besondere Erlaubnis möglichst oft zu umgehen suchen. Uebertretungen
dieser Art kommen, wie die Fabrikinspektoren aller Länder
übereinstimmend berichten, am häufigsten vor. Wo ein ausgeprägtes
Solidaritätsgefühl fehlt, wo die Organisation nicht hinter der
Arbeiterin steht, ist sie nicht nur willenlos gegenüber den Wünschen des
Unternehmers, sie bietet womöglich selbst die Hand zu ihrer Erfüllung.
So wird der zehn- oder elfstündige Arbeitstag in der Praxis vielfach zu
einem zwölf- und dreizehnstündigen.
Aehnlich liegen die Verhältnisse in Bezug auf die Nachtarbeit: sie ist
im Prinzip verboten, aber eine ganze Reihe von Ausnahmen öffnen der
Uebertretung der Vorschriften Thür und Thor. Nur England und die Schweiz
erfreuen sich eines absoluten Verbots. In Deutschland wird unter
bestimmten Bedingungen eine Verlängerung der Arbeit bis zehn Uhr nachts,
ein Beginn zwischen 4-1/2 und 5 Uhr früh gestattet, aber auch die
Nachtarbeit, die in 24 Stunden 10 Stunden dauern darf mit der
Einschränkung, daß Tag- und Nachtschichten wöchentlich wechseln müssen,
kann durch den Bundesrat erlaubt werden. Für Molkereien und
Konservenfabriken, für Steinkohlen-, Zink- und Bleierzbergwerke, für
Ziegeleien und schließlich auch für Konfektionswerkstätten wurden
Erlaubnisse der Art bereits erteilt. Oesterreich geht in der Gewährung
von Ausnahmen noch weiter, indem es die Nachtarbeit auch in der
Bettfedernreinigung, der Spitzen-, Papier-, Feß- und Zuckerfabrikation,
sowie in zahlreichen Zweigen der Textilindustrie gestattet. Das
französische Gesetz wird in gleicher Weise durchlöchert, nur daß es den
Vorteil bietet, an Stelle der zulässigen zehnstündigen Nachtarbeit
Deutschlands und der elfstündigen Oesterreichs die siebenstündige
festgesetzt zu haben.[923]
Dasselbe System wiederholt sich in Deutschland, Oesterreich und
Frankreich bei der Sonntagsarbeit, wenn die darauf bezügliche Verordnung
auch, hauptsächlich aus religiösen Gründen, straffer gehandhabt wird,
und Frankreich die Bestimmung getroffen hat, daß für die notwendig
gewordene Sonntagsarbeit stets ein Ersatzruhetag in der Woche gewährt
werden muß.
Die Festsetzung der Arbeitszeit und der Ruhepausen wird nach alledem
durch dieselbe Gesetzgebung, die sie in Angriff nahm, wenn nicht
annulliert, so doch in so mannigfaltiger Weise durchbrochen, daß der
Segen, den sie verbreiten sollte, sehr fragwürdig erscheint. Und doch
ist diese Zwiespältigkeit des Arbeiterschutzes nur die notwendige Folge
des Standpunkts, den die Regierungen der Arbeiterfrage gegenüber
einnehmen und der sich dadurch kennzeichnet, daß die Interessen der
Arbeiter zwar vertreten werden sollen, aber nur soweit, als sie mit den
Interessen der Unternehmer nicht kollidieren. Ein ernsthafter
Arbeiterschutz ist aber nur dann durchführbar, wenn man bei seiner
Gestaltung in erster Linie die Arbeiterinteressen vor Augen hat. Der
Fortschritt des Arbeiterschutzes hängt darum hauptsächlich von dem
Einfluß und der Macht der Arbeiterklasse selbst ab. Und da auf der
Verkürzung der Arbeitszeit und der Zusicherung ausreichender Ruhe das
Wohl der Arbeiter in erster Linie beruht, ist der größte Nachdruck
gerade hierauf zu legen. Wie das Beispiel Englands und der Schweiz
beweist, ist jetzt schon ohne wesentlichen Nachteil für die Industrie
die Durchführung der Nacht- und Sonntagsruhe möglich, und zwar,
bestimmte Ausnahmen abgerechnet, auch für Männer. Was die Ueberstunden
betrifft, so zeigt die englische Textilindustrie, daß ihre völlige
Aufhebung auch möglich ist, denn sie hat sich trotzdem, oder vielleicht
gerade deshalb, so großartig entwickelt. Die Unternehmer, die auf die
Höhe ihres Profits nicht verzichten wollten, sahen sich eben genötigt,
die fehlenden Menschenkräfte durch schneller produzierende Maschinen zu
ersetzen,--ein Prozeß, der stets bei der Verkürzung der Arbeitszeit
eintreten muß, so daß der Arbeiterschutz sich als eines der wirksamsten
Mittel zur Beschleunigung der allgemeinen industriellen Entwicklung
erweist. Auch für Saison- und Campagneindustrien könnten die
Ueberzeitbewilligungen erheblich eingeschränkt und der Ausfall durch
Mehreinstellung von Arbeitskräften wett gemacht werden. Eine künstliche
Einschränkung der in wilder Hetzjagd einander folgenden Modethorheiten
wäre auch für die Konsumenten nicht vom Uebel. Zunächst freilich dürfte
die Forderung einer Verminderung der Ueberzeitbewilligungen womöglich
blos auf solche Fälle, wo Unglücksfälle oder Naturereignisse sie
unbedingt notwendig machen, ein frommer Wunsch bleiben, weil er nur auf
dem Boden internationaler Vereinbarungen auf Erfüllung rechnen kann.
Selbst die vielfach ans Märchenhafte grenzende Entwicklung des
Maschinenwesens, die geradezu prädestiniert erscheint, die Arbeitszeit
immer mehr zu verkürzen, hat unter der gegenwärtig herrschenden
schrankenlosen Konkurrenz nur dazu dienen müssen, den Profit zu erhöhen.
Erfindungen, die nur dem Arbeiter nutzen, dem Unternehmer aber keinerlei
Vorteil bringen, ja ihm womöglich nur Kosten verursachen, werden ohne
äußeren Zwang nirgends eingeführt. Der Staat und die Kommunen, die zwar
solche Einrichtungen gesetzlich einführen können, die direkt Leben und
Gesundheit der Arbeiter schützen, aber nicht die Befugnis haben, die
Unternehmer zur Anschaffung arbeitsparender Maschinen zu zwingen,
müßten es als ihre Pflicht betrachten, in ihren eigenen Betrieben darin
mit dem guten Beispiel voran zu gehen, und es müßte zu den Aufgaben der
Arbeiterorganisationen gehören, überall für ihre Einführung einzutreten.
Verbände sich diese Agitation mit einer jedesmaligen Revidierung der
Lohntarife, so daß durch neue Maschinen nicht die Einnahmen der Arbeiter
verringert würden, so wäre sie eines der wirksamsten Hilfsmittel zur
Erreichung des Normalarbeitstags.
Erwägungen ähnlicher Art drängen sich auf, wenn wir die Betriebe
betrachten, aus denen die Frauen in Rücksicht auf ihre Gesundheit
entweder ganz oder teilweise ausgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme
derjenigen Beschäftigungsarten, die, wie die Arbeit unter Tage, der
Transport von Rohmaterial in Ziegeleien u.s.w., ihrer körperlichen
Konstitution nicht entsprechen, sind es entweder solche, die
Vergiftungsgefahren mit sich führen, wie die Herstellung elektrischer
Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen, die Fabrikation von
Arsenik, Nitrobenzin, Bleiweiß u.s.w., oder solche, die die
Arbeiterinnen besonders hohen Temperaturen aussetzen, wie die Arbeit in
Rohzuckerfabriken, Cichorienfabriken, Drahtziehereien u.s.w. Frankreich
ist in diesen Verboten besonders weit gegangen und hat die Frauen fast
aus der ganzen chemischen Industrie entfernt. Nun haben wir aber bei der
Betrachtung der Lage der Fabrikarbeiterinnen gesehen, daß Vergiftungen
durch Blei und Bleiweiß z.B. in der ganzen Textilindustrie vorkommen,
der Ausschluß von der Fabrikation und Bearbeitung des Bleis und seiner
Verbindungen sie also durchaus nicht davor bewahrt; wir haben ferner
gefunden, daß die schwersten körperlichen Leiden die Folgen aller Arten
von Arbeiten sein können. Müssen wir demnach fordern, daß alle diese
Arbeitsgebiete den Frauen verschlossen werden sollen? Gewiß nicht! Die
einzige vernünftige Folgerung wird vielmehr die sein, die
Fabrikationsweisen zu reformieren und, wenn es durchführbar ist, die
Herstellung gewisser Stoffe ganz zu verbieten. An Mitteln und Wegen dazu
fehlt es nicht, wohl aber an der nötigen Initiative, sie zu ergreifen
und diejenigen, die sich weigern sollten, gesetzlich dazu zu zwingen.
Ein glücklicher Anfang dazu ist kürzlich in Frankreich gemacht worden,
wo die Benutzung von Bleiweiß bei Anstreicherarbeiten durch einen Erlaß
des Handelsministers verboten wurde, und Zinkweiß,--das allerdings
teuerer ist,--an seine Stelle treten soll. In den Textilfabriken,
besonders der Spitzenfabrikation, bei der Bleicherei und Appretur, der
Papierfabrikation, der Porzellanfabrikation u.s.w. wird überall Bleiweiß
verwandt, obwohl es ebenso leicht verhindert werden könnte und auch dann
verhindert werden müßte, wenn die betreffenden Waren dadurch auch an
Glanz und Weiße verlören.
Gewiß muß die Frauenarbeit für bestimmte, die Kräfte der Frau
übersteigende Arbeiten verboten werden, dies Verbot aber systematisch
immer weiter auszudehnen ist ein gefährliches Beginnen und zwar
gefährlich sowohl im Interesse der Frauen als in dem der Männer. Wenn
die Frauen nämlich prinzipiell aus allen gesundheitsgefährlichen
Betrieben ausgeschlossen werden sollten, so ist die Grenze für dieses
Vorgehen kaum noch zu bestimmen. Andererseits beruhigt man gewissermaßen
durch den Ausschluß der Frauen sein Gewissen und überläßt nunmehr die
Männer ruhig den gefährlichen Einflüssen der Gifte, der hohen
Temperaturen u.s.w., als ob sie völlig unempfänglich dafür wären! Der
richtige Weg wäre vielmehr der, durch Herabsetzung der Arbeitszeit,
durch genaue Vorschriften in Betreff der Kleidung, durch
Schutzeinrichtungen aller Art, durch Ventilation, Staubabsaugung,
gründliche Reinigung, zwangsweise Einführung aller derjenigen Maschinen,
die die Gefahr verringern, schließlich auch durch Verbot der Herstellung
entbehrlicher Giftstoffe vorzugehen.[924] Auch hier hätten kräftige
Gewerkschaften ein fruchtbares Feld der Thätigkeit vor sich, indem sie
die Arbeit in gefährlichen, nicht genügend geschützten Betrieben und die
Herstellung entbehrlicher Gifte verweigern sollten.
Die geringere Widerstandskraft der Arbeiterin gegen gewerbliche
Schädlichkeiten ist kein ursprüngliches Charakteristikum ihres
Geschlechts, sie ist vielmehr die Folge seiner ganzen künstlich
gesteigerten Entartung durch verkehrte Erziehung, unhygienische
Kleidung, schlechte Ernährung,--viel schlechter als die der
Männer,--doppelte Arbeitslast, sobald es sich um Verheiratete handelt,
vor allem aber durch Hungerlöhne. An die Wurzeln des Uebels ist daher
auch hier die Axt anzulegen. Es giebt Hygieniker, die so weit gehen, den
Schutz der Arbeiterin auch während der Menstruation für notwendig zu
erklären. Sehen wir einmal von der Undurchführbarkeit solcher Maßregel
ab, so haben wir schon einmal betont, daß diese Funktion der weiblichen
Geschlechtsorgane durchaus nichts Krankhaftes ist und die
Leistungsfähigkeit nicht hindert. Wenn sie zur Krankheit wird, so sind
die Grundlagen dazu in der Jugend, vor allem in der Entwicklungszeit
gelegt worden. Die Gesetzgebung hat daher, will sie zur Kräftigung der
Arbeiterin beitragen, die Pflicht, die Arbeitszeit jugendlicher
Arbeiterinnen auf das äußerste zu beschränken, wenn nicht die
Erwerbsarbeit der Mädchen unter sechzehn Jahren überhaupt zu verbieten.
Das könnte für die jugendlichen Arbeiter in gleicher Weise geschehen,
weil sich erwiesenermaßen ein Knabe zwischen vierzehn und sechzehn
Jahren, wenigstens unter unseren Breitengraden, in der Zeit lebhaftesten
Wachstums befindet, und ebenso der Schonung bedarf, wie das Mädchen.
Eine gesunde Arbeiterin, die nicht schon in der frühsten Jugend all ihre
Kraft dem Erwerb hat opfern müssen, wird dann, wenn sie in das
Berufsleben eintritt, von der Menstruation nicht mehr spüren, als ein
Mann vom Schnupfen.
Ganz anders liegt die Frage, sobald es sich um Schwangere und
Wöchnerinnen handelt. Einen gesetzlichen Schutz der Schwangeren kennt
nur die Schweiz. Neuerdings sucht ihn Dänemark, wo er sich sogar auf
vier Wochen ausdehnen soll, einzuführen.[925] Ueber seine Berechtigung
dürfte nirgends ein Zweifel bestehen, es fragt sich nur, ob mit einem
bloßen Arbeitsverbot für eine kurze Zeit vor der Entbindung genug
geschehen ist. Hirt verlangt, daß die Thätigkeit der Frauen während der
zweiten Hälfte der Schwangerschaft in bestimmten Gewerben ganz verboten
werden soll; dazu gehört die Näherei, die Färberei und Stoffdruckerei,
die Fabrikation vom gefärbtem Papier, künstlichen Blumen, Spitzen und
Phosphorstreichhölzern. Hierbei zeigt sich aber dasselbe, wie bei der
Erörterung des Ausschlusses aller Frauen aus gesundheitsgefährlichen
Betrieben: warum bei diesen Industrien stehen bleiben, wo doch eine
ganze Anzahl anderer,--ich erinnere nur an die Tabakindustrie,--für die
Schwangere und den Fötus ebenso bedenklich sind? Da es sich aber in
diesem Fall um die kommende Generation handelt, so genügt zu ihrem
Schutz die Erfüllung der Forderungen, die wir bei jener Gelegenheit
aufstellten, nicht, und es wäre zweifellos das Beste nicht nur für die
zweite Hälfte der Schwangerschaft,--bekanntlich bringt die erste schwere
Gefahren mit sich,--sondern für die ganze Zeit der Schwangerschaft
überhaupt, die Fabrikarbeit zu verbieten. Dadurch aber würde den Frauen
unter den gegenwärtigen Verhältnissen viel mehr geschadet als genutzt
werden, denn sie würden sich scharenweise der Hausindustrie und der
Heimarbeit zuwenden müssen. Ein Arbeitsverbot von vier Wochen vor der
Entbindung ist daher das äußerste, was im Augenblick von der
Gesetzgebung verlangt werden kann.
Die Wöchnerin erfreut sich jetzt schon fast überall eines Schutzes,
Frankreich macht beinahe allein eine unrühmliche Ausnahme hiervon, aber
die Schutzzeit ist nur in der Schweiz auf sechs Wochen, d.h. auf
diejenige Zeit festgesetzt, in der bei normalem Verlauf des Wochenbettes
die Rückbildung der Organe stattgefunden hat. Deutschland, das
gleichfalls sechs Wochen der Ruhe bestimmt, hat auch hier durch die
Gestattung von Ausnahmen die Regel so gut wie umgestoßen. Aber selbst
eine sechswöchentliche Schutzzeit ist nur für vollständig gesunde Frauen
und nur für diese allein ausreichend, das Kind, dem die Mutterbrust und
die mütterliche Pflege nach dieser Frist schon entzogen wird, hat eine
nicht viel größere Aussicht das erste Jahr zu überleben, oder, wenn es
geschieht, sich zu einem kräftigen Menschen zu entwickeln, als wenn die
Mutter es bereits nach vier Wochen verlassen hätte. Angesichts dieser
Thatsache liegt die Notwendigkeit der Forderung einer längeren
Schutzzeit auf der Hand. Wie weit aber soll sie sich ausdehnen? Die
deutsche sozialdemokratische Reichstagsfraktion fordert acht Wochen,
erfahrene Mediziner neun Monate. Der ideale und erstrebenswerteste
Zustand ist es freilich, wenn die Mutter ebenso wie neun Monate vor so
neun Monate nach der Geburt von der Erwerbsarbeit befreit ist und den
Säugling so lange nähren kann, als es sich möglich und notwendig
erweist. Aber wir haben leider mit sehr realen Verhältnissen zu rechnen.
Schon heute sehen sich viele Mütter, denen die Thore der Fabrik noch
geschlossen sind, bald nach der Geburt gezwungen, als Heimarbeiterin,
Aufwärterin u. dergl. dem Verdienst nachzugehen. Ein auf Monate
ausgedehnter Schutz würde überall zu diesem Resultat führen und jeder
Art nicht oder schwer kontrollierbarer Arbeit zu enormem Aufschwung
verhelfen, während es unser ganzes Bestreben sein soll, gerade diese aus
dem Wege zu schaffen. Wir werden uns daher auch hier für die Gegenwart
bescheiden müssen, und den achtwöchentlichen Schutz als die äußerste
Forderung aufstellen. Im Interesse der Kinder aber muß sie mit
der Forderung an die Kommunen Hand in Hand gehen, in allen
Industrie-Zentren, wo verheiratete Frauen in bestimmtem Umfang
beschäftigt werden, Kinderkrippen in ausreichender Anzahl zu errichten,
und Anordnungen zu treffen, denen zufolge den Müttern die Zeit gewährt
wird, dort ihre Kinder zu nähren. Aber auch hier, wie für das ganze
Gebiet des Arbeiterschutzes, ist die grundlegende Bedingung jeden
Fortschritts die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit bis zum
Normalarbeitstag von acht Stunden. Alle anderen Forderungen stehen
dieser einen gegenüber in zweiter Linie. Gerade für die Frau als Mutter
ist die Beschränkung der Arbeitszeit von der allergrößten Wichtigkeit;
auf ihr beruht die Möglichkeit ihrer physischen und geistigen Kraft und
Entwicklungsfähigkeit, und damit die ganze Zukunft ihrer Kinder.
Betrachten wir nunmehr das Gebiet der Arbeit, über das die
Schutzbestimmungen sich ausdehnen, so zeigt unsere Uebersicht auf den
ersten Blick, daß es ein sehr beschränktes ist. Sie finden in allen
Ländern nur auf die Fabrikarbeiter eine gleichmäßige, allgemeine
Anwendung, die Arbeiter in der Landwirtschaft und die Dienstboten sind
ganz davon ausgeschlossen, die Handelsgehilfen, die Kellner und die
Heimarbeiter fast ganz, nur die Werkstattarbeiter der Hausindustrie
genießen scheinbar relativ am meisten die Segnungen des
Arbeiterschutzes. Der Grund für die Zaghaftigkeit der europäischen
Gesetzgeber, die sich besonders in ihrer Haltung gegenüber der
Heimarbeit äußert, ist einerseits die Rücksicht auf die Geschlossenheit
der Einzelfamilie, und andererseits die Angst, eine der Stützen unserer
industriellen Entwicklung zu untergraben.
Die gesetzgeberischen Maßregeln, die die -Hausindustrie- berühren,
lassen sich in drei Kategorien einteilen: eine, von den Grundsätzen des
Arbeiterschutzes ausgehende, die gegenüber den Hausindustriellen in
ähnlicher Weise verfährt, wie gegenüber den Fabrikarbeitern, die
Schwachen also gegen die allzu rücksichtslose Ausbeutung der Starken zu
schützen und den wirtschaftlichen Egoismus einzudämmen sucht; eine
zweite, die den Interessen der Konsumenten ihre Entstehung verdankt und
sich auf sanitäre Vorschriften beschränkt, und eine dritte endlich,
deren Ziel es ist, die Heimarbeit zu unterdrücken. Von diesen drei
Gesichtspunkten aus werden wir die einschlägige Gesetzgebung und ihre
Wirkungen zu betrachten haben.
Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Hausindustrie ist die
landläufigste, oft ziemlich gedankenlos nachgesprochene Forderung, durch
deren Erfüllung man ihren schädlichen Auswüchsen wirksam zu begegnen
glaubt. Sie ist denn auch teilweise verwirklicht worden, indem sie aber
in den europäischen Staaten und auch in einem Teil der außereuropäischen
vor der Heimarbeit und der Familienwerkstatt Halt machte. In England,
Frankreich und Oesterreich sind die Werkstätten in Bezug auf den
Arbeiterschutz den Fabriken gleichgestellt; England wagt sogar die
scharf gezogene Grenze der Familienwerkstatt zu überschreiten, sofern
Kinder und junge Leute in ihr beschäftigt werden; Frankreich unterwirft
auch Werkstätten religiöser Kongregationen und solche, die von
Wohlthätigkeitsanstalten abhängen, dem Gesetz, während Oesterreich sie
nicht mit einschließt. Die Schweiz dehnt den Arbeiterschutz auf alle
Werkstätten aus, die mehr als 6 Personen beschäftigen, und auf alle ohne
Unterschied, in denen ein gefährliches Gewerbe betrieben wird.
Neu-Seeland und Viktoria endlich haben auch auf die Familienwerkstätten,
in dem einen Fall, soweit 2, in dem anderen, soweit 4 Personen darin
beschäftigt sind, den Arbeiterschutz ausgedehnt.
Vergegenwärtigen wir uns dem gegenüber einmal die äußere Situation der
Hausindustrie: sie breitet sich über die großen Städte, wie über die
kleinen, über das flache Land und das einsame Dörfchen, wie über die
unzugänglichsten Thäler und Hochplateaus der Gebirge aus. Sie haust im
Kellerwinkel und in der Dachkammer, sie versteckt sich hinter dem Glanz
besserer Tage im Salon der Damen der bürgerlichen Welt. Sie hat in den
Großstädten keinen festen Sitz, denn keinerlei schwer bewegliche
Maschinen, wie im Fabrikbetrieb, fesseln sie an die Scholle, ihre
Werkstätten sind ebenso schnell aufgeschlagen, wie abgebrochen. Hat der
gesetzliche Arbeiterschutz dem gegenüber irgend eine Aussicht zur
Wirksamkeit? Selbst ein Heer von Beamten könnte ihm nicht dazu
verhelfen. Es ist wohl mit diese Erwägung, die in den Ländern, wo die
Hausindustrie einen besonders breiten Raum einnimmt, die
Familienwerkstätte außerhalb des Gesetzes stellen hieß. Dadurch
beschränkt sich der der Aufsicht unterstehende Kreis natürlich
bedeutend, die Elendesten und Unglücklichsten, zu denen die Frauen und
Kinder das größte Kontingent stellen, werden damit schutzlos der
Ausbeutung preisgegeben, ohne daß den Werkstattarbeitern wesentlich
geholfen wäre. Denn die Schwierigkeit der ausreichenden Beaufsichtigung
wird noch durch die Stumpfheit der zu Schützenden gesteigert. Die
Existenz der Hausindustrie beruht im wesentlichen auf der Thatsache, daß
die menschliche Arbeitskraft billiger arbeitet als die maschinelle; die
notwendige Ergänzung aber der niedrigen Löhne ist die lange Arbeitszeit.
Die Menschen, vor allem die Frauen, die diesen Bedingungen bisher immer
unterworfen waren, sind nicht einsichtsvoll genug, um die Durchführung
der Gesetze zu unterstützen. Sie werden im Gegenteil, von einzelnen
Kreisen aufgeklärter großstädtischer Arbeiter abgesehen, in der
Beschränkung ihrer Arbeitszeit eine unwillkommene Verminderung ihrer an
sich schon kärglichen Einnahmen sehen und die Bestimmungen des Gesetzes
zu umgehen suchen. Dabei ist ihre Organisationsfähigkeit nicht nur
infolge ihrer niedrigen Lebenshaltung und ihrer Arbeitsüberlastung,
sondern auch infolge ihrer Vereinzelung eine sehr geringe, so daß auch
hier nur in seltenen Fällen an die Stelle des einzelnen Schwachen die
durch ihre Vereinigung starke Gesamtheit treten kann.
Diese Thatsachen sind den Gesetzgebern nicht fremd geblieben. Sie haben
daher verschiedene Versuche gemacht, zunächst einmal den Kreis der
Hausindustriellen, auf die das Gesetz Anwendung finden soll,
festzustellen. Soweit es sich um Werkstätten handelt, haben die
australischen Staaten Viktoria und Neu-Seeland für sie die alljährlich
zu wiederholende Registrierung vorgeschrieben und verfügt, daß eine
Werkstatt erst dann als solche benutzt werden darf, wenn der
Gewerbeinspektor, dem ihre Anmeldung einzureichen ist, die Erlaubnis
dazu erteilt hat. Durch diese Maßregel sollen einerseits die Werkstätten
zur Kenntnis der Behörden kommen, andererseits die sanitätspolizeiliche
Kontrolle von Anfang an ermöglicht werden. Was aber in einem kleinen
Staate möglich ist, wird in einem großen mit ausgedehnter Hausindustrie
fast undurchführbar. Denn im Grunde müßte wieder eine Kontrolle
notwendig sein, um festzustellen, ob die vorschriftsmäßige Anmeldung zur
Kontrolle auch durchgängig erfolgt. Die englische Arbeitskommission hat
im Hinblick hierauf seinerzeit vorgeschlagen, den Hauseigentümer,
eventuell auch den Verleger für die rechtzeitige Anmeldung haftbar zu
machen.[926] Aber selbst wenn die Kontrolle dadurch gesichert würde,
bliebe ein großer Nachteil bestehen: nicht immer könnte der
Gewerbeinspektor zur Inspizierung sofort zur Stelle sein, die dadurch
notwendig werdende Arbeitspause bedeutete aber stets einen empfindlichen
Ausfall am Verdienst.
Um neben den Hausindustriellen auch die Heimarbeiter zu erfassen, haben
eine Anzahl nordamerikanischer und australischer Staaten den Verlegern
die Pflicht auferlegt, genaue Listen ihrer Arbeiter zu führen, die auf
Verlangen dem Gewerbeinspektor vorzulegen sind, und England ist noch
einen Schritt weiter gegangen, indem es, allerdings nur für eine
beschränkte, Zahl von Gewerben, verlangte, daß die Werkstattinhaber und
Liefermeister jährlich zweimal die Namen und Adressen ihrer Arbeiter dem
Gewerbeinspektor einzureichen haben.[927] Diese Bestimmung ist gewiß
eine sehr beachtenswerte, die Nachahmung verdient; einen wirklichen Wert
aber hat sie nur dann, wenn die Beamten auch im stände sind, sämtliche
Arbeiter ausreichend zu kontrollieren. Das aber ist, nach Lage der
Sache, völlig aussichtslos. Ein besserer Weg, um die Durchführung der
Schutzgesetze zu gewährleisten, scheint demnach der zu sein, die
Verantwortlichkeit dafür auf eine Reihe von Personen auszudehnen und so
eine Art freiwillige Inspektion zu schaffen, die die staatliche
unterstützt. Die englische Gesetzgebung hat für bestimmte Gewerbe
demgemäß entschieden und den Unternehmer für haftbar erklärt, wenn seine
Arbeiter unter gesundheitsgefährlichen Bedingungen beschäftigt werden.
Diese Bestimmung kann aber nur insoweit von Nutzen sein, als es sich
etwa um die Beschaffenheit der Werkstätten in sanitärer Hinsicht
handelt. Das Wichtigste aber, die Sicherstellung der Arbeitszeit, der
Pausen, des Wöchnerinnenschutzes etc. etc. kann dadurch nicht
gewährleistet werden, weil auch der Unternehmer keine ständige Kontrolle
ausüben kann und sich kaum dazu gezwungen sieht, denn er weiß viel zu
genau, wie selten die Uebertretung der Vorschriften konstatiert werden
würde. Was Thun von einem rheinischen Industriellen erzählt, der, als er
wegen der Uebertretung des Kinderschutzgesetzes zu einer Geldstrafe
verurteilt wurde, ausrief: "Das schinde ich in acht Tagen wieder aus den
Kindern heraus"[928], würde sich hier mit einigen Variationen
wiederholen; die Verantwortlichkeit müßte daher nicht nur von dem
Unternehmer getragen werden. Beatrice Webb schlägt vor, daß auch der
Hausherr und Vermieter der Werkstatt haftbar gemacht werden müßte.[929]
In New-York ist diese Forderung teilweise zum Gesetz erhoben worden, und
der Hausherr muß für bestimmte Gewerbe dafür einstehen, daß die Waren
erst dann hergestellt werden, wenn die Anmeldung der Werkstätte bei der
Aufsichtsbehörde erfolgte. Ueber diese Bestimmung hinaus scheint mir die
Haftbarmachung praktischerweise auch nicht gehen zu können, weil
andernfalls eine für den Werkstattinhaber und seine Familie
unerträgliche Chikanierung seitens des Hausherrn daraus entstehen würde.
Hat der Hausherr oder sein Vertreter,--und man mache sich einmal klar,
welche Art Menschen das häufig sind, und wie sie von Anfang an dem
armen Arbeiter mißtrauisch gegenüberstehen,--die Berechtigung, seine
Mieter zu kontrollieren, so kann er das Dasein derjenigen, die ihm aus
irgend einem Grunde mißliebig sind, zu einem qualvollen gestalten, von
Uebergriffen aller Art zu geschweigen, die die Folge sein müßten. Diese
Art Kontrolle könnte außerdem immer nur im Weichbild der Städte möglich
sein, weil z.B. die Hausindustriellen auf dem Lande und im Gebirge nicht
nur häufig Besitzer ihrer armseligen Werkstatt sind, sondern auch weitab
vom Verleger wohnen.
Noch ein Mittel bleibt zu erwähnen, das für einen begrenzten Kreis von
Arbeitern die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit sichern helfen
soll. Es besteht in dem Verbot, den Fabrik- oder Werkstattarbeitern nach
Ablauf der Arbeitszeit noch Arbeit mit nach Hause zu geben. England ist
in dieser Weise vorgegangen, hat aber ausdrücklich bestimmt, daß nur
dann die Mitnahme von Arbeit nach Hause gestattet werden darf, wenn die
Arbeiterin in der Werkstatt nicht die volle Arbeitszeit beschäftigt
wurde. Den Uebergriffen ist infolgedessen Thür und Thor geöffnet, weil
unmöglich festgestellt werden kann, ob man ihr für den ihr gesetzlich
zur Verfügung stehenden Rest der Arbeitszeit zu viel Arbeit mit nach
Hause gab, oder nicht. Man glaubte, durch die Fassung des Gesetzes auf
die Frauen Rücksicht nehmen zu müssen, die, weil sie Kinder zu hüten und
ein Hauswesen zu leiten haben, nur stundenweise in der Werkstatt
arbeiten können; ihnen wollte man nicht die Möglichkeit rauben, durch
häusliche Arbeit den geringen Verdienst etwas zu erhöhen, und opferte
dieser Rücksicht die viel wichtigere auf Hunderte anderer Frauen, denen
dann vom Zwischenmeister so viel Arbeit aufgebürdet werden kann, daß sie
zwar zu Hause bis in die Nacht hinein arbeiten müssen, aber weder Zeit
finden, für ihre Kinder, noch für ihr Hauswesen zu sorgen. Soll,
wenigstens auf diesem immerhin nur kleinen Gebiet, die weibliche
Arbeiterin vor Ausbeutung geschützt werden, so muß das Verbot, Arbeit
mit nach Hause zu nehmen, ein unbedingtes sein.
Unsere ganze Betrachtung der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die
Hausindustrie läuft darauf hinaus, daß alle Bemühungen, sie in vollem
Umfang durchzusetzen, fruchtlose bleiben. Der wesentliche Grund dafür
ist der, daß die Wasser der Hausindustrie in zahllose kleine, versteckte
Rinnsale auseinanderfließen, die sich notwendigerweise der Aufsicht
entziehen. In dem schmerzlichen Gefühl der Resignation angesichts dieser
Erkenntnis haben sich manche Gesetzgeber darauf beschränkt, die
Wirkungen der Hausindustrie durch allgemeine sanitäre Vorschriften
abzuschwächen. Sie gingen dabei ursprünglich nicht vom Interesse der
Arbeiter, sondern von dem der Konsumenten aus, die sie vor dem Einfluß
der unter gesundheitswidrigen Bedingungen hergestellten Waren zu
schützen suchten. In den Staaten der nordamerikanischen Union ist dieses
System am weitesten ausgebildet worden. Epidemien, deren Herd die
Schwitzhöhlen der Hausindustrie waren, gaben den Anstoß dazu. Man
verfügte, um die gefährliche Ueberfüllung der kleineren Arbeitsstuben zu
vermeiden, daß in den Zimmern der Mietshäuser, die zugleich zum Essen
und Schlafen benutzt werden, fremde Arbeitskräfte zur Herstellung
verkäuflicher Waren nicht beschäftigt werden dürfen. Es war dies
zugleich ein erster, vielverheißender Schritt zur zwangsweisen
Einrichtung abgesonderter Werkstätten, es war aber auch zugleich eine
indirekte Unterstützung der Familienwerkstätten, in denen die Ausbeutung
ihre Orgien feiern konnte. Die Industrie wird immer der billigsten
Arbeit nachgehen, und so hat das Gesetz eine Ausbreitung der Heimarbeit
eher fördern als hindern helfen.[930] Um aber auch die Familienwerkstatt
und ihre Gesundheitsverhältnisse unter Aufsicht halten zu können, wurde
ihre Anmeldepflicht bei der Sanitätspolizei und ihre Lizenzierung durch
sie eingeführt. Für die Befolgung dieser Vorschrift machte man in
New-York den Hausherrn, in Massachusetts den Verleger haftbar. Auf diese
Weise werden die Arbeitsräume, zum Teil nur soweit sie der
Konfektionsindustrie dienen, wie in Massachusetts, zum Teil soweit
überhaupt Waren darin erzeugt oder hergestellt werden, der Kontrolle der
Sanitätsinspektion unterstellt. Einzelvorschriften, wie das Verbot,
Waren in Wohnungen herzustellen, wo ansteckende Krankheiten herrschen,
das auch England erlassen hat, sind die natürliche Folge hiervon. Man
ist aber zum Schutze des Publikums noch weiter gegangen, In New-York,
Massachusetts und Neu-Seeland bestimmt das Gesetz, daß Waren, von denen
in Erfahrung gebracht wird, daß sie Werkstätten oder Familienbetrieben
entstammen, die einer Lizenz ermangeln, oder daß sie sonst unter
ungesunden Bedingungen entstanden, vom Sanitäts- oder Gewerbeinspektor
mit einer Marke versehen werden müssen, die die Bezeichnung Tenement
made enthält, also sowohl Händler wie Konsumenten vor dem Kauf
abschreckt. Waren, die in Räumen verfertigt wurden, in denen ansteckende
Krankheiten herrschen, müssen nach der Markierung desinfiziert werden
und zwar erstrecken sich all diese Vorschriften auch auf von auswärts
eingeführte Verkaufsgegenstände. Diese ganze, in der Idee gut gemeinte
Einrichtung trägt aber den Stempel völliger Unzulänglichkeit schon an
der Stirn, ja sie führt zu bedenklichen Konsequenzen. Denn wer vermöchte
dafür einzustehen, daß jedes Kinderjäckchen, das im Zimmer des
Typhuskranken entstand, jede Cigarre, die neben dem Bett des
Schwindsüchtigen gearbeitet wurde, jedes Hemd, das eine arme Mutter am
Bett ihres diphtheritiskranken Kindes nähte, kontrolliert und markiert
werden kann?! Und wer will dem Ballen Tuch, oder den Jacken und Blusen,
die in Massen von einer Stadt, von einem Land zum anderen versandt
werden, ansehen, ob sie Krankheitskeime enthalten oder nicht? Die Angst
vor der Markierung und Entwertung der Waren zwingt die Heimarbeiter aber
auch zu einem förmlichen System der Verheimlichung und Vertuschung. Noch
später als bisher werden sie sich entschließen, den Arzt zu holen oder
ansteckende Krankheiten zur Anzeige zu bringen. Und selbst wenn die
verhängnisvolle Marke an den Waren hängt, wird sie auf der großen Reise,
die sie antritt, trotz aller auf ihre Beschädigung oder Entfernung
verhängten Strafen, daran bleiben? Es ist ein utopischer Gedanke, daß
ein gesäumtes Taschentuch oder ein Strumpf von ihrem Entstehungsort bis
zu ihrer letzten Bestimmung kontrolliert werden können! Haftet aber die
Marke trotz alledem, so wird die traurige Scheidung zwischen Reich und
Arm noch in erweitertem Maße als bisher sich vollziehen: es werden
Kreise von Händlern sich bilden, die die entwerteten Waren aufkaufen und
sie an diejenigen absetzen, die das Tenement made gern in den Kauf
nehmen, wenn sie dafür weniger zu bezahlen brauchen. Also selbst die
Durchführbarkeit der Markierungsvorschriften vorausgesetzt, würden sie
nur dem Schütze der begüterten Käufer dienen.
Wenn wir uns nunmehr die Schwierigkeiten, mit denen die
Hausindustrie-Gesetzgebung zu kämpfen hat, und an denen sie nach jeder
Richtung hin scheitern muß, vergegenwärtigen, so zeigt es sich, daß sie
sich alle unter dem einen Wort Heimarbeit zusammenfassen
lassen,--Heimarbeit im weitesten Sinn, die sowohl die Arbeit der
einzelnen Frau in ihrem Stübchen, als die Familienwerkstatt und die
kleine Werkstatt der Zwischenmeister in den von ihnen bewohnten Räumen
in sich begreift. Das ist der ungeheuere Abgrund, den die
Arbeiterschutzgesetzgebung nicht zu überbrücken vermochte, in den sie
vielmehr Jahr um Jahr Tausende von Menschen hinabstößt, vor
allem die schwächsten, die Kinder und die Frauen. Um den
Arbeiterschutzvorschriften zu entgehen, die Kosten der Fabrikanlagen zu
ersparen und das Risiko der stillen Zeiten und der Krisen auf die
Arbeiter abzuwälzen, hat das Unternehmertum die Hausindustrie
großgezogen. Wird sie von der Gesetzgebung gleichfalls erfaßt, so wirft
sich die Profitgier auf die Ausbeutung der Heimarbeit. Selbst eine so
geringfügige Vorschrift wie die deutsche Konfektionsverordnung, hat
vielfach schon eine Zunahme der Heimarbeiter zur Folge gehabt[931], und
die Einführung des achtstündigen Normalarbeitstages für Fabriken und
Werkstätten in Australien hat die Heimarbeit dort erst ins Leben
gerufen.[932] Vor ihr aber steht, unter dem Banne geheiligter
Traditionen der europäische Gesetzgeber still, der die Schwelle des
Hauses nicht zu überschreiten wagt, auch wenn sie längst nicht mehr zu
den heimlichen Freuden innigen Familienlebens, sondern nur in die
düstere Werkstatt der Familienausbeutung führt. Vielleicht hält ihn auch
eine unbestimmte Furcht zurück, die Grenzen seiner Macht, der für
grenzenlos gehaltenen, zu erkennen. Der Amerikaner und der Australier,
den sentimentale Rücksichten nicht mehr in dem Maße beherrschen, hat
sich den Eintritt erzwungen, aber all seine Pillen und Tränke, die er
gegen die große Krankheit da drinnen verordnete, sind wirkungslos
geblieben. Begreiflich genug, denn es giebt keine Hilfe; es ist eine
Krankheit, die rettungslos zum Tode führt. Viele verschließen sich der
Richtigkeit dieser Diagnose, andere erkennen sie an, aber nach dem
Beispiel der Aerzte am menschlichen Totenbett suchen sie das
entfliehende Leben mit allen Mitteln der Kunst aufzuhalten, und nur sehr
wenige sehen darin die ärgste Grausamkeit und wollen den Todeskampf zwar
erleichtern, den Auflösungsprozeß aber beschleunigen. Es kann nach allem
bisher Gesagten keinem Zweifel unterliegen, auf wessen Seite wir uns zu
stellen haben.
Zuerst waren es englische Arbeiter, die in der Erkenntnis der
Aussichtslosigkeit jeder gewerkschaftlichen Bemühung um
bessere Arbeitsbedingungen, solange die Schmutzkonkurrenz der
organisationsunfähigen Heimarbeiter besteht, die Beseitigung der
Heimarbeit anzustreben suchten. Sowohl die Schuhmacher wie die Schneider
führten einen heftigen Kampf gegen die Unternehmer, um sie zu zwingen,
alle Arbeiter nur in eigenen Werkstätten zu beschäftigen. Die
Schuhmacher erreichten vielfach ihr Ziel durch Arbeitseinstellungen, die
Schneider blieben fast ganz erfolglos, auch ihr Appell an die
Konsumenten, nur in solchen Geschäften zu kaufen, die in
Betriebswerkstätten arbeiten lassen, fand nicht das Gehör, das notwendig
gewesen wäre, wenn es hätte Eindruck machen sollen.[933] Ein Teil der
englischen Sozialdemokratie, die auf dem Züricher Arbeiterschutzkongreß
vertreten war, sprach sich im Sinne der Arbeiter aus und befürwortete
eine Resolution, die die Abschaffung der Heimarbeit als Ziel der
notwendigen, gesetzgeberischen Maßregeln hinstellte. Aber selbst vor
diesem Forum fand sie keine Annahme. Mit der Forderung,
Betriebswerkstätten einzurichten, traten auch die deutschen Arbeiter
1895 vor die Konfektionäre, und legten, um den Streit auszufechten, im
Winter 1896 die Arbeit nieder. Nur das völlig ungenügende Gesetz, das
die Werkstattarbeiter der Konfektion der Arbeiterschutzgesetzgebung
unterstellte, war die Folge ihres Kampfes. Gegen die Heimarbeit, von der
er ausging, geschah nichts.[934]
Der schroffe Widerstand der Unternehmer gegen die Einrichtung von
Betriebswerkstätten, die noch dazu, wo der Wunsch danach bisher
auftauchte, von keinem Parlament befürwortet wurden, ist von ihrem
Standpunkt aus vollkommen erklärlich: die Errichtung oder Miete von
Räumen für die Werkstätten, die Anschaffung von Maschinen, die
Anstellung von Werkführern, und nicht zum mindesten die schließlich
folgenden Unbequemlichkeiten und Kosten des Arbeiterschutzes und der
Arbeiterversicherung, denen sie bei der Beschäftigung von
Hausindustriellen fast ganz entgehen, würde eine Kapitalanlage erfordern
und den Profit zunächst so beschneiden, daß auch für die Zukunft an ein
Nachgeben der Unternehmer um so weniger zu denken ist, als die in
Betracht kommenden Arbeiter unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu
einer geschlossenen starken Organisation, die ihren Wünschen den nötigen
Nachdruck verleihen kann, niemals gelangen werden. Infolgedessen sind
einzelne Gruppen von Arbeitern vielfach zur Selbsthilfe geschritten. In
Genf und Lausanne, in Bern und in Zürich waren es die Schneider, die
sich mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft eigene Werkstätten
einrichteten, in Wien thaten die Meerschaumschnitzer das gleiche.[935]
Die ganze Bewegung beschränkte sich aber auf kleine Kreise, weil
einerseits keinerlei Zwang vorlag, ihr beizutreten, und andererseits das
nötige Kapital fehlte, um durch Anschaffung neuer Maschinen und
Anwendung motorischer Kräfte schnellere und bessere Arbeit zu liefern,
und auf diese Weise der primitiven Heimarbeit den Boden abzugraben. Die
Genfer Stadtverwaltung, an die die Schneider sich um Unterstützung
wandten, erkannte zwar die Berechtigung ihrer Bestrebungen an, glaubte
aber, in Rücksicht auf den Stadtsäckel, keinen Präzedenzfall schaffen zu
dürfen.
Ein anderes Mittel, die Heimarbeit möglichst einzuschränken, forderte
ein Gesetzentwurf, den der Minister Peacock 1895 dem Parlament von
Viktoria vorlegte, der sich aber auch nur auf die Konfektionsindustrie
bezog. Er enthielt die Bestimmung, daß Heimarbeiter nur gegen
Erlaubnisscheine beschäftigt werden dürften, und zwar sollten nur
diejenigen, die ihren Lebensunterhalt verdienen müssen und dabei aus
irgend einem Grund an ihr Haus gefesselt sind, darauf Anspruch erheben
können; diese Einschränkung aber hätte, wenn das Gesetz in Wirksamkeit
getreten wäre, seine Wohlthat wieder annulliert. Praktischer und
durchgreifender erscheint daher der Vorschlag eines deutschen
Sozialpolitikers, der gleichfalls in der schließlichen Unterdrückung der
Heimarbeit die einzige Lösung der brennenden Frage sieht, und zwar den
gegenwärtig beschäftigten Heimarbeitern ihre Arbeit im eigenen Haus
gegen Ausstellung von Erlaubnisscheinen noch gestatten, neu eintretende
aber davon ausschließen will, so daß die Heimarbeit dadurch auf den
Aussterbeetat gesetzt wird.[936] Die hier gekennzeichneten Forderungen
und Wünsche sind, jede für sich, berechtigt, aber sie sind entweder in
der angegebenen Form unerfüllbar, oder sie würden sich, wenn sie
verwirklicht wären, der großen Aufgabe gegenüber als viel zu schwach
erweisen. Die Beseitigung der Heimarbeit kann, soll sie nicht zu einer
grausamen Härte werden, nur das Resultat einer systematischen
Gesetzgebung sein, die sich organisch und doch nach einem festen, das
Ziel nie aus dem Auge verlierenden Plan entwickelt. Als erster Schritt
zu diesem Ziel wäre die Verbindung von Wohnung und Werkstatt allen
denjenigen zu verbieten, die fremde Arbeiter bei sich beschäftigen, und
die Mitgabe von Arbeit nach Hause ausnahmslos zu untersagen; die
Gewerbeinspektoren, deren Zahl um ein beträchtliches erhöht werden
müßte, hätten die Durchführung der Vorschrift zu beaufsichtigen, während
die Verantwortung dafür auch vom Verleger zu tragen wäre. Um aber zu
gleicher Zeit die Zwischenmeister, häufig selbst nur wenig besser
gestellte Proletarier, nicht zu ruinieren, müßten alle Gemeinden, in
deren Bereich sich hausindustrielle Betriebe befinden, verpflichtet
werden unter Heranziehung der Unternehmer zu den Kosten, besondere,
allen Anforderungen der Hygiene entsprechende Räume, womöglich eigens
für den Zweck erbaute fabrikähnliche Gebäude mit Motorbetrieb, den
Hausindustriellen gegen eine Miete, die die früher dafür aufgewendeten
Mittel nicht übersteigen dürfte, zur Verfügung zu stellen. Auf
alle diese Werkstätten wären sodann sämtliche Vorschriften
der Arbeiterschutzgesetzgebung auszudehnen, und Staat und
Kommunalverwaltungen hätten die Verpflichtung einzugehen, ihre Aufträge
nur von solchen Werkstätten ausführen zu lassen.[937]
Bliebe man aber hierbei stehen, so würden die Familienwerkstätten
selbstverständlich, den Erfahrungen in anderen Ländern entsprechend,
enorm zunehmen. Dem müßte die Gesetzgebung vorgreifen, indem sie nunmehr
das Verbot der Verbindung von Werkstatt und Wohnung auch auf die
Familienwerkstatt ausdehnte. Nur solchen Personen, die in Rücksicht auf
zu beaufsichtigende Kinder, oder zur Pflege alter Angehöriger oder durch
eigene Gebrechlichkeit gezwungen sind, daheim zu bleiben, wären zunächst
Erlaubnisscheine für die Ausübung ihres Berufes im Hause zu erteilen.
Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen hätte die kommunale
Armenverwaltung ihre Aufmerksamkeit den noch vorhandenen Heimarbeitern
zuzuwenden und nach Maßgabe des Bedürfnisses, Kinderkrippen und
Kinderhorte, Heimstätten und Siechenhäuser zu schaffen oder zu
erweitern, oder durch direkte Unterstützung da einzugreifen, wo es not
thut, so daß nach Ablauf einer gewissen Uebergangszeit sämtliche
Heimarbeiter in die Werkstätten übergeführt werden könnten, und die
Kinder, die Alten und Leidenden versorgt sind. Die selbstverständliche
Voraussetzung für den Eingriff der Armenpflege wäre natürlich, daß alle,
die Armen entehrenden Bestimmungen, wie z.B. die Entziehung des
Wahlrechts, in Fortfall kämen. Die Pflege der Kranken, Alten und
Gebrechlichen ist eine Pflicht der Gesellschaft, auf deren Erfüllung sie
Anspruch haben, und die Armut gewissermaßen zu bestrafen, ist ein
trauriges Zeichen für die völlige Verwirrung klarer Begriffe.
Nachdem alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, könnte gegen die
Heimarbeit, die noch immer ihr Leben fristen wird, mit größerem
Nachdruck vorgegangen werden. Die Näherei in all ihren verschiedenen
Zweigen käme zunächst in Betracht, weil sie sich am leichtesten überall
zu verbergen vermag. Hier müßte eine neue Maßregel einsetzen: das
Verbot des Antriebs der Maschinen durch menschliche Kraft überall dort,
wo nicht für den Hausgebrauch gearbeitet wird. Ganz abgesehen davon, daß
nach Ansicht aller Aerzte und Pflegerinnen die Einführung des
Dampfbetriebs in der Näherei mehr als manches andere zur Hebung der
Gesundheit beitragen würde[938], wäre diese Vorschrift leicht
durchführbar, weil das Klappern der Maschine die Aufsicht erleichtert,
um so mehr, wenn in diesem Fall der Hausherr haftbar gemacht und jede
industrielle Arbeit in Miets- und Wohnhäusern, sowohl für die Arbeiter
als für die Hausbesitzer empfindliche Strafen nach sich ziehen
würde.[939]
Alle diese Bestimmungen scheinen, auch unter Voraussetzung ihrer
allmählichen Entwicklung, immer nur in den Städten, wo die Arbeiter sich
zusammendrängen und die Aufsicht leichter möglich ist, durchführbar.
Sind sie aber hier in Wirksamkeit, so wird die Entwicklungstendenz der
modernen Industrie, billige Gegenden und billige Arbeitskräfte
aufzusuchen, nur noch drastischer hervortreten, und die Ausbeutung, der
in der Stadt Grenzen gesteckt werden, wird sich gierig auf das Land, in
die einsamen Thäler, auf die fernen Höhen werfen. Um hier denselben
Schutzgesetzen wie in der Stadt Geltung zu verschaffen, muß die
Verkehrspolitik in ihren Dienst gestellt werden.[940] Jede Eisenbahn,
jede gute Chaussee erleichtert die Verbindung, und es ist eine bekannte
Thatsache, über die Naturfreunde nicht genug klagen können, daß der
Fabrikschornstein überall emporragt, wo die Eisenbahn hindringt. Die
Vereinigung der ländlichen Hausindustriellen in Werkstätten wird sich
mit dieser Unterstützung allmählich auch durchsetzen lassen. Zur
Schaffung der Werkstätten könnten die Arbeitgeber um so straffer
herangezogen werden, als sie durch die niedrigeren Löhne, gegenüber den
Arbeitgebern der städtischen Hausindustrie, so wie so im Vorteil sind.
Aber damit sind alle Hindernisse noch nicht beseitigt. In New-York und
Massachusetts, wo die Konfektionsindustrie einer strengen Regelung
unterliegt, haben die Konfektionäre sich ihr dadurch zu entziehen
gewußt, daß sie ihre Waren aus anderen Staaten beziehen, die solche
Gesetze noch nicht kennen, und in die die Schwitzmeister von New York
und Massachusetts massenhaft übersiedelten. Dasselbe würde sich in
Europa wiederholen, wenn die Gesetzgebung zur Bekämpfung der
Hausindustrie sich auf ein oder zwei Länder beschränken würde. Die
Notwendigkeit des internationalen Arbeiterschutzes tritt nirgends
stärker hervor als hier, und es wäre an der Zeit, daß wenigstens
zunächst einmal die internationalen Gesellschaften für Arbeiterschutz
sich eingehend mit dieser Frage beschäftigen möchten, statt daß sie ihre
Universalität durch eine oberflächliche Vielseitigkeit beweisen zu
müssen glauben. Vor allem aber sollte die Arbeiterschaft aller Länder,
ihr ein thatkräftiges Interesse zuwenden, und in den Parlamenten
einmütig ihr gegenüber Stellung nehmen, denn von der Unterdrückung der
Hausindustrie hängt ihre eigene Entwicklung ab. Erst die Vereinigung der
männlichen und weiblichen Arbeiter in den Werkstätten wird ihre
Aufklärung fördern und ihre gewerkschaftliche Organisation ermöglichen.
Solange sie wie die Raubritter im Hinterhalt liegen, werden sie den
organisierten Arbeitern ihre schwer errungene Beute immer wieder
streitig machen. Lohnerhöhungen insbesondere, vor allem feste
Lohntarife, jene wichtige Aufgabe der Arbeiterverbände, von deren
Erreichung die Sicherheit der Existenz vielfach abhängt, werden, solange
die Hausindustrie besteht, nur selten zu erkämpfen und noch seltener
festzuhalten sein. Aber selbst unter den Arbeitern giebt es noch Leute
genug, die zwar die Schäden der Hausindustrie anerkennen, trotzdem aber
vor durchgreifenden Maßnahmen zurückscheuen, weil sie die Familie und
die Freiheit des Einzelnen dadurch anzutasten glauben. Es ist auch
zweifellos, daß es bei dem von mir vorgeschlagenen Weg, den die
Gesetzgebung verfolgen soll, bei aller Vorsicht, ohne Härten nicht
abgehen wird. Wo aber in der Welt wäre der Fortschritt leicht erkauft
worden? Gegenüber allen Arbeiterschutzgesetzen hat es Menschen gegeben,
die sich in ihrer Freiheit beschränkt, in ihrem Verdienst geschmälert
sahen. Die allmähliche Aufsaugung des Handwerks durch die Fabrik hat
gewiß schwere Wunden geschlagen und schlägt sie noch heute, für die
Hausindustrie wird genau dasselbe gelten. Der Sozialreformer aber und
der Gesetzgeber dürfen nach den Gefühlen Einzelner nicht ihre
Handlungen einrichten, sie haben vielmehr die Aufgabe, den
Entwicklungstendenzen nachzuspüren und diejenigen zu fördern, durch die
die Menschheit im allgemeinen zu höheren Daseinsformen gehoben werden
wird. Die Hausindustrie hält sie auf der Stufe physischer und geistiger
Verelendung fest, sie hindert den Fortschritt zu besseren sozialen
Verhältnissen, darum muß auch hier das sentimentale Mitleid von der
ruhigen Erkenntnis und der weit ausschauenden Menschenliebe überwunden
werden.
Ein Stiefkind der Arbeiterschutzgesetzgebung waren lange Zeit hindurch
auch die -Handelsgehilfen-. Und sie selbst, die den Unterschied zwischen
sich und den Fabrikarbeitern stets scharf betonten, wünschten auch auf
diesem Gebiet keine Gleichstellung mit ihnen. Erst als der 1842
gegründete englische Verein zur Erkämpfung des frühen Ladenschlusses,
nach fast fünfzigjährigen vergeblichen Bemühungen einsah, daß auf dem
Wege der Selbsthilfe nichts zu erreichen war, trat er für gesetzliche
Maßregeln ein. Um dieselbe Zeit erhoben auch die kaufmännischen Vereine
Deutschlands bestimmte Forderungen an die Gesetzgebung. Die Entstehung
der Großbetriebe auf dem Gebiete des Handels hatte dieser Entwicklung
vorgearbeitet, denn sie verwandelte langsam die Masse der jungen
Kaufleute, die ihre Lehr- und Arbeitszeit stets nur als Vorbereitung zur
eignen Selbständigkeit ansahen, in Lohnarbeiter, die zeitlebens in
abhängiger Stellung vom Unternehmer bleiben und daher eines gesetzlichen
Schutzes bedürfen. Der erste Schritt hierzu war die gesetzliche
Fixierung einer wöchentlichen Maximalarbeitszeit von 74 Stunden für
Ladengehilfen unter 18 Jahren in England, der aber über ein Jahrzehnt
hindurch nur zur Ausfüllung des Gesetzbuches diente, da keine Kontrolle
über seine Ausführung vorhanden war. Der Londoner Grafschaftsrat
entschloß sich erst vor wenigen Jahren zur Anstellung von
Handelsinspektoren, die schon nach kurzer Frist eine große Zahl von
Gesetzesübertretungen konstatieren konnten. Die einzige Bestimmung, die
diesem vielverheißenden Anfang gesetzlicher Reformarbeit folgte, war die
Vorschrift, in allen Läden, wo weibliche Verkäufer thätig sind, Sitze
für sie aufzustellen,--eine Vorschrift, betreff deren eine Anzahl
nordamerikanischer Staaten mit gutem Beispiel vorangegangen war und die
auch von Deutschland und Frankreich neuerdings erlassen wurde. Die
schweren Schäden aber, mit der die Arbeit im Handel die Angestellten
bedroht, sind damit noch kaum berührt, und doch schien es, als ob die
wichtigste Reform, die Verkürzung der Arbeitszeit, nicht durchzusetzen
wäre. Zuerst gelang es, die Sonntagsruhe zu erkämpfen; aber sie blieb
problematisch und besteht im Grunde nur in einer Beschränkung der
Sonntagsarbeit, denn nicht nur, daß alle Handelsgehilfen in Deutschland
eine fünf-, in Oesterreich sogar eine sechsstündige Sonntagsarbeit
haben, für eine Reihe von Betrieben wird auch diese Bestimmung noch
zuungunsten der Angestellten aufgehoben. daß nach dieser Erfahrung die
Verkürzung der täglichen Arbeitszeit noch auf größere Schwierigkeiten
stoßen würde, war vorauszusehen.
Als die deutsche Kommission für Arbeiterstatistik auf Grund der
Ergebnisse ihrer Erhebungen dementsprechende Forderungen stellte, erhob
sich ein Sturm der Entrüstung in der Handelswelt. Eine ganze Anzahl von
Arbeitgeberverbänden und Handelskammern hielt die vorgeschlagene
Festsetzung des Achtuhrladenschlusses nicht nur für den Anfang ihres
Ruins, sondern auch für verderblich für die Angestellten, die dadurch
zur mißbräuchlichen Verwendung der freien Zeit, zu Leichtsinn und
Unsittlichkeit verführt werden würden. Der "Eingriff des Staates in die
Erwerbsfreiheit" wurde ebenso wie einst die gesetzliche Regelung der
Fabrikarbeit schroff zurückgewiesen und für eine Kränkung der Berufsehre
angesehen.[941] Trotzdem gelangte schließlich der Neunuhrladenschluß zur
Annahme. Im weiteren Verlauf der Reformen auf diesem Gebiet wurde die
Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 10-11 Stunden und die
Festsetzung einer Mittagspause von 1-1/2 Stunden, sobald die Mahlzeit
außer dem Hause eingenommen wird, obligatorisch gemacht. Aber wie bei
der Arbeiterschutzgesetzgebung überhaupt, so wurden diese Bestimmungen
durch die Zulassung einer Reihe von Ausnahmen wieder durchbrochen, denn
nicht nur, daß sie auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von
Waren sofort vorgenommen werden müssen, auf die Aufnahme der Inventur,
sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen keine Anwendung finden, die
Arbeitszeit kann vierzig Tage im Jahr bis 10 Uhr abends verlängert, die
an sich schon spärliche Sonntagsruhe kann besonders vor Festzeiten
vollends fast ganz aufgehoben werden. Unberührt von irgend welchen
durchgreifenden Regulierungen blieben die Schlafräume der Angestellten,
die, wie wir gesehen haben, sobald sie im Hause des Chefs sich befinden,
viel zu wünschen übrig lassen. Selbst über die Einrichtung der
Geschäftsräume bestehen nur ganz allgemeine Bestimmungen, die allerdings
durch Verordnung des Bundesrats genauer präzisiert werden können. Bisher
ist das nur in Bezug auf die Sitzgelegenheit der Verkäuferinnen
geschehen. Alle diese Reformen haben blos den Wert erster Versuche, um
so mehr, als keine besondere Kontrolle ihnen Nachdruck verleiht, ihre
Durchführung vielmehr nur unter Aufsicht der Ortspolizeibehörden
gestellt ist.
Auch auf anderen Gebieten ist die Gesetzgebung äußerst vorsichtig
vorgegangen. Das gilt im besonderen in Bezug auf die Lehrlingszüchterei.
Wie die Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik ergaben, besteht
sie in ausgedehntem Maß im deutschen Handel. Je kleiner die Geschäfte,
desto mehr suchen sie sich mit den billigsten Arbeitskräften zu
behelfen, es zeigte sich sogar, daß von 8235 Betrieben 671 mehr
Lehrlinge als Gehilfen und 659 überhaupt nur Lehrlinge beschäftigen; die
Konkurrenz, die dadurch den Gehilfen gemacht wird, die Ausbeutung
jugendlicher Arbeitskräfte, die daraus klar genug hervorgeht, hätten
eines energischen Eingriffs bedurft. Statt dessen begnügte man sich mit
der allgemeinen Bestimmung, daß der Lehrherr nur soviel Lehrlinge halten
darf, als im Verhältnis zum Umfang und der Art seines Betriebes steht
und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Allerdings wurde auch
hier für den Bundesrat eine Thür offen gelassen, der befugt ist, durch
besondere Vorschriften einzugreifen,--das bekannte deutsche Mittel,
womit man glaubt, dem Reformbedürfnis Genüge zu thun.
Nicht anders verhält es sich in Bezug auf einen anderen Uebergriff der
Geschäftsleiter, der geeignet ist, den Handelsgehilfen in seinem ganzen
Fortkommen zu behindern: der sogenannten Konkurrenzklausel. Sie besteht
darin, daß sich der Gehilfe dem Chef gegenüber verpflichtet, falls er
seine Stellung verläßt, im Verlauf einer gewissen Zeit entweder in der
Nähe kein eigenes ähnliches Geschäft zu gründen, oder eine geraume Zeit
hindurch, die zuweilen bis zu vielen Jahren sich ausdehnte, in kein
ähnliches Geschäft als Gehilfe einzutreten. Es giebt nicht viele
Anforderungen von Arbeitgebern an Arbeiter, die so den Klassencharakter
an der Stirn tragen, wie diese, und von ihm verlangen, daß er selbst
über sein persönliches Abhängigkeitsverhältnis hinaus, auf die
Interessen und den Profit des Chefs Rücksicht nimmt. Und die Gesetzgeber
haben es nicht gewagt, dieser ungerechtfertigten Bevormundung der
Arbeiter ein Ende zu bereiten. Nur zu einer allgemein gehaltenen
Bestimmung haben sie sich entschließen können: daß solche Vereinbarungen
zwischen Unternehmern und Angestellten nur dann verbindlich sind, wenn
sie nicht die Grenzen überschreiten, durch welche "eine unbillige"
Erschwerung ihres Fortkommens ausgeschlossen wird. Nur mit
Minderjährigen sind sie überhaupt verboten. Damit ist der Arbeiterschutz
im Handel erschöpft: er läßt eine zwölf-, dreizehn-, ja selbst eine
vierzehnstündige Arbeitszeit zu, die bestenfalls durch eine Pause von
1-1/2 Stunden unterbrochen wird, er gestattet die Ausbeutung
jugendlicher Arbeitskräfte und erlaubt, daß der Gehilfe in seinem
berechtigten Streben nach sozialem Fortkommen gehindert wird! Und doch
repräsentiert die deutsche Gesetzgebung den Fortschritt auf dem
europäischen Kontinent.
In Oesterreich hat sich der Schutz der Handelsangestellten zwar in
ähnlicher Weise entwickelt wie in Deutschland, aber er ist noch weniger
sicher gestellt und besonders die Sonntagsruhe ist auf jede Weise
durchbrochen. Frankreich kennt sie nicht einmal. Wo sie besteht, ist sie
ebenso wie der Ladenschluß die Folge langjähriger Kämpfe der
Organisationen der Handelsangestellten, die sich um so kräftiger
entwickeln konnten, als das Uebergewicht der großen Warenhäuser
gegenüber den kleinen schon früh in Erscheinung trat. Die
fortgeschrittenste Gesetzgebung repräsentiert Australien und
Neu-Seeland. Die Ladenschlußstunde ist teilweise schon auf sechs Uhr und
nur an einem oder zwei Wochentagen auf spätere Abendstunden festgesetzt.
Außer der vollen Sonntagsruhe wird den Angestellten ein halber freier
Wochentag gewährleistet. Für jugendliche und weibliche Gehilfen besteht
vielfach der acht- oder neunstündige Arbeitstag. Wie es heißt, haben
diese weitgehenden Vorschriften keinerlei Nachteile mit sich geführt.
Die englischen Handelsangestellten jagen daher nicht, wie die Gegner
gern behaupten, einer Utopie nach, wenn sie dasselbe verlangen.[942]
Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf den Handel darf durch die
Rücksicht auf das Publikum, die man immer zu haben vorgiebt, wenn man
eine Verkürzung der Arbeitszeit für undurchführbar erklärt, nicht
hintangehalten werden. Vor allem aber müßten besondere Organe, sowohl
eine Handels- als eine Wohnungsinspektion, zur Sicherung ihrer
Durchführung Sorge tragen. Eine Ergänzung müßte sie durch Bestimmungen
finden, die je nach der Größe und der Art des Betriebs die Minimalzahl
der Anzustellenden festsetzen. Was helfen die schönsten
Sitzgelegenheiten, wenn, wie es besonders in den großen Warenhäusern der
Fall ist, die Angestellten auf eine Weise in Anspruch genommen werden,
die jede Möglichkeit zum Ausruhen ausschließt. Wie auf anderen Gebieten,
so gilt es ferner auch hier, der wirtschaftlichen Entwicklung, die zum
Großbetrieb drängt, und mehr und mehr einen Arbeiterstand im Handel
schaffen hilft, die Bahn frei zu machen. Denn die Durchführung des
Arbeiterschutzes und sein Ausbau wird im Handel ebenso wie in der
Industrie durch das mehr oder weniger ausgesprochene Uebergewicht der
großen über die kleinen Betriebe bedingt und kann nur durch die eng
damit zusammenhängende Organisationsfähigkeit der Arbeiter und ihre
Unterstützung gewährleistet werden.
Für alle bisher berührten Arbeitsgebiete ist der Arbeiterschutz unter
bestimmten Voraussetzungen bis zu einer gewissen Grenze durchführbar,
und man hat überall wenigstens den Anfang dazu gemacht. Vollständig
unberührt von ihm blieb die -Landwirtschaft-. Die Ursache davon beruht
nicht nur auf der Meinung, daß der Landarbeiter eines Schutzes nicht
bedürfe,--sie ist durch offizielle und private Untersuchungen schon gar
zu oft erschüttert worden,--sondern mehr noch darauf, daß die
landwirtschaftliche Arbeit sich nicht unter dasselbe Schema bringen
läßt wie die industrielle und kommerzielle, und die Bedingungen ihrer
Regelung daher andere sind. Eine Uebertragung des Arbeiterschutzes, wie
wir ihn kennen, auf ihre Arbeiter ist nur in Bezug auf wenige
Bestimmungen möglich. Aber auch die Durchführung jedes besonderen
Landarbeiterschutzes hängt so eng mit den Problemen der agrarischen
Fragen zusammen, daß es eines Werkes für sich bedürfen würde, um ihn
theoretisch zu erörtern und praktisch festzusetzen. Nur allgemeine
Gesichtspunkte können im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden.
Wir haben bisher gesehen, daß der Grad der Durchführbarkeit des
Arbeiterschutzes wesentlich davon abhängt, in welchem Maße die zu
schützenden Personen von der isolierten zur kollektiven Arbeit
vorgeschritten und wie weit sie infolgedessen im stande sind, für die
Wahrung ihrer Rechte selbst einzustehen. Eine kollektive Arbeit aber
tritt in der Landwirtschaft nur dann auf, wenn bestimmte
Saisonarbeiten,--z.B. die Frühjahrsbestellung, die Ernte, der
Zuckerrübenbau,--die Heranziehung einer größeren Menge von Arbeitern
nötig machen. Zur Förderung der Saisonarbeit hat die Dreschmaschine
schon viel beigetragen; die Einführung anderer Maschinen, womöglich mit
Hilfe elektrischer Motoren, müßte weiter revolutionierend wirken. Um dem
Arbeiterschutz eine Grundlage zu schaffen, wäre es demnach notwendig,
diese Entwicklung auf jede Weise zu fördern. Eines der wichtigsten
Mittel dazu ist die Unterstützung der landwirtschaftlichen
Genossenschaften, die allein im stande sind, die Nachteile des
Kleinbetriebs durch gemeinschaftliche Anschaffung der Mittel zum
Großbetrieb zu fördern. Zweifellos wird dadurch auch die Erscheinung der
landwirtschaftlichen Saisonarbeiter, d.h. die der besitzlosen
Tagelöhner, gefördert werden. Sie wird in der Gegenwart als eine die
Interessen der einheimischen Arbeiter schädigende betrachtet. Und mit
Recht, und zwar deshalb, weil die betreffenden Arbeiter sozial
tiefstehenden Volkskreisen entstammen. Darum hat die Sozialpolitik
zunächst einmal hier einzugreifen. Das kann auf dreierlei
Weise geschehen: durch scharfe Vorschriften in Bezug auf die
Wohnungsverhältnisse der Arbeiter und die Schaffung einer ländlichen
Wohnungsinspektion, durch gesetzliche, jeder Saisonarbeit besonders
angepaßte Beschränkung des Arbeitstags, und durch direkte Förderung
der Organisation der Wanderarbeiter. Die Einsetzung einer
landwirtschaftlichen Betriebsinspektion wäre im Anschluß hieran
notwendig, aber, bei dem großen Umfang des ihr unterstehenden Gebiets,
wäre zunächst an einschneidende direkte Folgen ihrer Thätigkeit
ebensowenig zu denken, wie an die direkte Wirkung der Schutzgesetze
selbst, wenn nicht ein sehr energischer Wille der staatlichen Verwaltung
ihre Durchführung sicherte. Ihre Bedeutung wäre für den Anfang
wesentlich eine erzieherische. Die Arbeiter, die nach Beendigung ihrer
Arbeit in ihre Heimat zurückkehren, kämen mit anderen Begriffen und
Bedürfnissen heim, als sie gegangen sind, und würden auf die
Zurückgebliebenen ihrerseits wieder einwirken, so daß eine allmähliche
Hebung ganzer Volksschichten ermöglicht würde. Sie müßte aber auch noch
von anderer Seite in Angriff genommen werden; und zwar durch das Verbot
der ländlichen Kinderarbeit und der Wanderarbeit für junge Leute unter
achtzehn Jahren. Wenn in Rücksicht auf die Gefährdung der Sittlichkeit
durch die Wanderarbeit zuweilen gefordert wird, daß dies Verbot auf alle
minderjährigen Mädchen ausgedehnt werden soll[943], so scheint mir das
zu weit zu gehen. Von diesem Standpunkt aus müßte man sie überhaupt alle
zu Hause einsperren, denn es giebt, wie wir zur Genüge gesehen haben,
kein Arbeitsgebiet, auf dem ihre Sittlichkeit nicht gefährdet wird.
Hielte man sie aber nur von der Wanderarbeit zurück, so wären sie
gezwungen, sich einen anderen Erwerb zu suchen. Das achtzehnte Jahr
scheint mir dagegen für beide Geschlechter eine angemessene Grenze
darzustellen. Die notwendige Ergänzung des Arbeitsverbots müßte die
Erweiterung des Schulzwangs und die Einrichtung ländlicher
Fortbildungsschulen sein, deren Besuch obligatorisch wäre. Aber die
Wanderarbeiter rekrutieren sich nicht nur aus der einheimischen
Bevölkerung. Nach Deutschland kommen sie aus Rußland, nach Frankreich
aus Belgien, selbst die Importierung chinesischer Arbeiter ist vielfach
schon als eine Möglichkeit zur Steuerung der ländlichen Arbeiternot
hingestellt worden. So traurig es auch ist, weil es eine wirkliche
Besserung der Zustände auf lange Zeit hinausschiebt, so gilt doch auch
hier, was für die Hausindustrie gilt, daß eine internationale Regelung
erst der Ausgangspunkt weiterer Reformen sein kann. Immerhin aber werden
die nationalen Reformen auch auf die ausländische Arbeiterschaft ihren
erzieherischen Einfluß nicht verfehlen.
Auf viel größere Schwierigkeiten stößt der Schutz der ortseingesessenen
landwirtschaftlichen Arbeiter infolge ihrer Vereinzelung und des Mangels
an Aufklärung, der besonders in ihrer Weltabgeschlossenheit seine
Ursache hat. Trotzdem müßte auch hier die grundlegende Bestimmung jedes
Arbeiterschutzes, die Beschränkung der Arbeitszeit, der keine
technischen Schwierigkeiten gegenüberstehen, zur Durchführung gelangen,
und durch eine ausreichende staatliche Aufsicht unterstützt werden. Alle
Verordnungen ferner, die das Koalitionsrecht der Landarbeiter
einschränken oder ganz illusorisch machen, müßten aufgehoben werden,
auch wenn zunächst noch nicht erwartet werden könnte, daß sie sich als
fortgeschritten genug erwiesen, um von dem ihnen gewährten Recht den für
sie vorteilhaftesten Gebrauch zu machen. Die Verbesserung der
Wohnungsverhältnisse durch eine Wohnungsinspektion, das Verbot, die
öffentliche Stellung eines Amtmanns oder Landlords mit der privaten des
Arbeitgebers in einer Person zu vereinigen, wären geeignet, manche
Unzuträglichkeiten aus dem Wege zu räumen. Denn jedes Mittel zur Hebung
der sozialen Lage und zur Unterdrückung persönlicher Abhängigkeit, wäre
zugleich ein Mittel zur Durchführung des Arbeiterschutzes; daher ist
auch jeder Rest feudaler Arbeitsverhältnisse, wie das Insten- und
Deputantentum zu bekämpfen.[944] Für die Frauen aber gilt es mit allem
Nachdruck auf die Durchführung einer Arbeiterschutzvorschrift
hinzuwirken, die gerade im Hinblick auf die Landarbeit von größter
Bedeutung ist: das Arbeitsverbot für Schwangere und Wöchnerinnen. Wie es
möglich ist, zu behaupten, daß die Lohnarbeit der verheirateten Frau und
der Mädchen auf dem Lande "wenig Anlaß zu einer besonderen
Schutzgesetzgebung" giebt[945], wird jedem unbegreiflich erscheinen, der
nur einmal gesehen hat, wie eine werdende Mutter auf dem Kartoffelfeld
hackt, oder eine erst kürzlich Entbundene beim Heuaufladen beschäftigt
ist. Das frühe Altern der Landarbeiterinnen, ihre Kränklichkeit und die
Schwächlichkeit ihrer Kinder sind nicht zum mindesten darauf
zurückzuführen. Soweit es daher im Bereiche der Möglichkeit liegt,
sollte kein Mittel unversucht gelassen werden, um den Schutz der
Schwangeren vier Wochen vor und der Wöchnerin acht Wochen nach der
Entbindung für die ländliche Lohnarbeiterin durchzusetzen. Eventuell
wäre die Verantwortung dafür auf sämtliche Vorgesetzte der
Arbeiterin,--Inspektoren u.s.w.,--auszudehnen, und die Hebammen zur
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