Arbeiterschutzes wesentlich davon abhängt, in welchem Maße die zu schützenden Personen von der isolierten zur kollektiven Arbeit vorgeschritten und wie weit sie infolgedessen im stande sind, für die Wahrung ihrer Rechte selbst einzustehen. Eine kollektive Arbeit aber tritt in der Landwirtschaft nur dann auf, wenn bestimmte Saisonarbeiten,--z.B. die Frühjahrsbestellung, die Ernte, der Zuckerrübenbau,--die Heranziehung einer größeren Menge von Arbeitern nötig machen. Zur Förderung der Saisonarbeit hat die Dreschmaschine schon viel beigetragen; die Einführung anderer Maschinen, womöglich mit Hilfe elektrischer Motoren, müßte weiter revolutionierend wirken. Um dem Arbeiterschutz eine Grundlage zu schaffen, wäre es demnach notwendig, diese Entwicklung auf jede Weise zu fördern. Eines der wichtigsten Mittel dazu ist die Unterstützung der landwirtschaftlichen Genossenschaften, die allein im stande sind, die Nachteile des Kleinbetriebs durch gemeinschaftliche Anschaffung der Mittel zum Großbetrieb zu fördern. Zweifellos wird dadurch auch die Erscheinung der landwirtschaftlichen Saisonarbeiter, d.h. die der besitzlosen Tagelöhner, gefördert werden. Sie wird in der Gegenwart als eine die Interessen der einheimischen Arbeiter schädigende betrachtet. Und mit Recht, und zwar deshalb, weil die betreffenden Arbeiter sozial tiefstehenden Volkskreisen entstammen. Darum hat die Sozialpolitik zunächst einmal hier einzugreifen. Das kann auf dreierlei Weise geschehen: durch scharfe Vorschriften in Bezug auf die Wohnungsverhältnisse der Arbeiter und die Schaffung einer ländlichen Wohnungsinspektion, durch gesetzliche, jeder Saisonarbeit besonders angepaßte Beschränkung des Arbeitstags, und durch direkte Förderung der Organisation der Wanderarbeiter. Die Einsetzung einer landwirtschaftlichen Betriebsinspektion wäre im Anschluß hieran notwendig, aber, bei dem großen Umfang des ihr unterstehenden Gebiets, wäre zunächst an einschneidende direkte Folgen ihrer Thätigkeit ebensowenig zu denken, wie an die direkte Wirkung der Schutzgesetze selbst, wenn nicht ein sehr energischer Wille der staatlichen Verwaltung ihre Durchführung sicherte. Ihre Bedeutung wäre für den Anfang wesentlich eine erzieherische. Die Arbeiter, die nach Beendigung ihrer Arbeit in ihre Heimat zurückkehren, kämen mit anderen Begriffen und Bedürfnissen heim, als sie gegangen sind, und würden auf die Zurückgebliebenen ihrerseits wieder einwirken, so daß eine allmähliche Hebung ganzer Volksschichten ermöglicht würde. Sie müßte aber auch noch von anderer Seite in Angriff genommen werden; und zwar durch das Verbot der ländlichen Kinderarbeit und der Wanderarbeit für junge Leute unter achtzehn Jahren. Wenn in Rücksicht auf die Gefährdung der Sittlichkeit durch die Wanderarbeit zuweilen gefordert wird, daß dies Verbot auf alle minderjährigen Mädchen ausgedehnt werden soll[943], so scheint mir das zu weit zu gehen. Von diesem Standpunkt aus müßte man sie überhaupt alle zu Hause einsperren, denn es giebt, wie wir zur Genüge gesehen haben, kein Arbeitsgebiet, auf dem ihre Sittlichkeit nicht gefährdet wird. Hielte man sie aber nur von der Wanderarbeit zurück, so wären sie gezwungen, sich einen anderen Erwerb zu suchen. Das achtzehnte Jahr scheint mir dagegen für beide Geschlechter eine angemessene Grenze darzustellen. Die notwendige Ergänzung des Arbeitsverbots müßte die Erweiterung des Schulzwangs und die Einrichtung ländlicher Fortbildungsschulen sein, deren Besuch obligatorisch wäre. Aber die Wanderarbeiter rekrutieren sich nicht nur aus der einheimischen Bevölkerung. Nach Deutschland kommen sie aus Rußland, nach Frankreich aus Belgien, selbst die Importierung chinesischer Arbeiter ist vielfach schon als eine Möglichkeit zur Steuerung der ländlichen Arbeiternot hingestellt worden. So traurig es auch ist, weil es eine wirkliche Besserung der Zustände auf lange Zeit hinausschiebt, so gilt doch auch hier, was für die Hausindustrie gilt, daß eine internationale Regelung erst der Ausgangspunkt weiterer Reformen sein kann. Immerhin aber werden die nationalen Reformen auch auf die ausländische Arbeiterschaft ihren erzieherischen Einfluß nicht verfehlen. Auf viel größere Schwierigkeiten stößt der Schutz der ortseingesessenen landwirtschaftlichen Arbeiter infolge ihrer Vereinzelung und des Mangels an Aufklärung, der besonders in ihrer Weltabgeschlossenheit seine Ursache hat. Trotzdem müßte auch hier die grundlegende Bestimmung jedes Arbeiterschutzes, die Beschränkung der Arbeitszeit, der keine technischen Schwierigkeiten gegenüberstehen, zur Durchführung gelangen, und durch eine ausreichende staatliche Aufsicht unterstützt werden. Alle Verordnungen ferner, die das Koalitionsrecht der Landarbeiter einschränken oder ganz illusorisch machen, müßten aufgehoben werden, auch wenn zunächst noch nicht erwartet werden könnte, daß sie sich als fortgeschritten genug erwiesen, um von dem ihnen gewährten Recht den für sie vorteilhaftesten Gebrauch zu machen. Die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse durch eine Wohnungsinspektion, das Verbot, die öffentliche Stellung eines Amtmanns oder Landlords mit der privaten des Arbeitgebers in einer Person zu vereinigen, wären geeignet, manche Unzuträglichkeiten aus dem Wege zu räumen. Denn jedes Mittel zur Hebung der sozialen Lage und zur Unterdrückung persönlicher Abhängigkeit, wäre zugleich ein Mittel zur Durchführung des Arbeiterschutzes; daher ist auch jeder Rest feudaler Arbeitsverhältnisse, wie das Insten- und Deputantentum zu bekämpfen.[944] Für die Frauen aber gilt es mit allem Nachdruck auf die Durchführung einer Arbeiterschutzvorschrift hinzuwirken, die gerade im Hinblick auf die Landarbeit von größter Bedeutung ist: das Arbeitsverbot für Schwangere und Wöchnerinnen. Wie es möglich ist, zu behaupten, daß die Lohnarbeit der verheirateten Frau und der Mädchen auf dem Lande "wenig Anlaß zu einer besonderen Schutzgesetzgebung" giebt[945], wird jedem unbegreiflich erscheinen, der nur einmal gesehen hat, wie eine werdende Mutter auf dem Kartoffelfeld hackt, oder eine erst kürzlich Entbundene beim Heuaufladen beschäftigt ist. Das frühe Altern der Landarbeiterinnen, ihre Kränklichkeit und die Schwächlichkeit ihrer Kinder sind nicht zum mindesten darauf zurückzuführen. Soweit es daher im Bereiche der Möglichkeit liegt, sollte kein Mittel unversucht gelassen werden, um den Schutz der Schwangeren vier Wochen vor und der Wöchnerin acht Wochen nach der Entbindung für die ländliche Lohnarbeiterin durchzusetzen. Eventuell wäre die Verantwortung dafür auf sämtliche Vorgesetzte der Arbeiterin,--Inspektoren u.s.w.,--auszudehnen, und die Hebammen zur 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400 401 402 403 404 405 406 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 419 420 421 422 423 424 425 426 427 428 429 430 431 432 433 434 435 436 437 438 439 440 441 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465 466 467 468 469 470 471 472 473 474 475 476 477 478 479 480 481 482 483 484 485 486 487 488 489 490 491 492 493 494 495 496 497 498 499 500 501 502 503 504 505 506 507 508 509 510 511 512 513 514 515 516 517 518 519 520 521 522 523 524 525 526 527 528 529 530 531 532 533 534 535 536 537 538 539 540 541 542 543 544 545 546 547 548 549 550 551 552 553 554 555 556 557 558 559 560 561 562 563 564 565 566 567 568 569 570 571 572 573 574 575 576 577 578 579 580 581 582 583 584 585 586 587 588 589 590 591 592 593 594 595 596 597 598 599 600 601 602 603 604 605 606 607 608 609 610 611 612 613 614 615 616 617 618 619 620 621 622 623 624 625 626 627 628 629 630 631 632 633 634 635 636 637 638 639 640 641 642 643 644 645 646 647 648 649 650 651 652 653 654 655 656 657 658 659 660 661 662 663 664 665 666 667 668 669 670 671 672 673 674 675 676 677 678 679 680 681 682 683 684 685 686 687 688 689 690 691 692 693 694 695 696 697 698 699 700 701 702 703 704 705 706 707 708 709 710 711 712 713 714 715 716 717 718 719 720 721 722 723 724 725 726 727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738 739 740 741 742 743 744 745 746 747 748 749 750 751 752 753 754 755 756 757 758 759 760 761 762 763 764 765 766 767 768 769 770 771 772 773 774 775 776 777 778 779 780 781 782 783 784 785 786 787 788 789 790 791 792 793 794 795 796 797 798 799 800 801 802 803 804 805 806 807 808 809 810 811 812 813 814 815 816 817 818 819 820 821 822 823 824 825 826 827 828 829 830 831 832 833 834 835 836 837 838 839 840 841 842 843 844 845 846 847 848 849 850 851 852 853 854 855 856 857 858 859 860 861 862 863 864 865 866 867 868 869 870 871 872 873 874 875 876 877 878 879 880 881 882 883 884 885 886 887 888 889 890 891 892 893 894 895 896 897 898 899 900 901 902 903 904 905 906 907 908 909 910 911 912 913 914 915 916 917 918 919 920 921 922 923 924 925 926 927 928 929 930 931 932 933 934 935 936 937 938 939 940 941 942 943 944 945 946 947 948 949 950 951 952 953 954 955 956 957 958 959 960 961 962 963 964 965 966 967 968 969 970 971 972 973 974 975 976 977 978 979 980 981 982 983 984 985 986 987 988 989 990 991 992 993 994 995 996 997 998 999 1000